Detailübersicht: Krankenhauszusatzversicherung R+V Klinik Premium

Klinik Premium

"Befriedigend (3.5)" lautet das Urteil der Finanztest 07/20

Kurzübersicht - Tarif R+V Klinik Premium

Unterkunftsleistungen
100% im Ein- und Zweibettzimmer
Ersatzkrankenhaustagegeld Wegfall 1- oder 2 Bett
Ja, 30 EUR pro Tag
Erstattung Chefarzt
Ja, zu 100%
Chefarzterstattung über Höchstsatz
Ja, ohne Begrenzung
Ersatzkrankenhaustagegeld Wegfall Chefarzt
Ja, 40 EUR pro Tag
Ambulante Operationen
Ja, bei § 115 b SGB V
Ambulante Aufnahme- und Abschlussuntersuchung
Nein
Gemischte Heilanstalten?
Ja
Freie Krankenhauswahl
Ja, 100% der Mehrkosten
Anzeigepflicht Krankenhausaufenthalt?
Nein
Wartezeiten?
Keine Wartezeit
Konstante Beiträge im Alter?
Sofort konstant, da mit Alterssparanteil

"Befriedigend (3,5)" lautet das Urteil der Finanztest 07/20

Die Krankenhauszusatzversicherung Klinik premium der R+V erstattet die Kosten für Ein-Zweibettzimmer-Unterbringung, Chefarzt- und Belegarztbehandlung und ambulante Operationen, nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Grundleistungen übernommen hat.

Fragen & Antworten im Detail - Tarif R+V Klinik Premium

Welche Unterkunftsleistungen werden erstattet?
100 % für die gesondert berechnete Unterkunft und Verpflegung im Ein- Zweibettzimmer.
Erstattet Ihnen die Versicherung ein Ersatzkrankenhaustagegeld, wenn Sie während eines Krankenhausaufenthalts auf Leistungen für eine verbesserte Wahlunterkunft verzichten?
Ja, Sie erhalten pro Tag 30 EUR Krankenhausersatztagegeld, wenn Sie ein  Zimmer mit mehr als 2 Betten in Anspruch nehmen. Aufnahme- und Entlassungstag gelten zusammen als ein voller Tag. Für Kinder werden die Tagessätze ungekürzt ausgezahlt. Bei teilstationären Behandlungen wird die Hälfte des Tagessatzes ausgezahlt.
Leistet die Versicherung auch bei Akut-Behandlungen in sogenannten gemischten Heilanstalten, die keine reinen Krankenhäuser sind, ohne dass Sie als Patient vorher eine schriftliche Zusage benötigen?
Ja, die R+V leistet auch ohne vorherige schriftliche Zusage, wenn

  • ausschließlich medizinisch notwendige Heilbehandlungen durchgeführt werden, die eine stationäre Behandlung erforderten
  • es sich um eine Notfalleinweisung handelte
  • die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes des Versicherten war oder
  • während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftrat, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erforderte
Erstattet die Versicherung die bei freier Krankenhauswahl anfallenden Mehrkosten?
Im Tarif Klinik premium erstattet die R+V 100 % der Mehrkosten.
Verbleiben bei der Wahl eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse Kosten für die Allgemeine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland erstattungsfähig.
Leistet die Versicherung auch bei Behandlungen in einer reinen Privatklinik?
Ja, in begrenztem Umfang. Die vereinbarten Leistungen für Chefarztbehandlung und Unterbringung werden von der R+V auch bei Unterbringung und Behandlung in einer reinen Privatklinik erstattet, sind aber auf 90 % des Rechnungsbetrages, max. 6.000 EUR pro Kalenderjahr begrenzt.

Bei Behandlung und Unterbringung in Privatkliniken übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen aber keine Kosten. Den Kostenbaustein der sonst von der gesetzlichen Krankenkasse getragenen allgemeinen Krankenhausleistungen müssen Sie selbst übernehmen.
Welche Erstattung erfolgt für die von Chefärzten durchgeführten Behandlungen?
100 % für die gesondert berechnete chefärztliche Leistung.
Erstattet die Versicherung das Chefarzthonorar auch über den Höchstsatz der Gebührenordnung hinaus?
Ja, das Arzthonorar nicht auf die Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte begrenzt.
Welche Erstattung erfolgt für die von Belegärzten durchgeführten Behandlungen?
100 % für die gesondert berechnete ärztliche Leistung.
Erstattet die Versicherung das Belegarzthonorar auch über den Höchstsatz der Gebührenordnung hinaus?
Ja, das Belegarzthonorar ist nicht auf die Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte begrenzt.
Erstattet Ihnen die Versicherung ein Ersatzkrankenhaustagegeld, wenn Sie während eines Krankenhausaufenthalts auf wahlärztliche Leistungen / Chefarztbehandlung verzichten?
Ja, Sie erhalten pro Tag 40 EUR Krankenhausersatztagegeld, wenn Sie ganz auf privatärztliche Behandlung verzichten. Aufnahme- und Entlassungstag gelten zusammen als ein voller Tag. Für Kinder werden die Beträge ungekürzt ausgezahlt. Bei teilstationären Behandlungen wird die Hälfte des Tagessatzes ausgezahlt.
Welche Erstattung erfolgt für ambulante Operationen?

