Detailübersicht: Kostenerstattung Württembergische AKU + SZE + SZR
AKU + SZE + SZR
Kurzübersicht - Tarif Württembergische AKU + SZE + SZR
Der Ambulantbaustein AKU der Württembergischen bietet umfangreiche ambulante Leistungen.
100 % Erstattung erfolgen für ärztliche Leistungen, Arzneimittel sowie Heil- und Hilfsmittel, wenn die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) ihre Vorleistung erbringt, 50 % ohne Vorleistung der GKV.
Der Krankenhausbaustein SZE + SZR der Württembergischen erstattet die Kosten für stationäre Leistungen wie Ein- Zweibettzimmer- Unterbringung sowie Chefarzt- und Belegarztbehandlung, nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Grundleistungen übernommen hat.
Fragen & Antworten im Detail - Tarif Württembergische AKU + SZE + SZR
100 % der verbleibenden Aufwendungen werden erstattet, wenn die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) vorab eine Vorleistung erbringt.
50 % der Aufwendungen werden erstattet, wenn die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) vorab keine Vorleistung erbringt.
Nein, im Ambulantbaustein Württembergische AKU werden die Aufwendungen bis zum Höchstsatz der GOÄ (3,5-facher Satz) erstattet.
Ja, der Ambulantbaustein Württembergische AKU erstattet 80 % der nach Vorleistung der GKV verbleibenden Restkosten. Die Anzahl der psychotherapeutischen Sitzungen pro Jahr ist nicht begrenzt.
Erbringt die GKV keine Vorleistung, erfolgt auch keine Leistung der Württembergischen.
Der behandelnde Arzt muss über eine der in den Tarifbedingungen genannten Facharzt- oder Zusatzqualifikationen verfügen.
Die vom Heilpraktiker durchgeführte Psychotherapie ist nicht versichert.
Ja, der Ambulantbaustein Württembergische AKU erstattet 100 % des Rechnungsbetrags bzw. der verbleibenden Restkosten für verordnete Arznei- und Verbandmittel (50 % Erstattung ohne Vorleistung Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse).
Ja, der Ambulantbaustein Württembergische AKU erstattet 100 % für Heilmittel (50 % Erstattung ohne Vorleistung Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse).
Werden die Leistungen von Angehörigen staatlich anerkannter medizinischer Assistenzberufe erbracht, sind sie bis zu den in der jeweils gültigen Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) genannten beihilfefähigen Höchstbeträgen erstattungsfähig.
Osteopathische Behandlungen sind bis zu sechsmal jährlich erstattungsfähig. Für jede Sitzung werden max. 60 EUR erstattet. Die Behandlung muss von einem Angehörigen der Heilfachberufe (z. B. Physiotherapeut) durchgeführt werden.
Ja, der Ambulantbaustein AKU erstattet 100 % für Hilfsmittel wie z.B. Bandagen, Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte. Die Hilfsmittel müssen über den Vertriebspartner der Krankenkassen bezogen werden. Beteiligt sich die GKV nicht an den Kosten oder kann das Hilfsmittel nicht über den Vertriebspartner bezogen werden, ist eine vorherige schriftliche Leistungszusage der Württembergischen notwendig. Mit dieser Leistungszusage der Württembergischen werden 100 % erstattet, auch wenn die GKV nicht leistet.
Ja, der Ambulantbaustein AKU erstattet 100 % für die von Ihrem Arzt abgerechneten naturheilkundlichen Behandlungen (50 % Erstattung ohne Vorleistung Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse).
Erstattet wird auf Basis des Hufelandverzeichnisses und im Rahmen der dort genannten Gebührenspanne.
Nein, der Tarif Württembergische AKU + SZE + SZR leistet nicht für die von Ihrem Heilpraktiker abgerechneten Behandlungen.
Ja, folgende Leistungen werden erbracht:
- 100 % für den Transport im Notfall zum Arzt bzw. Krankenhaus
- 100 % für den Transport zu und von der ambulanten Dialysebehandlung, Röntgentiefen- und Chemotherapie
(50 % Erstattung ohne Vorleistung Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse)
Ja, die Aufwendungen für Sehhilfen werden zu 100 % bis zu 250 EUR innerhalb von 24 Monaten erstattet.
