Detailübersicht: Kostenerstattung SDK AG80 + SP1
AG80 + SP1
Kurzübersicht - Tarif SDK AG80 + SP1
Der Ambulantbaustein AG80 der SDK bietet umfangreiche ambulante Leistungen.
80 % Erstattung erfolgen für ärztliche Leistungen, Arznei- und Heilmittel, wenn die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) ihre Vorleistung erbringt, 40 % ohne Vorleistung der GKV.
Übersteigen die erstattungsfähigen Rechnungsbeträge 1.000 EUR / Kalenderjahr, wird der darüberliegende Anteil zu 100 % erstattet.
40 % Erstattung für Leistungen vom Heilpraktiker.
Der Krankenhausbaustein SP1 der SDK erstattet die Kosten für stationäre Leistungen wie Einbettzimmer- Unterbringung sowie Chefarzt- und Belegarztbehandlung, nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Grundleistungen übernommen hat.
Im Tarif AG80 + SP1 verzichtet die SDK auf Wartezeiten.
Fragen & Antworten im Detail - Tarif SDK AG80 + SP1
100 % der verbleibenden Aufwendungen werden erstattet, wenn die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) vorab eine Vorleistung erbringt.
Bis zu einem Erstattungsbetrag von 1.000 EUR gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 20 %, maximal 200 EUR pro Kalenderjahr.
40 % der Aufwendungen werden erstattet, wenn die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) vorab keine Vorleistung erbringt.
Nein, im Ambulantbaustein SDK AG80 werden die Aufwendungen bis zum Höchstsatz der GOÄ (3,5-facher Satz) erstattet.
Ja, der Tarif SDK AG80 + SP1 erstattet 100 % der nach Vorleistung der GKV verbleibenden Restkosten. Die Anzahl der psychotherapeutischen Sitzungen pro Jahr ist nicht begrenzt.
Bis zu einem Erstattungsbetrag von 1.000 EUR gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 20 %, maximal 200 EUR pro Kalenderjahr.
Erbringt die GKV keine Vorleistung, werden 40 % erstattet. Bitte setzen Sie sich vor Behandlungsbeginn mit der SDK in Verbindung, um die Kostenübernahme abzustimmen.
Die vom Heilpraktiker durchgeführte Psychotherapie ist nicht versichert.
Ja, der Tarif SDK AG80 + SP1 erstattet 100 % des Rechnungsbetrags bzw. der verbleibenden Restkosten für verordnete Arzneimittel (40 % Erstattung ohne Vorleistung Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse).
Bis zu einem Erstattungsbetrag von 1.000 EUR gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 20 %, maximal 200 EUR pro Kalenderjahr.
Ja, der Tarif SDK AG80 + SP1 erstattet 100 % für Heilmittel. Auch logopädische und osteopathische Leistungen sind erstattungsfähig, wenn diese ärztlich verordnet wurden.
Bis zu einem Erstattungsbetrag von 1.000 EUR gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 20 %, maximal 200 EUR pro Kalenderjahr.
Ergotherapeutische Leistungen erstattungsfähig, wenn diese von der SDK vor Behandlungsbeginn schriftlich genehmigt wurden.
(40 % Erstattung ohne Vorleistung Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse)
Podologie ist nicht mitversichert.
Nein, der Tarif SDK AG80 + SP1 sieht keine Leistungen für Hilfsmittel vor.
Ja, der Tarif SDK AG80 + SP1 erstattet 100 % für die von Ihrem Arzt abgerechneten naturheilkundlichen Behandlungen (40 % Erstattung ohne Vorleistung Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse).
Bis zu einem Erstattungsbetrag von 1.000 EUR gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 20 %, maximal 200 EUR pro Kalenderjahr.
Erstattet wird auf Basis des Hufelandverzeichnisses und im Rahmen der dort genannten Gebührenspanne.
Ja, der Tarif SDK AG80 + SP1 erstattet 40 % für die von Ihrem Heilpraktiker abgerechneten Behandlungen.
