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Detailübersicht: Krankenhauszusatzversicherung Münchener Verein KlinikGesund Premium 539

KlinikGesund Premium 539

Der Tarif wurde nicht getestet.

Kurzübersicht - Tarif Münchener Verein KlinikGesund Premium 539

Unterkunftsleistungen
100% im Ein- und Zweibettzimmer
Ersatzkrankenhaustagegeld Wegfall 1- oder 2 Bett
Ja, 40 EUR pro Tag
Erstattung Chefarzt
Ja, zu 100%
Chefarzterstattung über Höchstsatz
Ja, ohne Begrenzung
Ersatzkrankenhaustagegeld Wegfall Chefarzt
Ja, 60 EUR pro Tag
Ambulante Operationen
Ja, zu 100%
Ambulante Aufnahme- und Abschlussuntersuchung
Ja, zu 100%
Gemischte Heilanstalten?
Ja
Freie Krankenhauswahl
Ja, 100% der Mehrkosten
Anzeigepflicht Krankenhausaufenthalt?
Nein
Wartezeiten?
Keine Wartezeit
Konstante Beiträge im Alter?
Ab dem 60. Lebensjahr konstant

Die Krankenhauszusatzversicherung KlinikGesund Premium 539 des Münchener Vereins erstattet die Kosten für Ein- / Zweibettzimmer-Unterbringung, Chefarzt- und Belegarztbehandlung sowie ambulante Operationen, nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Grundleistungen übernommen hat.

Zum 60. Lebensjahr erfolgt der Wechsel in den Tarif KlinikGesund AR Premium 739 mit konstantem Beitrag.

In diesem Tarif verzichtet der Münchener Verein auf Wartezeiten.

Fragen & Antworten im Detail - Tarif Münchener Verein KlinikGesund Premium 539

Welche Unterkunftsleistungen werden erstattet?
100 % für die gesondert berechnete Unterkunft und Verpflegung im Ein- und Zweibettzimmer.
Erstattet Ihnen die Versicherung ein Ersatzkrankenhaustagegeld, wenn Sie während eines Krankenhausaufenthalts auf Leistungen für eine verbesserte Wahlunterkunft verzichten?
Ja, Sie erhalten pro Tag 40 EUR, wenn Sie ein Zimmer mit mehr als 2 Betten in Anspruch nehmen. Aufnahme- und Entlassungstag gelten zusammen als ein voller Tag. Für Kinder werden die Beträge ungekürzt ausgezahlt.
Leistet die Versicherung auch bei Akut-Behandlungen in sogenannten gemischten Heilanstalten, die keine reinen Krankenhäuser sind, ohne dass Sie als Patient vorher eine schriftliche Zusage benötigen?

Ja, der Münchener Verein leistet auch ohne vorherige schriftliche Zusage, wenn

  • es sich um eine Notfalleinweisung handelte oder
  • während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftrat, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erforderlich machte
Erstattet die Versicherung die bei freier Krankenhauswahl anfallenden Mehrkosten?
Im Tarif KlinikGesund Premium 539 erstattet der Münchener Verein 100 % der Mehrkosten.
Verbleiben bei der Wahl eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse Kosten für die Allgemeine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland erstattungsfähig.
Leistet die Versicherung auch bei Behandlungen in einer reinen Privatklinik?

Ja, die vereinbarten Leistungen für Chefarztbehandlung und Unterbringung werden vom Münchener Verein auch bei Unterbringung und Behandlung in einer reinen Privatklinik erstattet, sofern diese unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankenakten führt.

Für allgemeine Krankenhausleistungen werden die nach Vorleistung der GKV verbleibenden Aufwendungen erstattet. Erfolgt keine Leistung der GKV, so entfällt auch eine Erstattung aus dem Tarif Münchener Verein KlinikGesund Premium 539 für allgemeine Krankenhausleistungen. Den Kostenbaustein der sonst von der GKV getragenen allgemeinen Krankenhausleistungen müssen Sie selbst übernehmen.

