Detailübersicht: Krankenhauszusatzversicherung AXA Krankenhaus Premium Plus
Krankenhaus Premium Plus
Kurzübersicht - Tarif AXA Krankenhaus Premium Plus
Die Krankenhauszusatzversicherung Krankenhaus Premium Plus der AXA erstattet die Kosten für Ein- / Zweibettzimmer-Unterbringung, Chefarzt- und Belegarztbehandlung sowie ambulante Operationen, nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Grundleistungen übernommen hat.
In diesem Tarif verzichtet die AXA auf die allgemeine Wartezeit.
Fragen & Antworten im Detail - Tarif AXA Krankenhaus Premium Plus
100 % für die gesondert berechnete Unterkunft und Verpflegung im Ein- und Zweibettzimmer.
Ja, Sie erhalten pro Tag 50 EUR, wenn Sie ein Zimmer mit mehr als 2 Betten in Anspruch nehmen. Der Aufnahmetag gilt als voller Tag. Für den Entlassungstag erfolgt keine Auszahlung des Ersatzkrankenhaustagegeldes. Personen, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten ein Ersatzkrankenhaustagegeld in Höhe von 25 EUR.
Im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung beträgt die Ersatzleistung 25 EUR pro Tag.
- es sich um eine Notfalleinweisung handelte
- während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftrat, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erforderlich machte
Im Tarif Krankenhaus Premium Plus erstattet die AXA 100 % der Mehrkosten.
Verbleiben bei der Wahl eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse Kosten für die Allgemeine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland erstattungsfähig.
Bei Behandlung und Unterbringung in Privatkliniken übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen aber keine Kosten. Den Kostenbaustein der sonst von der gesetzlichen Krankenkasse getragenen allgemeinen Krankenhausleistungen müssen Sie selbst übernehmen.
100 % für die gesondert berechnete ärztliche Leistung.
Nicht erstattungsfähig sind belegärztliche Behandlungen für ambulante und stationäre Operationen im Zusammenhang mit § 115f SGB V (Hybrid-DRG). Dies waren im Juni 2025 folgende OP-Leistungen.
Ja, das Belegarzthonorar ist nicht auf die Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte begrenzt.
Nicht erstattungsfähig sind belegärztliche Behandlungen für ambulante und stationäre Operationen im Zusammenhang mit § 115f SGB V (Hybrid-DRG). Dies waren im Juni 2025 folgende OP-Leistungen.
Ja, Sie erhalten pro Tag 50 EUR Krankenhausersatztagegeld, wenn Sie ganz auf privatärztliche Behandlung verzichten. Der Aufnahmetag gilt als voller Tag. Für den Entlassungstag erfolgt keine Auszahlung des Ersatzkrankenhaustagegeldes. Personen, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten ein Ersatzkrankenhaustagegeld in Höhe von 25 EUR.
Bei einer Anschlussheilbehandlung beträgt die Ersatzleistung 25 EUR pro Tag.
100 %. Bei einer ambulanten Operation, die eine an sich gebotene vollstationäre Heilbehandlung ersetzt, werden die Aufwendungen für privatärztliche Behandlungen gemäß Leistungskatalog §115 b zu 100 % ersetzt.
Erstattungsfähig sind Kosten für ambulante Operationen durch Ärzte, die am Krankenhaus angestellt sind sowie durch Belegärzte. Die Vorleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse wird in Abzug gebracht.
Wenn eine Behandlung außerhalb des Leistungskatalogs gem. §115 b SGB V stattfinden sollte, erfolgt eine Erstattung nur nach Einzelfallprüfung.
Wir empfehlen vor einer ambulanten Operation generell die Kontaktaufnahme mit dem Versicherer, um die Kostenübernahme abzustimmen.
Belegärztliche Behandlungen für ambulante Operationen im Zusammenhang mit § 115f SGB V (Hybrid-DRG) sind nicht erstattungsfähig.
Die Wahlleistungsvereinbarung wird zusätzlich zum Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Die zusätzlichen Kosten für besondere Leistungen dürfen vom behandelnden Arzt nämlich nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dies zuvor mit dem Patienten schriftlich vereinbart wurde. Die Wahlleistungsvereinbarung muss unterschrieben werden, bevor die Wahlleistung erbracht wird, sonst muss der Patient diese Leistungen nicht bezahlen.
