Detailübersicht: Krankenhauszusatzversicherung Münchener Verein KlinikGesund Premium 539
Tarife Münchener Verein
KlinikGesund Premium 539
Kurzübersicht - Tarif Münchener Verein KlinikGesund Premium 539
Die Krankenhauszusatzversicherung KlinikGesund Premium 539 des Münchener Vereins erstattet die Kosten für Ein- / Zweibettzimmer-Unterbringung, Chefarzt- und Belegarztbehandlung sowie ambulante Operationen, nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Grundleistungen übernommen hat.
Zum 60. Lebensjahr erfolgt der Wechsel in den Tarif KlinikGesund AR Premium 739 mit konstantem Beitrag.
In diesem Tarif verzichtet der Münchener Verein auf Wartezeiten.
Fragen & Antworten im Detail - Tarif Münchener Verein KlinikGesund Premium 539
Ja, der Münchener Verein leistet auch ohne vorherige schriftliche Zusage, wenn
- es sich um eine Notfalleinweisung handelte oder
- während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftrat, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erforderlich machte
Verbleiben bei der Wahl eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse Kosten für die Allgemeine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland erstattungsfähig.
Ja, die vereinbarten Leistungen für Chefarztbehandlung und Unterbringung werden vom Münchener Verein auch bei Unterbringung und Behandlung in einer reinen Privatklinik erstattet, sofern diese unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankenakten führt.
Für allgemeine Krankenhausleistungen werden die nach Vorleistung der GKV verbleibenden Aufwendungen erstattet. Erfolgt keine Leistung der GKV, so entfällt auch eine Erstattung aus dem Tarif Münchener Verein KlinikGesund Premium 539 für allgemeine Krankenhausleistungen. Den Kostenbaustein der sonst von der GKV getragenen allgemeinen Krankenhausleistungen müssen Sie selbst übernehmen.
100 %. Bei einer ambulanten Operation, die eine an sich gebotene vollstationäre Heilbehandlung ersetzt, werden die Aufwendungen für privatärztliche Behandlungen gemäß Leistungskatalog §115 b zu 100 % ersetzt.
Erstattungsfähig sind Kosten für ambulante Operationen durch Ärzte, die am Krankenhaus angestellt sind sowie durch Belegärzte. Die Vorleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse wird in Abzug gebracht.
Wenn eine Behandlung außerhalb des Leistungskatalogs gem. §115 b SGB V stattfinden sollte, so ist generell auch diese erstattungsfähig, sofern sie eine vollstationäre Heilbehandlung ersetzt.
Wir empfehlen vor einer ambulanten Operation generell die Kontaktaufnahme mit dem Versicherer, um die Kostenübernahme abzustimmen.
Ambulant im Krankenhaus durchgeführte Zahnbehandlungs- und Zahnersatzmaßnahmen sowie kieferorthopädische Maßnahmen sind nicht erstattungsfähig.
Die Wahlleistungsvereinbarung wird zusätzlich zum Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Die zusätzlichen Kosten für besondere Leistungen dürfen vom behandelnden Arzt nämlich nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dies zuvor mit dem Patienten schriftlich vereinbart wurde. Die Wahlleistungsvereinbarung muss unterschrieben werden, bevor die Wahlleistung erbracht wird, sonst muss der Patient diese Leistungen nicht bezahlen.
Die Wahlleistungsvereinbarung wird zusätzlich zum Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Die zusätzlichen Kosten für besondere Leistungen dürfen vom behandelnden Arzt nämlich nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dies zuvor mit dem Patienten schriftlich vereinbart wurde. Die Wahlleistungsvereinbarung muss unterschrieben werden, bevor die Wahlleistung erbracht wird, sonst muss der Patient diese Leistungen nicht bezahlen.
Auf die Pflicht zur Anzeige einer Krankenhausbehandlung innerhalb von 10 Tagen wird verzichtet.
Auch wenn Sie durch diese Regelung von der Meldepflicht befreit sind, sollten Sie im eigenen Interesse jede geplante Krankenhausbehandlung, die keine Notfallaufnahme ist, rechtzeitig vor ihrem Antritt anzeigen, damit der Versicherer eine verbindliche Leistungszusage erteilen kann.