Ja, der Ambulantbaustein Württembergische AKU erstattet 100 % für eine Lasik-Operation (50 % Erstattung ohne Vorleistung Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse). Je Auge sind bis zu 1.500 EUR erstattungsfähig, sofern die Sehschwäche nicht durch eine andere Sehhilfe ausgeglichen werden kann.
Für diese Leistung ist eine vorherige schriftliche Zusage der Württembergischen notwendig.
Ja, aus dem Ambulantbaustein AKU erhalten Sie Leistungen für jede gezielte Vorsorgeuntersuchung, die geeignet ist, Krankheiten frühzeitig zu erkennen. Dies betrifft auch Vorsorgeuntersuchungen, die über die gesetzlich eingeführten Programme hinausgehen, z. B. Augeninnendruckmessung zu Glaukom-Früherkennung oder Osteoporose-Vorsorge (für Frauen ab 50 Jahren, einmal innerhalb von 2 Jahren). Hierfür werden 100 % erstattet, auch wenn die GKV nicht leistet, weil die Vorsorgeuntersuchung nicht im Leistungskatalog enthalten ist.
Dessen ungeachtet muss die Rechnung aber auf jeden Fall bei der GKV eingereicht werden. Wird die Rechnung nicht bei der GKV eingereicht, erstattet die Württembergische 50 %.
Wenn Sie von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen deutschen Krankenkasse wechseln, hat dies keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz. Wichtig ist jedoch, dass Sie auch in der neuen GKV das Kostenerstattungsprinzip gewählt haben.
Wenn sich Ihr Versicherungsstatus aufgrund einer Einkommenserhöhung von pflichtig in freiwillig GKV-versichert ändert, hat diese keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz im Kostenerstattungsverfahren.
Wenn Sie aus einer beitragsfreien Familienversicherung in ein eigenständiges gesetzliches Versicherungsverhältnis wechseln, weil z.B. eine Ausbildung begonnen wird, können Sie das Kostenerstattungsprinzip und diese Zusatzversicherung fortführen oder auf Wunsch beenden.
Die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist dem Versicherer umgehend zu melden.
Ja, der Versicherer stellt Gesundheitsfragen im Antrag.
Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer (zwei Versicherungsjahre) kündigen. Das erste Versicherungsjahr endet am 31.12. des Beginnjahres.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
Ja, die Mindestversicherungsdauer beträgt zwei Versicherungsjahre. Im Anschluss verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Das erste Versicherungsjahr endet am 31.12. des Beginnjahres.
Ja, der Ambulantbaustein Württembergische AKU leistet für Behandlungen im europäischen Ausland, wenn es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt.
Bei vorübergehenden Aufenthalten im außereuropäischen Ausland bleibt der Versicherungsschutz für einen Monat ab Beginn des Auslandsaufenthaltes bestehen. Bei längerem Aufenthalt kann der Versicherungsschutz zu besonderen Vereinbarungen gewährt oder eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden.
Ansprüche müssen immer erst einmal bei der GKV geltend gemacht werden. Die Württembergische erstattet 100 % für medizinisch notwendige Behandlungen, für die auch in Deutschland die Behandlungskosten übernommen worden wären. 50 % Erstattung erfolgen, wenn Ansprüche nicht bei der GKV geltend gemacht wurden oder diese nicht leistet.
Nein, der volle Versicherungsschutz des Krankenhausbausteins SZE + SZR setzt sich aus den Wahlleistungen Ihrer Zusatzversicherung und den Grundleistungen Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zusammen.
Hinweis: Die tariflichen Leistungen sind auf die Leistungen des deutschen Gesundheitssystems ausgerichtet. Wir empfehlen Ihnen für berufliche und private Reisen eine separate Auslandsreisekrankenversicherung für ca. 10 EUR pro Person und Jahr.
Ja, auch Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können in dieser Versicherung allein versichert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Eltern für das Kind das Kostenerstattungsprinzip bei der jeweiligen GKV gewählt haben.
Hinweis: Das Kostenerstattungsverfahren kann auch nur für das Kind oder die Kinder gewählt werden, während die Eltern klassisch gesetzlich versichert bleiben (Sachleistungsverfahren / Chip-Karte).
