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Detailübersicht: Kostenerstattung R+V AGU

AGU

Der Tarif wurde nicht getestet.

Kurzübersicht - Tarif R+V AGU

Ärztliche Leistung über Höchstsatz (Ambulant)
Nein
Erstattung mit GKV-Vorleistung
80 %
Erstattung ohne GKV-Vorleistung
40 %
Arznei- und Verbandmittel?
Ja, 80 %
Sehhilfen
Nein
Heilpraktiker
Nein
Vorsorgeuntersuchungen
Ja, 80 %
Verwaltungsaufwand
Ja, 80 %
Selbstbehalt
Ja, 200 EUR bis 1.000 EUR Erstattungsbetrag
Wartezeiten?
3 Monate, keine bei Unfall

Der Kostenerstattungstarif AGU bietet umfangreiche ambulante Leistungen.

80 % Erstattung erfolgen für ärztliche Leistungen, Arznei- und Heilmittel, wenn die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) ihre Vorleistung erbringt, 40 % ohne Vorleistung der GKV.

Leistungen für Zahnbehandlung und Zahnprophylaxe werden ebenfalls erbracht.

Fragen & Antworten im Detail - Tarif R+V AGU

Wie hoch ist die Erstattung, wenn die GKV eine Vorleistung erbringt?

80 % der verbleibenden Aufwendungen werden erstattet, wenn die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) vorab eine Vorleistung erbringt.

Übersteigen die erstattungsfähigen Aufwendungen eines Kalenderjahres nach Vorleistung der GKV 1.000 EUR, wird der darüber liegende Teil zu 100 % ersetzt.

Wie hoch ist die Erstattung, wenn die GKV keine Vorleistung erbringt?

40 % der Aufwendungen werden erstattet, wenn die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) vorab keine Vorleistung erbringt.

Werden die ärztlichen Leistungen auch über die Gebührenordnung der Ärzte hinaus erstattet?

Nein, im Tarif R+V AGU werden die Aufwendungen bis zum Höchstsatz der GOÄ (3,5-facher Satz) erstattet. 

Welche Erstattung erfolgt für psychotherapeutische Leistungen?

Ja, der Tarif R+V AGU erstattet 80 % der nach Vorleistung der GKV verbleibenden Restkosten. Die Anzahl der psychotherapeutischen Sitzungen pro Jahr ist nicht begrenzt.

Erbringt die GKV keine Vorleistung, werden 40 % erstattet. Bitte setzen Sie sich vor Behandlungsbeginn mit der R+V in Verbindung, um die Kostenübernahme abzustimmen. 

Die vom Heilpraktiker durchgeführte Psychotherapie ist nicht versichert.

Welche Erstattung erfolgt für verordnete Arznei- und Verbandmittel?

Ja, der Tarif R+V AGU erstattet 80 % des Rechnungsbetrags bzw. der verbleibenden Restkosten für verordnete Arzneimittel (40 % Erstattung ohne Vorleistung Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse).

Leistet der Tarif für Heilmittel?

Ja, der Tarif R+V AGU erstattet 80 % für Heilmittel. Auch logopädische, podologische, ergotherapeutische und osteopathische Leistungen sind erstattungsfähig, wenn diese ärztlich verordnet wurden.
(40 % Erstattung ohne Vorleistung Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse)

Leistet der Tarif für Hilfsmittel?

Nein, der Tarif R+V AGU sieht keine Leistungen für Hilfsmittel vor.

Welche Erstattung erfolgt für die von Ärzten durchgeführten Behandlungen mit Naturheilverfahren?

Ja, der Tarif R+V AGU erstattet 80 % für die von Ihrem Arzt abgerechneten naturheilkundlichen Behandlungen (40 % Erstattung ohne Vorleistung Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse).

Erstattet wird auf Basis des Hufelandverzeichnisses und im Rahmen der dort genannten Gebührenspanne.

Welche Erstattung erfolgt für die von Heilpraktikern durchgeführten Behandlungen?

Nein, der Tarif R+V AGU leistet nicht für die von Ihrem Heilpraktiker abgerechneten Behandlungen. 

Werden die Kosten für einen ambulanten Krankentransport erstattet?

Nein, der Tarif R+V AGU sieht keine Leistungen für einen ambulanten Krankentransport vor.