Welche Erstattung erfolgt für die von Chefärzten durchgeführten Behandlungen?
100 % für die gesondert berechnete chefärztliche Leistung.
Erstattet die Versicherung das Chefarzthonorar auch über den Höchstsatz der Gebührenordnung hinaus?
Ja, das Arzthonorar nicht auf die Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte begrenzt.
Welche Erstattung erfolgt für die von Belegärzten durchgeführten Behandlungen?
100 % für die gesondert berechnete ärztliche Leistung.
Erstattet die Versicherung das Belegarzthonorar auch über den Höchstsatz der Gebührenordnung hinaus?
Ja, das Belegarzthonorar ist nicht auf die Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte begrenzt.
Erstattet Ihnen die Versicherung ein Ersatzkrankenhaustagegeld, wenn Sie während eines Krankenhausaufenthalts auf wahlärztliche Leistungen / Chefarztbehandlung verzichten?
Ja, Sie erhalten pro Tag 60 EUR Krankenhausersatztagegeld, wenn Sie ganz auf privatärztliche Behandlung verzichten. Aufnahme- und Entlassungstag gelten je als ein voller Tag. Für Kinder werden die Beträge ungekürzt ausgezahlt.
Welche Erstattung erfolgt für ambulante Operationen?

100 %. Bei einer ambulanten Operation, die eine an sich gebotene vollstationäre Heilbehandlung ersetzt, werden die Aufwendungen für privatärztliche Behandlungen gemäß Leistungskatalog §115 b zu 100 % ersetzt.
Erstattungsfähig sind Kosten für ambulante Operationen durch Ärzte, die am Krankenhaus angestellt sind sowie durch Belegärzte. Die Vorleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse wird in Abzug gebracht.

Wenn eine Behandlung außerhalb des Leistungskatalogs gem. §115 b SGB V stattfinden sollte, so ist generell auch diese erstattungsfähig, sofern sie eine vollstationäre Heilbehandlung ersetzt.

Wir empfehlen vor einer ambulanten Operation generell die Kontaktaufnahme mit dem Versicherer, um die Kostenübernahme abzustimmen. 

Ambulant im Krankenhaus durchgeführte Zahnbehandlungs- und Zahnersatzmaßnahmen sowie kieferorthopädische Maßnahmen sind nicht erstattungsfähig. 

Erstattet die Versicherung das ärztliche Honorar bei ambulanten Operationen auch über den Höchstsatz der Gebührenordnung hinaus?
Ja, bei wirksamer individueller Wahlleistungsvereinbarung ist das Arzthonorar nicht auf die Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte begrenzt.

Die Wahlleistungsvereinbarung wird zusätzlich zum Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Die zusätzlichen Kosten für besondere Leistungen dürfen vom behandelnden Arzt nämlich nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dies zuvor mit dem Patienten schriftlich vereinbart wurde. Die Wahlleistungsvereinbarung muss unterschrieben werden, bevor die Wahlleistung erbracht wird, sonst muss der Patient diese Leistungen nicht bezahlen.
Erstattet die Versicherung auch die Kosten für eine ambulante Aufnahme- und Abschlussuntersuchung?
Ja, ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für die ambulant unmittelbar vor oder nach einer vollstationären Heilbehandlung durchgeführte einmalige Aufnahme- und Abschlussuntersuchung durch den abrechnungsberechtigten Krankenhaus- oder Belegarzt. Eine Vorleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse wird in Abzug gebracht.
Erstattet die Versicherung das ärztliche Honorar für diese Behandlungen auch über den Höchstsatz der Gebührenordnung hinaus?
Ja, bei wirksamer individueller Wahlleistungsvereinbarung ist das Arzthonorar nicht auf die Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte begrenzt.

Die Wahlleistungsvereinbarung wird zusätzlich zum Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Die zusätzlichen Kosten für besondere Leistungen dürfen vom behandelnden Arzt nämlich nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dies zuvor mit dem Patienten schriftlich vereinbart wurde. Die Wahlleistungsvereinbarung muss unterschrieben werden, bevor die Wahlleistung erbracht wird, sonst muss der Patient diese Leistungen nicht bezahlen.
Erstattet die Versicherung auch die Kosten für eine vor- und nachstationäre Behandlung?
Ja, die Aufwendungen sind auch bei vor- und nachstationären Behandlungen gemäß § 115 a SGB V erstattungsfähig. Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.
Leistet die Versicherung auch bei stationärer Psychotherapie?
Ja, die versicherten Leistungen werden bei medizinischer Notwendigkeit auch bei stationärer Psychotherapie tarifgemäß erbracht.
Muss ein Krankenhausaufenthalt innerhalb von 10 Tagen beim Versicherer gemeldet werden?
Kundenfreundliche Regelung:
Auf die Pflicht zur Anzeige einer Krankenhausbehandlung innerhalb von 10 Tagen wird verzichtet.