Ja, es gibt eine Württembergische-Card zur vereinfachten, direkten Abrechnung stationärer Unterbringungsleistungen zwischen dem Zusatzversicherer und dem Krankenhaus.
Die Abrechnung der weiteren tariflichen Leistungen erfolgt nicht über eine Chip-Karte. Sie erhalten von Ihrem Arzt, Zahnarzt, Hörgeräteakustiker oder Optiker eine Rechnung über die erbrachten Leistungen bzw. ein Rezept für Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel. Diese Rechnungen bzw. diese Rezepte senden Sie zunächst immer an Ihre Gesetzliche Krankenkasse (GKV). Ihre GKV erstattet dann den Anteil der gesetzlichen Krankenkasse auf Ihr Konto und bestätigt Ihnen zusätzlich die Höhe der erbrachten Leistung auf einem sogenannten Vorleistungsvermerk. Im Anschluss reichen Sie die Rechnungen bzw. die Rezepte zusammen mit dem Vorleistungsvermerk Ihrer gesetzlichen Krankenkasse bei der Württembergischen ein.
Ja, der Tarif Württembergische AKU + SZE + SZR leistet sofort in voller Höhe und sieht keine weiteren Einschränkungen in den Anfangsjahren vor.
Nein, es gibt keine Besonderheiten.
Nein, Tarif Württembergische AKU + SZE + SZR sieht keine Beitragsrückerstattung dazu vor.
Nein, ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht.
Sie können frühestens zum Ende des auf den Versicherungsbeginn folgenden Kalenderjahres künden. Danach können Sie jährlich kündigen.
Der Ambulantbaustein AKU und der Krankenhausbaustein SZE sind mit Alterungsrückstellungen kalkuliert, sodass keine automatischen jährlichen oder nach Beitragsgruppen gestaffelten Beitragserhöhungen vorgesehen sind.
Der Krankenhausbaustein SZR ist ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert. Es gibt 6 Alters- und Beitragsgruppen. Versicherte, die das 21., 26., 31., 36., 41., bzw. 46. Lebensjahr vollenden, bezahlen dann den in der Beitragstabelle genannten und der jeweiligen Altersgruppe zugeordneten Neubeitrag. Nach einer Vertragslaufzeit von mindestens fünf Jahren, längstens aber bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres, haben Sie jederzeit das Recht, auf Antrag zum 01. des auf die Antragstellung folgenden Monats ohne erneute Gesundheitsprüfung vom Tarifbaustein SZR in den leistungsidentischen Baustein SZ mit Alterungsrückstellungen zu wechseln. Sie können der Umstellung auch widersprechen, verlieren dadurch aber den Anspruch auf den Wechsel in den Tarif SZ ohne erneute Gesundheitsprüfung.
Während der Versicherungsdauer im Gesundheitswesen eintretende Kostensteigerungen können, so wie bei allen anderen Versicherern auch, Beitragsanpassungen nötig machen.
Nein, sollte Ihre GKV für Verwaltungskosten Abzüge in ihrer Leistung vornehmen, werden diese nicht erstattet.
Nein, ein Selbstbehalt ist im Tarif Württembergische AKU + SZE + SZR nicht vorgesehen.
Nein, es gibt keine Kooperation zwischen der Württembergischen und einer GKV.
Nachdem Sie privatärztliche Leistungen in Anspruch genommen haben, erhalten Sie von Ihrem Arzt eine Rechnung. Diese senden Sie an Ihre Gesetzliche Krankenkasse (GKV).Ihre GKV erstattet dann den Anteil der gesetzlichen Krankenkasse auf Ihr Konto und bestätigt Ihnen zusätzlich die Höhe der erbrachten Leistung auf einem sogenannten Vorleistungsvermerk. Im Anschluss reichen Sie die Rechnung zusammen mit dem Vorleistungsvermerk Ihrer gesetzlichen Krankenkasse bei der Württembergischen ein. Sie selbst bezahlen den Arzt.
Nein, im Tarif Württembergische AKU + SZE + SZR ist grundsätzlich keine Wartezeit vorgesehen. Die Tarifleistungen können unmittelbar nach Versicherungsbeginn in Anspruch genommen werden. Nur für Leistungen aus den Krankenhausbausteinen SZE + SZR für psychotherapeutische Behandlungen und Entbindung sind es 8 Monate Wartezeit.