Leistet der Tarif für Sehhilfen wie Brillen und Kontaktlinsen?

Nein, der Tarif R+V AGU sieht keine Leistungen für Sehhilfen vor.

Sieht der Tarif auch eine Leistung für eine Lasik-OP vor?

Ja, der Tarif R+V AGU erstattet 80 % für eine Lasik-Operation an beiden Augen (40 % Erstattung ohne Vorleistung Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse).

Leistet der Tarif auch für Vorsorgeuntersuchungen, die über die gesetzlich eingeführten Programme hinausgehen?

Ja, aus dem Tarif R+V AGU erhalten Sie Leistungen für ambulante Vorsorgeuntersuchungen unabhängig von den gesetzlichen Altersbeschränkungen und Intervallen. Hierfür werden 80 % erstattet (40 % Erstattung ohne Vorleistung Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse).

Was passiert, wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse wechseln?

Wenn Sie von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen deutschen Krankenkasse wechseln, hat dies keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz. Wichtig ist jedoch, dass Sie auch in der neuen GKV das Kostenerstattungsprinzip gewählt haben.

Was passiert, wenn sich Ihr Versicherungsstatus bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ändert, z.B. von pflichtversichert auf freiwillig versichert oder von einer Familienmitversicherung auf einen eigenständigen Versicherungsschutz?

Wenn sich Ihr Versicherungsstatus aufgrund einer Einkommenserhöhung von pflichtig in freiwillig GKV-versichert ändert, hat diese keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz im Kostenerstattungsverfahren.
Wenn Sie aus einer beitragsfreien Familienversicherung in ein eigenständiges gesetzliches Versicherungsverhältnis wechseln, weil z.B. eine Ausbildung begonnen wird, können Sie das Kostenerstattungsprinzip und diese Zusatzversicherung fortführen oder auf Wunsch beenden.

Was passiert, wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenversicherungsmitgliedschaft komplett kündigen, weil Sie z.B. ins Ausland ziehen oder sich ganz privat krankenversichern?

Die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist dem Versicherer umgehend zu melden.

Stellt der Versicherer Gesundheitsfragen im Antrag?

Ja, der Versicherer stellt Gesundheitsfragen im Antrag.

Wann können Sie den Vertrag wieder kündigen?

Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer (zwei Versicherungsjahre) kündigen. Das erste Versicherungsjahr endet am 31.12. des Beginnjahres.

Sicher versichert? Verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht?

Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.

In § 14 Absatz 2 Teil I AVB/KK 2009 verzichtet die R+V auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes.
Besteht eine Mindestversicherungsdauer?

Ja, die Mindestversicherungsdauer beträgt 2 Versicherungsjahre. Das erste Versicherungsjahr endet am 31.12. des Beginnjahres.

Gilt der Versicherungsschutz weltweit?

Ja, der Tarif R+V AGU leistet für Behandlungen im europäischen Ausland, wenn es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt. 

Bei vorübergehenden Aufenthalten im außereuropäischen Ausland bleibt der Versicherungsschutz für sechs Monate ab Beginn des Auslandsaufenthaltes bestehen. Die Aufwendungen werden in der Höhe erstattet, wie sie in Deutschland üblich sind. 

Hinweis: Die tariflichen Leistungen sind auf die Leistungen des deutschen Gesundheitssystems ausgerichtet. Wir empfehlen Ihnen für berufliche und private Reisen eine separate Auslandsreisekrankenversicherung für ca. 10 EUR pro Person und Jahr.

Können Kinder unter 18 Jahren allein versichert werden?

Ja, auch Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können in dieser Versicherung allein versichert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Eltern für das Kind das Kostenerstattungsprinzip bei der jeweiligen GKV gewählt haben.
Hinweis: Das Kostenerstattungsverfahren kann auch nur für das Kind oder die Kinder gewählt werden, während die Eltern klassisch gesetzlich versichert bleiben (Sachleistungsverfahren / Chip-Karte).

Erstellt der Versicherer eine Versichertenkarte (Chipkarte) zur vereinfachten Anmeldung und Abrechnung?