Belegärztliche Behandlungen für ambulante Operationen im Zusammenhang mit § 115f SGB V (Hybrid-DRG) sind nicht erstattungsfähig.
Die Wahlleistungsvereinbarung wird zusätzlich zum Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Die zusätzlichen Kosten für besondere Leistungen dürfen vom behandelnden Arzt nämlich nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dies zuvor mit dem Patienten schriftlich vereinbart wurde. Die Wahlleistungsvereinbarung muss unterschrieben werden, bevor die Wahlleistung erbracht wird, sonst muss der Patient diese Leistungen nicht bezahlen.
Auf die Pflicht zur Anzeige einer Krankenhausbehandlung innerhalb von 10 Tagen wird verzichtet.
Auch wenn Sie durch diese Regelung von der Meldepflicht befreit sind, sollten Sie im eigenen Interesse jede geplante Krankenhausbehandlung, die keine Notfallaufnahme ist, rechtzeitig vor ihrem Antritt anzeigen, damit der Versicherer eine verbindliche Leistungszusage erteilen kann.
Aufenthalte in reinen Geburtshäusern sind immer rechtzeitig vorher anzumelden, da diese nicht zu den im Bundesregister für Krankenhäuser aufgeführten Kliniken gehören und deshalb eine Zusage des Versicherers notwendig machen.
Nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die Regelversorgung übernommen hat, erstattet Ihre Zusatzversicherung die Kosten für die versicherten Wahlleistungen.
Ja, Wahlleistungskosten werden dann übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit einer von einem gesetzlichen Rehabilitationsträger genehmigten stationären Anschlussheilbehandlung anfallen.
Nein, Wahlleistungskosten, die im Zusammenhang mit einer stationären Kur- oder Rehabilititationsmaßnahme entstehen, werden nicht übernommen.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
Die AXA verzichtet auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes (§ 14 AVB Nr. 55).
Nein, im Tarif AXA Krankenhaus Premium Plus ist grundsätzlich keine Wartezeit vorgesehen, nur für psychotherapeutische Behandlungen und Entbindung besteht eine Wartezeit von 8 Monaten.
Während der Versicherungsdauer im Gesundheitswesen eintretende Kostensteigerungen können, so wie bei allen anderen Versicherern auch, Beitragsanpassungen nötig machen.
Wenn Sie von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen deutschen Krankenkasse wechseln, hat dies keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz.
Eine Statusänderung hat keinen Einfluss auf Ihren Versicherungsschutz. Egal ob Sie pflicht- oder freiwillig versichert sind oder ob Sie mitversichertes Familienmitglied sind oder über eine eigene Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse verfügen, diese Änderungen haben keinen Einfluss auf die Zusatzversicherung.
Die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist dem Versicherer umgehend zu melden. Sie haben dann ein zweimonatiges Sonderkündigungsrecht.
Ja, der Versicherer stellt Gesundheitsfragen im Antrag.
Solange Sie noch keine Leistung in Anspruch genommen haben, können Sie den Vertrag zum Ende eines jeden Monats mit einer Frist von 15 Tagen kündigen.
Nehmen Sie innerhalb der ersten zwei Jahre nach Versicherungsbeginn eine Leistung in Anspruch, gilt eine Mindestversicherungsdauer von zwei Versicherungsjahren ab Versicherungsbeginn. Im Anschluss können Sie den Vertrag zum Ende eines jeden Monats mit einer Frist von 15 Tagen kündigen.
Ja und nein.
Solange Sie noch keine Leistung in Anspruch genommen haben, können Sie den Vertrag zum Ende eines jeden Monats mit einer Frist von 15 Tagen kündigen.
Nehmen Sie innerhalb der ersten zwei Jahre nach Versicherungsbeginn eine Leistung in Anspruch, gilt eine Mindestversicherungsdauer von zwei Versicherungsjahren ab Versicherungsbeginn.
Ja, auch Kinder unter 18 Jahren können in dieser Versicherung allein versichert werden.
Sofern keine Leistungsausschlüsse vereinbart wurden, erhält der Versicherte die Chipkarte nach drei Monaten oder falls Wartezeiterlass vereinbart wurde, einen Monat nach Versicherungsbeginn. Die Unterbringungskosten werden dann direkt mit dem Krankenhaus abgerechnet. Wahlarztleistungen für Chef- oder Belegärzte werden gesondert in Rechnung gestellt, direkt an den Versicherten geschickt und von diesem bei der AXA eingereicht.