Detailübersicht: Krankenhauszusatzversicherung AXA Krankenhaus easy
Krankenhaus easy
Kurzübersicht - Tarif AXA Krankenhaus easy
Der Tarif Krankenhaus easy der AXA erstattet die Kosten für Ein- und Zweibettzimmer-Unterbringung, nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Grundleistungen übernommen hat.
Der Tarif sieht keine Gesundheitsprüfung vor, daher müssen Sie auch keine Antragsfragen beantworten.
Fragen & Antworten im Detail - Tarif AXA Krankenhaus easy
100 % für die gesondert berechnete Unterkunft und Verpflegung im Ein- und Zweibettzimmer.
Ja, Sie erhalten pro Tag 50 EUR, wenn Sie ein Zimmer mit mehr als 2 Betten in Anspruch nehmen. Der Aufnahmetag gilt als voller Tag. Für den Entlassungstag erfolgt keine Auszahlung des Ersatzkrankenhaustagegeldes. Personen, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten ein Ersatzkrankenhaustagegeld in Höhe von 25 EUR.
Bei einer Anschlussheilbehandlung beträgt die Ersatzleistung 25 EUR pro Tag.
- es sich um eine Notfalleinweisung handelte
- während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftrat, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erforderlich machte
Im Tarif Krankenhaus easy erstattet die AXA 100 % der Mehrkosten für die Wahlleistung Ein- oder Zweibettzimmer.
Verbleiben bei der Wahl eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse Kosten für die Allgemeine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland erstattungsfähig.
Bei Behandlung und Unterbringung in Privatkliniken übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen aber keine Kosten. Den Kostenbaustein der sonst von der gesetzlichen Krankenkasse getragenen allgemeinen Krankenhausleistungen müssen Sie selbst übernehmen.
Der Tarif Krankenhaus easy der AXA leistet nicht für ärztliche Honorare.
Der Tarif Krankenhaus easy der AXA leistet nicht für vor- und nachstationäre Behandlungen.
Auf die Pflicht zur Anzeige einer Krankenhausbehandlung innerhalb von 10 Tagen wird verzichtet.
Auch wenn Sie durch diese Regelung von der Meldepflicht befreit sind, sollten Sie im eigenen Interesse jede geplante Krankenhausbehandlung, die keine Notfallaufnahme ist, rechtzeitig vor ihrem Antritt anzeigen, damit der Versicherer eine verbindliche Leistungszusage erteilen kann.
Aufenthalte in reinen Geburtshäusern sind immer rechtzeitig vorher anzumelden, da diese nicht zu den im Bundesregister für Krankenhäuser aufgeführten Kliniken gehören und deshalb eine Zusage des Versicherers notwendig machen.
Nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die Regelversorgung übernommen hat, erstattet Ihre Zusatzversicherung die Kosten für die Unterbringung im Ein- / Zweibettzimmer.
Ja, Wahlleistungskosten werden dann übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit einer von einem gesetzlichen Rehabilitationsträger genehmigten stationären Anschlussheilbehandlung anfallen.
Nein, Wahlleistungskosten, die im Zusammenhang mit einer stationären Kur- oder Rehabilititationsmaßnahme entstehen, werden nicht übernommen.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
Die AXA verzichtet auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes (§ 14 AVB Nr. 55).
Ja, die Wartezeit beträgt grundsätzlich 3 Monate, nur für psychotherapeutische Behandlungen und Entbindung sind es 8 Monate. Um im Notfall trotzdem an der Seite des Versicherten zu stehen, verzichtet die AXA bei Unfällen auf die Einhaltung der allgemeinen Wartezeit, sodass die jeweiligen Tarifleistungen im Falle eines Unfalls sofort nach Versicherungsbeginn zur Verfügung stehen.
Der Tarif ist ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert.
Es gibt 18 Alters- und Beitragsgruppen. Zum 01.01. des Jahres, in dem Versicherte das 15., 20., 25., 30., 35., 40., 45., 50., 55., 60., 65., 70., 75., 80., 85., 90. bzw. 95. Lebensjahr vollenden, bezahlen Versicherte dann den in der Beitragstabelle genannten und der jeweiligen Altersgruppe zugeordneten Neubeitrag.
Während der Versicherungsdauer im Gesundheitswesen eintretende Kostensteigerungen können, so wie bei allen anderen Versicherern auch, Beitragsanpassungen nötig machen.
Wenn Sie von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen deutschen Krankenkasse wechseln, hat dies keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz.
Eine Statusänderung hat keinen Einfluss auf Ihren Versicherungsschutz. Egal ob Sie pflicht- oder freiwillig versichert sind oder ob Sie mitversichertes Familienmitglied sind oder über eine eigene Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse verfügen, diese Änderungen haben keinen Einfluss auf die Zusatzversicherung.
Die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist dem Versicherer umgehend zu melden. Sie haben dann ein zweimonatiges Sonderkündigungsrecht.
Nein, der Versicherer verzichtet auf Gesundheitsfragen im Antrag.
Es werden keine Gesundheitsfragen gestellt.
Es gilt die nachfolgende Regelung:
Aus dem Tarif Krankenhaus easy besteht kein Leistungsanspruch für einen Versicherungsfall, der vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Arzt in den letzten 24 Monaten vor Vertragsabschluss die Notwendigkeit einer stationären Weiterbehandlung in Erwägung gezogen hat.
Nein, der volle Versicherungsschutz setzt sich aus den Wahlleistungen Ihrer Zusatzversicherung und den Grundleistungen Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zusammen. Da letztere bei Auslandsbehandlungen im Regelfall nicht leistet, empfehlen wir Ihnen für berufliche und private Reisen eine separate Auslandsreisekrankenversicherung für ca. 10 EUR pro Person und Jahr.
Ja, auch Kinder unter 18 Jahren können in diesem Tarif allein versichert werden.
Sofern keine Leistungsausschlüsse vereinbart wurden, erhält der Versicherte die Chipkarte nach drei Monaten oder falls Wartezeiterlass vereinbart wurde, einen Monat nach Versicherungsbeginn. Die Unterbringungskosten werden dann direkt mit dem Krankenhaus abgerechnet.