Erstattet wird auf Basis des Gebührenverzeichnisses der Heilpraktiker (GebüH) und im Rahmen der dort genannten Gebührenspanne.
Ja, folgende Leistungen werden erbracht:
- 100 % für den Transport im Notfall zum Arzt bzw. Krankenhaus
- 100 % für den Transport zu und von der ambulanten Dialysebehandlung, Röntgentiefen- und Chemotherapie
Bis zu einem Erstattungsbetrag von 1.000 EUR gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 20 %, maximal 200 EUR pro Kalenderjahr.
(40 % Erstattung ohne Vorleistung Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse)
Nein, der Tarif SDK AG80 + SP1 sieht keine Leistungen für Sehhilfen vor.
Ja, der Tarif SDK AG80 + SP1 erstattet 100 % für eine Lasik-Operation an beiden Augen (40 % Erstattung ohne Vorleistung Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse).
Bis zu einem Erstattungsbetrag von 1.000 EUR gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 20 %, maximal 200 EUR pro Kalenderjahr.
Ja, aus dem Tarif SDK AG80 + SP1 erhalten Sie Leistungen für ambulante Vorsorgeuntersuchungen unabhängig von den gesetzlichen Altersbeschränkungen und Intervallen. Hierfür werden 100 % erstattet (40 % Erstattung ohne Vorleistung Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse).
Bis zu einem Erstattungsbetrag von 1.000 EUR gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 20 %, maximal 200 EUR pro Kalenderjahr.
Wenn Sie von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen deutschen Krankenkasse wechseln, hat dies keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz. Wichtig ist jedoch, dass Sie auch in der neuen GKV das Kostenerstattungsprinzip gewählt haben.
Wenn sich Ihr Versicherungsstatus aufgrund einer Einkommenserhöhung von pflichtig in freiwillig GKV-versichert ändert, hat diese keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz im Kostenerstattungsverfahren.
Wenn Sie aus einer beitragsfreien Familienversicherung in ein eigenständiges gesetzliches Versicherungsverhältnis wechseln, weil z.B. eine Ausbildung begonnen wird, können Sie das Kostenerstattungsprinzip und diese Zusatzversicherung fortführen oder auf Wunsch beenden.
Die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist dem Versicherer umgehend zu melden.
Ja, der Versicherer stellt Gesundheitsfragen im Antrag.
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer kündigen. Ein Versicherungsjahr ist die Zeit vom 01. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. Das erste Versicherungsjahr ist die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum 30. Juni.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
Ja, die Mindestversicherungsdauer beträgt 2 Versicherungsjahre. Im Anschluss verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.
Ja, der Tarifbaustein SDK AG80 leistet für Behandlungen im europäischen Ausland, wenn es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt.
Bei vorübergehenden Aufenthalten im außereuropäischen Ausland bleibt der Versicherungsschutz für sechs Monate ab Beginn des Auslandsaufenthaltes bestehen. Die Aufwendungen werden in der Höhe erstattet, wie sie in Deutschland üblich sind.
Nein, der volle Versicherungsschutz aus dem Tarifbaustein SP1 setzt sich aus den Wahlleistungen Ihrer Zusatzversicherung und den Grundleistungen Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zusammen.
Hinweis: Die tariflichen Leistungen sind auf die Leistungen des deutschen Gesundheitssystems ausgerichtet. Wir empfehlen Ihnen für berufliche und private Reisen eine separate Auslandsreisekrankenversicherung für ca. 10 EUR pro Person und Jahr.
Nein, Kinder bis zum vollendeten 17. Lebensjahr können in dieser Versicherung nicht allein, sondern nur zusammen mit einem Elternteil versichert werden. In diesem Fall muss sowohl für den Elternteil als auch für das Kind das Kostenerstattungsverfahren bei der jeweiligen GKV gewählt worden sein.
Ja, es gibt eine SDK-Card zur vereinfachten, direkten Abrechnung stationärer Unterbringungsleistungen zwischen dem Zusatzversicherer und dem Krankenhaus.