Auch wenn Sie durch diese Regelung von der Meldepflicht befreit sind, sollten Sie im eigenen Interesse jede geplante Krankenhausbehandlung, die keine Notfallaufnahme ist, rechtzeitig vor ihrem Antritt anzeigen, damit der Versicherer eine verbindliche Leistungszusage erteilen kann.

Aufenthalte in reinen Geburtshäusern sind immer rechtzeitig vorher anzumelden, da diese nicht zu den im Bundesregister für Krankenhäuser aufgeführten Kliniken gehören und deshalb eine Zusage des Versicherers notwendig machen.
Wie werden die Kosten / Behandlungskosten generell zwischen Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und der Krankenhaus-Zusatzversicherung aufgeteilt?
Ihre gesetzliche Krankenkasse trägt die Kosten wie sie gemäß DRG Fallpauschale für eine medizinisch notwendige und zweckmäßig ausreichende Regelversorgung anfallen.

Nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die Regelversorgung übernommen hat, erstattet Ihre Zusatzversicherung die Kosten für die versicherten Wahlleistungen.
Erstattet Ihnen die Versicherung die von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse bei Krankenhausbehandlungen gemäß § 39 Abs. 4 SGB verlangte Zuzahlung in Höhe von 10 EUR pro Tag?
Nein, diese Kosten werden nicht übernommen. Für die Dauer von max. 28 Tagen sind vom Versicherten 10 EUR pro Tag an das Krankenhaus zu bezahlen und werden von diesem an seine gesetzliche Krankenkasse weitergeleitet.
Erstattet die Versicherung Mehrkosten für Liegend-Transporte, wenn nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse noch Restkosten verbleiben?

Ja, die Krankentransport-Mehrkosten zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus werden zu 100 %, bis maximal 300 EUR je Krankenhausaufenthalt erstattet.

Leistet die Versicherung auch dann für verbesserte Unterbringung und wahlärztliche Behandlungen, wenn diese im Rahmen einer Kurmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung in Anspruch genommen werden?

Wahlleistungskosten, die im Zusammenhang mit einer stationären Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme entstehen, werden nicht übernommen.

Für stationäre Kuren, die im Anschluss an einen stationären Krankenhausaufenthalt durchgeführt werden, wird jedoch nach vorheriger Zusage für die Dauer von bis zu 28 Tagen ein Kurtagegeld in Höhe von 50 EUR pro Tag gezahlt. Vor der Rehabilitationsmaßnahme muss der Kunde stationär im Krankenhaus behandelt worden sein. Die Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme muss innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Entlassung begonnen haben.

Sicher versichert? Verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht?

Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.

Der Münchener Verein verzichtet auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes (§ 11 AVB (1)).

Gibt es Wartezeiten?

Nein, im Tarif Münchener Verein KlinikGesund Premium 539 ist keine Wartezeit vorgesehen. Die Tarifleistungen können unmittelbar nach Versicherungsbeginn in Anspruch genommen werden.

Ist die versicherte Person bei Antragstellung schwanger und ist dies bereits ärztlich festgestellt, sind alle Leistungen im Zusammenhang mit dieser Schwangerschaft ausgeschlossen.

Wie wurden die Beiträge kalkuliert?

Der Tarif ist ohne  Alterungsrückstellungen kalkuliert.

Es gibt elf Alters- und Beitragsgruppen. Versicherte, die das 5., 15., 20., 25., 30., 35., 40., 45., 50. bzw. 55. Lebensjahr vollenden, bezahlen dann den in der Beitragstabelle genannten und der jeweiligen Altersgruppe zugeordneten Neubeitrag.

Während der Versicherungsdauer im Gesundheitswesen eintretende Kostensteigerungen können, so wie bei allen anderen Versicherern auch, Beitragsanpassungen nötig machen.