Nein, die Abrechnung erfolgt nicht über eine Chip-Karte. Sie erhalten von Ihrem Arzt oder Zahnarzt eine Rechnung über die erbrachten Leistungen bzw. ein Rezept für Arznei- oder Heilmittel. Diese Rechnungen bzw. diese Rezepte senden Sie zunächst immer an Ihre Gesetzliche Krankenkasse (GKV). Ihre GKV erstattet dann den Anteil der gesetzlichen Krankenkasse auf Ihr Konto und bestätigt Ihnen zusätzlich die Höhe der erbrachten Leistung auf einem sogenannten Vorleistungsvermerk. Im Anschluss reichen Sie die Rechnungen bzw. die Rezepte zusammen mit dem Vorleistungsvermerk Ihrer gesetzlichen Krankenkasse bei der R+V ein.

Steht die tarifliche Leistung von Anfang an in voller Höhe zur Verfügung?

Ja, der Tarif R+V AGU leistet sofort in voller Höhe und sieht keine weiteren Einschränkungen in den Anfangsjahren vor.

Gibt es Abweichungen und Besonderheiten, durch die sich der Tarif deutlich von anderen Tarifen unterscheidet?

Ja, zu den tariflichen Leistungen gehören auch Leistungen der Hebamme und des Entbindungspflegers. Hierfür erhalten Sie 80 % der verbleibenden Aufwendungen, wenn die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) vorab eine Vorleistung erbringt. 40 % der Aufwendungen werden erstattet, wenn die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) vorab keine Vorleistung erbringt.

Erfolgt eine Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit?

Nein, Tarif R+V AGU sieht keine Beitragsrückerstattung dazu vor.

Besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn Sie aus dem Kostenerstattungsprinzip zurück ins Sachleistungsprinzip wechseln?

Nein, ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht.

Sie können frühestens zum Ende des auf den Versicherungsbeginn folgenden Kalenderjahres künden. Danach können Sie jährlich kündigen.

Wie wurden die Beiträge kalkuliert?

Der Tarif AGU ist mit Alterungsrückstellungen kalkuliert, sodass für Erwachsene keine automatischen jährlichen oder nach Beitragsgruppen gestaffelten Beitragserhöhungen vorgesehen sind.

Kinder und Jugendliche bezahlen den in der Beitragstabelle genannten Beitrag.

Die Umstellung in den Erwachsenen-Tarif mit Alterungsrückstellungen erfolgt automatisch zu Beginn des Jahres in dem die versicherte Person das 16. Lebensjahr vollendet.

Während der Versicherungsdauer im Gesundheitswesen eintretende Kostensteigerungen können, so wie bei allen anderen Versicherern auch, Beitragsanpassungen nötig machen.

Werden die Kosten für den Verwaltungskostenabschlag erstattet?

Ja, sollte Ihre GKV für Verwaltungskosten Abzüge in ihrer Leistung vornehmen, werden diese zu 80 % von der R+V erstattet.

Sieht der Tarif eine Selbstbehalt vor?

Ja, bis zu eine Betrag von 1.000 EUR für die erstattungsfähigen Aufwendungen innerhalb eines Kalenderjahres gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 200 EUR.

Gibt es eine Kooperations-GKV zur vereinfachten Abrechnung?

Ja, Mitglieder der R+V BKK mit einem Kostenerstattungstarif der R+V profitieren von einem deutlich vereinfachten Abrechnungsvorgang.

Nachdem Sie privatärztliche Leistungen in Anspruch genommen haben, erhalten Sie von Ihrem Arzt / Zahnarzt eine Rechnung. Diese reichen Sie direkt bei der R+V BKK ein. Die  R+V BKK prüft, erstattet ihren Teil der Kosten auf Ihr Konto und leitet die Rechnung sofort an die R+V Krankenversicherung weiter. Auch die R+V erstattet ihren Anteil auf Ihr Konto. Sie selbst bezahlen den Arzt / Zahnarzt.

Wenn Sie zeitgleich zur Antragstellung bei der R+V zur  R+V BKK wechseln wollen, beantragen wir beides für Sie.

Gibt es Wartezeiten?

Ja, die Wartezeit beträgt grundsätzlich 3 Monate, nur für psychotherapeutische Behandlungen und Entbindung sind es 8 Monate. Um im Notfall trotzdem an der Seite des Versicherten zu stehen, verzichtet die R+V bei Unfällen auf die Einhaltung der allgemeinen Wartezeit, sodass die jeweiligen Tarifleistungen im Falle eines Unfalls sofort nach Versicherungsbeginn zur Verfügung stehen.