Die Abrechnung der weiteren tariflichen Leistungen erfolgt nicht über eine Chip-Karte. Sie erhalten von Ihrem Arzt oder Heilpraktiker eine Rechnung über die erbrachten Leistungen bzw. ein Rezept für Arznei- oder Heilmittel. Diese Rechnungen bzw. diese Rezepte senden Sie zunächst immer an Ihre Gesetzliche Krankenkasse (GKV). Ihre GKV erstattet dann den Anteil der gesetzlichen Krankenkasse auf Ihr Konto und bestätigt Ihnen zusätzlich die Höhe der erbrachten Leistung auf einem sogenannten Vorleistungsvermerk. Im Anschluss reichen Sie die Rechnungen bzw. die Rezepte zusammen mit dem Vorleistungsvermerk Ihrer gesetzlichen Krankenkasse bei der SDK ein.
Ja, der der Ambulantbaustein AG80 und der Krankenhausbaustein SP1 leisten sofort in voller Höhe und sehen keine weiteren Einschränkungen in den Anfangsjahren vor.
Ja, zu den tariflichen Leistungen gehören auch Leistungen der Hebamme und des Entbindungspflegers. Hierfür erhalten Sie 100 % der verbleibenden Aufwendungen, wenn die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) vorab eine Vorleistung erbringt. Bis zu einem Erstattungsbetrag von 1.000 EUR gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 20 %, maximal 200 EUR pro Kalenderjahr. 40 % der Aufwendungen werden erstattet, wenn die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) vorab keine Vorleistung erbringt.
Ja, wenn Sie für ein Kalenderjahr keine Rechnungen eingereicht haben, erhalten Sie eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung. Die Höhe der Beitragsrückerstattung wird jedes Jahr neu festgelegt.
Nein, ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht.
Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer kündigen.
Der Ambulantbaustein AG80 und der Krankenhausbaustein SP1 sind mit Alterungsrückstellungen kalkuliert, sodass für Erwachsene keine automatischen jährlichen oder nach Beitragsgruppen gestaffelten Beitragserhöhungen vorgesehen sind.
Kinder und Jugendliche bezahlen den in der Beitragstabelle genannten Beitrag.
Die Umstellung in den Erwachsenen-Tarif mit Alterungsrückstellungen erfolgt automatisch zu Beginn des Jahres in dem die versicherte Person das 16. Lebensjahr vollendet.
Während der Versicherungsdauer im Gesundheitswesen eintretende Kostensteigerungen können, so wie bei allen anderen Versicherern auch, Beitragsanpassungen nötig machen.
Ja, sollte Ihre GKV für Verwaltungskosten Abzüge in ihrer Leistung vornehmen, werden diese zu 80 % von der SDK erstattet.
Ja, bis zu einem Betrag von 1.000 EUR für die erstattungsfähigen Aufwendungen innerhalb eines Kalenderjahres gilt eine Selbstbeteiligung von 20 % (höchstens 200 EUR).
Übersteigen die nach Vorleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung verbleibenden erstattungsfähigen Rechnungsbeträge eines Kalenderjahres die Summe von 1.000 EUR, so wird der darüberliegende Anteil zu 100 % erstattet.
Nein, es gibt keine Kooperation zwischen der SDK und einer GKV.
Nachdem Sie privatärztliche Leistungen in Anspruch genommen haben, erhalten Sie von Ihrem Arzt eine Rechnung. Diese senden Sie an Ihre Gesetzliche Krankenkasse (GKV).Ihre GKV erstattet dann den Anteil der gesetzlichen Krankenkasse auf Ihr Konto und bestätigt Ihnen zusätzlich die Höhe der erbrachten Leistung auf einem sogenannten Vorleistungsvermerk. Im Anschluss reichen Sie die Rechnung zusammen mit dem Vorleistungsvermerk Ihrer gesetzlichen Krankenkasse bei der SDK ein. Sie selbst bezahlen den Arzt.
Nein, im Tarif SDK AG80 + SP 1 ist keine Wartezeit vorgesehen. Die Tarifleistungen können unmittelbar nach Versicherungsbeginn in Anspruch genommen werden.