Sie haben das Recht, jederzeit und ohne erneute Gesundheitsprüfung in den leistungsidentischen Tarif Münchener Verein KlinikGesund AR Premium 739 mit Alterungsrückstellungen zu wechseln.

Mit Vollendung des 55. Lebensjahres wird der Tarif Münchener Verein KlinikGesund Premium 539 zum 01. Januar des nächsten Jahres automatisch in den Tarif KlinikGesund AR Premium 739 umgestellt. Wünschen Sie dieses nicht, können Sie  innerhalb von drei Monaten rückwirkend zum Zeitpunkt der Umstellung widersprechen und so den Tarif KlinikGesund Premium 539 bis zur Vollendung des 59. Lebensjahres fortführen.

Mit Vollendung des 59. Lebensjahres wird der Tarif Münchener Verein KlinikGesund Premium 539 zum 01. Januar des nächsten Jahres automatisch in den Tarif KlinikGesund AR Premium 739 umgestellt. Wünschen Sie dieses nicht, können Sie innerhalb von drei Monaten rückwirkend zum Zeitpunkt der Umstellung kündigen. In diesem Fall endet der Tarif  KlinikGesund Premium 539.

Was passiert, wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse wechseln?
Wenn Sie von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen deutschen Krankenkasse wechseln, hat dies keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz.
Was passiert, wenn sich Ihr Versicherungsstatus bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ändert, z.B. von pflichtversichert auf freiwillig versichert oder von einer Familienmitversicherung auf einen eigenständigen Versicherungsschutz?
Eine Statusänderung hat keinen Einfluss auf Ihren Versicherungsschutz. Egal ob Sie pflicht- oder freiwillig versichert sind oder ob Sie mitversichertes Familienmitglied sind oder über eine eigene Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse verfügen, diese Änderungen haben keinen Einfluss auf die Zusatzversicherung.
Was passiert, wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenversicherungsmitgliedschaft komplett kündigen, weil Sie z.B. ins Ausland ziehen oder sich ganz privat krankenversichern?
Die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist dem Versicherer umgehend zu melden. Sie haben dann ein zweimonatiges Sonderkündigungsrecht.
Stellt der Versicherer Gesundheitsfragen im Antrag?
Ja, der Versicherer stellt Gesundheitsfragen im Antrag.
Wie lauten die Gesundheitsfragen zu den beantragten Tarifen?
Wenn Sie sich für den Antrag interessieren können Sie sich vorab hier die Gesundheitsfragen ansehen
Wann können Sie den Vertrag wieder kündigen?
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Kalenderjahres (KJ) frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von 24 Monaten mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Sicher versichert? Verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht?

Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.

In § 11 der AVB verzichtet der Münchener Verein auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes
Gilt der Versicherungsschutz weltweit?
Nein, der volle Versicherungsschutz setzt sich aus den Wahlleistungen Ihrer Zusatzversicherung und den Grundleistungen Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zusammen. Da letztere bei Auslandsbehandlungen im Regelfall nicht leistet, empfehlen wir Ihnen für berufliche und private Reisen eine separate Auslandsreisekrankenversicherung für ca. 10 EUR pro Person und Jahr.
Besteht eine Mindestversicherungsdauer?
Ja, die Mindestversicherungsdauer beträgt 24 Monate.
Können Kinder unter 18 Jahren allein versichert werden?
Ja, auch Kinder unter 18 Jahren können in dieser Versicherung allein versichert werden.
Erstellt der Versicherer eine Versichertenkarte (Chipkarte) zur vereinfachten Anmeldung und Abrechnung?

Ja, es gibt eine Klinikcard vom Münchener Verein zur vereinfachten, direkten Abrechnung stationärer Unterbringungsleistungen zwischen dem Zusatzversicherer und dem Krankenhaus. 

Die Unterbringungskosten werden dann direkt mit dem Krankenhaus abgerechnet. Wahlarztleistungen für Chef- oder Belegärzte werden gesondert in Rechnung gestellt, direkt an den Versicherten geschickt und von diesem beim  Münchener Verein eingereicht.

Die Klinikcard wird Ihnen nach einem Versicherungsjahr automatisch zugeschickt. Wenn ein Leistungsausschluss vereinbart wurde, wird keine Klinikcard ausgegeben.