Aufenthalte in reinen Geburtshäusern sind immer rechtzeitig vorher anzumelden, da diese nicht zu den im Bundesregister für Krankenhäuser aufgeführten Kliniken gehören und deshalb eine Zusage des Versicherers notwendig machen.
Nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die Regelversorgung übernommen hat, erstattet Ihre Zusatzversicherung die Kosten für die versicherten Wahlleistungen.
Ja, die Krankentransport-Mehrkosten zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus werden zu 100 %, bis maximal 300 EUR je Krankenhausaufenthalt erstattet.
Wahlleistungskosten, die im Zusammenhang mit einer stationären Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme entstehen, werden nicht übernommen.
Für stationäre Kuren, die im Anschluss an einen stationären Krankenhausaufenthalt durchgeführt werden, wird jedoch nach vorheriger Zusage für die Dauer von bis zu 28 Tagen ein Kurtagegeld in Höhe von 50 EUR pro Tag gezahlt. Vor der Rehabilitationsmaßnahme muss der Kunde stationär im Krankenhaus behandelt worden sein. Die Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme muss innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Entlassung begonnen haben.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
Der Münchener Verein verzichtet auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes (§ 11 AVB (1)).
Nein, im Tarif Münchener Verein KlinikGesund Premium 539 ist keine Wartezeit vorgesehen. Die Tarifleistungen können unmittelbar nach Versicherungsbeginn in Anspruch genommen werden.
Ist die versicherte Person bei Antragstellung schwanger und ist dies bereits ärztlich festgestellt, sind alle Leistungen im Zusammenhang mit dieser Schwangerschaft ausgeschlossen.
Der Tarif ist ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert.
Es gibt elf Alters- und Beitragsgruppen. Versicherte, die das 5., 15., 20., 25., 30., 35., 40., 45., 50. bzw. 55. Lebensjahr vollenden, bezahlen dann den in der Beitragstabelle genannten und der jeweiligen Altersgruppe zugeordneten Neubeitrag.
Während der Versicherungsdauer im Gesundheitswesen eintretende Kostensteigerungen können, so wie bei allen anderen Versicherern auch, Beitragsanpassungen nötig machen.
Sie haben das Recht, jederzeit und ohne erneute Gesundheitsprüfung in den leistungsidentischen Tarif Münchener Verein KlinikGesund AR Premium 739 mit Alterungsrückstellungen zu wechseln.
Mit Vollendung des 55. Lebensjahres wird der Tarif Münchener Verein KlinikGesund Premium 539 zum 01. Januar des nächsten Jahres automatisch in den Tarif KlinikGesund AR Premium 739 umgestellt. Wünschen Sie dieses nicht, können Sie innerhalb von drei Monaten rückwirkend zum Zeitpunkt der Umstellung widersprechen und so den Tarif KlinikGesund Premium 539 bis zur Vollendung des 59. Lebensjahres fortführen.
Mit Vollendung des 59. Lebensjahres wird der Tarif Münchener Verein KlinikGesund Premium 539 zum 01. Januar des nächsten Jahres automatisch in den Tarif KlinikGesund AR Premium 739 umgestellt. Wünschen Sie dieses nicht, können Sie innerhalb von drei Monaten rückwirkend zum Zeitpunkt der Umstellung kündigen. In diesem Fall endet der Tarif KlinikGesund Premium 539.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
Ja, es gibt eine Klinikcard vom Münchener Verein zur vereinfachten, direkten Abrechnung stationärer Unterbringungsleistungen zwischen dem Zusatzversicherer und dem Krankenhaus.
Die Unterbringungskosten werden dann direkt mit dem Krankenhaus abgerechnet. Wahlarztleistungen für Chef- oder Belegärzte werden gesondert in Rechnung gestellt, direkt an den Versicherten geschickt und von diesem beim Münchener Verein eingereicht.
Die Klinikcard wird Ihnen nach einem Versicherungsjahr automatisch zugeschickt. Wenn ein Leistungsausschluss vereinbart wurde, wird keine Klinikcard ausgegeben.