100 %. Bei einer ambulanten Operation, die eine an sich gebotene vollstationäre Heilbehandlung ersetzt, werden die Aufwendungen für privatärztliche Behandlungen gemäß Leistungskatalog §115 b zu 100 % ersetzt.
Erstattungsfähig sind Kosten für ambulante Operationen durch Ärzte, die am Krankenhaus angestellt sind sowie durch Belegärzte. Die Vorleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse wird in Abzug gebracht.

Wenn eine Behandlung außerhalb des Leistungskatalogs gem. §115 b SGB V stattfinden sollte, erfolgt keine Erstattung.

Wir empfehlen vor einer ambulanten Operation generell die Kontaktaufnahme mit dem Versicherer, um die Kostenübernahme abzustimmen. 

Erstattet die Versicherung das ärztliche Honorar bei ambulanten Operationen auch über den Höchstsatz der Gebührenordnung hinaus?
Ja, bei wirksamer individueller Wahlleistungsvereinbarung ist das Arzthonorar nicht auf die Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte begrenzt.

Die Wahlleistungsvereinbarung wird zusätzlich zum Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Die zusätzlichen Kosten für besondere Leistungen dürfen vom behandelnden Arzt nämlich nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dies zuvor mit dem Patienten schriftlich vereinbart wurde. Die Wahlleistungsvereinbarung muss unterschrieben werden, bevor die Wahlleistung erbracht wird, sonst muss der Patient diese Leistungen nicht bezahlen.
Erstattet die Versicherung auch die Kosten für eine ambulante Aufnahme- und Abschlussuntersuchung?
Nein, die Aufwendungen für ambulante Aufnahme- und Abschlussuntersuchungungen sind nicht erstattungsfähig.
Erstattet die Versicherung das ärztliche Honorar für diese Behandlungen auch über den Höchstsatz der Gebührenordnung hinaus?
Ja, bei wirksamer individueller Wahlleistungsvereinbarung ist das Arzthonorar nicht auf die Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte begrenzt.

Die Wahlleistungsvereinbarung wird zusätzlich zum Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Die zusätzlichen Kosten für besondere Leistungen dürfen vom behandelnden Arzt nämlich nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dies zuvor mit dem Patienten schriftlich vereinbart wurde. Die Wahlleistungsvereinbarung muss unterschrieben werden, bevor die Wahlleistung erbracht wird, sonst muss der Patient diese Leistungen nicht bezahlen.
Erstattet die Versicherung auch die Kosten für eine vor- und nachstationäre Behandlung?
Ja, die Aufwendungen sind auch bei vor- und nachstationären Behandlungen gemäß § 115 a SGB V erstattungsfähig. Dadurch ist z.B. sichergestellt, dass auch eine von dem Operateur durchgeführt Vor- oder Nachuntersuchung abgerechnet werden kann.
Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.
Leistet die Versicherung auch bei stationärer Psychotherapie?
Ja, die versicherten Leistungen werden bei medizinischer Notwendigkeit auch bei stationärer Psychotherapie tarifgemäß erbracht.
Muss ein Krankenhausaufenthalt innerhalb von 10 Tagen beim Versicherer gemeldet werden?
Kundenfreundliche Regelung:
Auf die Pflicht zur Anzeige einer Krankenhausbehandlung innerhalb von 10 Tagen wird verzichtet.

Auch wenn Sie durch diese Regelung von der Meldepflicht befreit sind, sollten Sie im eigenen Interesse jede geplante Krankenhausbehandlung, die keine Notfallaufnahme ist, rechtzeitig vor ihrem Antritt anzeigen, damit der Versicherer eine verbindliche Leistungszusage erteilen kann.

Aufenthalte in reinen Geburtshäusern sind immer rechtzeitig vorher anzumelden, da diese nicht zu den im Bundesregister für Krankenhäuser aufgeführten Kliniken gehören und deshalb eine Zusage des Versicherers notwendig machen.
Wie werden die Kosten / Behandlungskosten generell zwischen Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und der Krankenhaus-Zusatzversicherung aufgeteilt?
Ihre gesetzliche Krankenkasse trägt die Kosten wie sie gemäß DRG Fallpauschale für eine medizinisch notwendige und zweckmäßig ausreichende Regelversorgung anfallen.

Nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die Regelversorgung übernommen hat, erstattet Ihre Zusatzversicherung die Kosten für die versicherten Wahlleistungen.
Erstattet Ihnen die Versicherung die von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse bei Krankenhausbehandlungen gemäß § 39 Abs. 4 SGB verlangte Zuzahlung in Höhe von 10 EUR pro Tag?
Nein, diese Kosten werden nicht übernomen. Für die Dauer von max. 28 Tagen sind vom Versicherten 10 EUR pro Tag an das Krankenhaus zu bezahlen und werden von diesem an seine gesetzliche Krankenkasse weitergeleitet.
Erstattet die Versicherung Mehrkosten für Liegend-Transporte, wenn nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse noch Restkosten verbleiben?
Ja, die Krankentransport-Mehrkosten zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus werden erstattet.
Leistet die Versicherung auch dann für verbesserte Unterbringung und wahlärztliche Behandlungen, wenn diese im Rahmen einer Kurmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung in Anspruch genommen werden?
Nein, Wahlleistungskosten, die im Zusammenhang mit einer stationären Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme entstehen, werden nicht übernommen.
Sicher versichert? Verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht?

Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.

Die R+V verzichtet auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes (§ 14 AVB Teil II).

Gibt es Wartezeiten?

Nein, im Tarif R+V Klinik Premium ist keine Wartezeit vorgesehen. Die Tarifleistungen können unmittelbar nach Versicherungsbeginn in Anspruch genommen werden.

Wie wurden die Beiträge kalkuliert?
Der Tarif ist mit Alterungsrückstellungen kalkuliert, sodass für Erwachsene keine automatischen jährlichen oder nach Beitragsgruppen gestaffelten Beitragserhöhungen vorgesehen sind.
Während der Versicherungsdauer im Gesundheitswesen eintretende Kostensteigerungen können, so wie bei allen anderen Versicherern auch,  Beitragsanpassungen nötig machen.
Was passiert, wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse wechseln?
Wenn Sie von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen deutschen Krankenkasse wechseln, hat dies keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz.
Was passiert, wenn sich Ihr Versicherungsstatus bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ändert, z.B. von pflichtversichert auf freiwillig versichert oder von einer Familienmitversicherung auf einen eigenständigen Versicherungsschutz?
Eine Statusänderung hat keinen Einfluss auf Ihren Versicherungsschutz. Egal ob Sie pflicht- oder freiwillig versichert sind oder ob Sie mitversichertes Familienmitglied sind oder über eine eigene Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse verfügen, diese Änderungen haben keinen Einfluss auf die Zusatzversicherung.
Was passiert, wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenversicherungsmitgliedschaft komplett kündigen, weil Sie z.B. ins Ausland ziehen oder sich ganz privat krankenversichern?
Die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist dem Versicherer umgehend zu melden. Sie haben dann ein zweimonatiges Sonderkündigungsrecht.
Stellt der Versicherer Gesundheitsfragen im Antrag?
Ja, der Versicherer stellt Gesundheitsfragen im Antrag.
Wie lauten die Gesundheitsfragen zu den beantragten Tarifen?
Wenn Sie sich für den Antrag interessieren können Sie sich vorab hier die Gesundheitsfragen ansehen
Wann können Sie den Vertrag wieder kündigen?
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres ( VJ ) frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von zwei Jahren mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das erste VJ rechnet sich vom Versicherungsbeginn an und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden VJ fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.
Sicher versichert? Verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht?

Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.

In § 14  Teil II der allgemeinen Versicherungsbedingungen verzichtet die R+V auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes.
Gilt der Versicherungsschutz weltweit?
Nein, der volle Versicherungsschutz setzt sich aus den Wahlleistungen Ihrer Zusatzversicherung und den Grundleistungen Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zusammen. Da letztere bei Auslandsbehandlungen im Regelfall nicht leistet, empfehlen wir Ihnen für berufliche und private Reisen eine separate Auslandsreisekrankenversicherung für ca. 10 EUR pro Person und Jahr.
Besteht eine Mindestversicherungsdauer?
Die Mindestversicherungsdauer beträgt zwei Versicherungsjahre, im Anschluss verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr.
Können Kinder unter 18 Jahren allein versichert werden?
Ja, auch Kinder unter 18 Jahren können in dieser Versicherung allein versichert werden.
Erstellt der Versicherer eine Versichertenkarte (Chipkarte) zur vereinfachten Anmeldung und Abrechnung?
Ja, eine R+V-Card zur vereinfachten, direkten Abrechnung stationärer Unterbringungsleistungen zwischen dem Zusatzversicherer und dem Krankenhaus.

Sofern keine Leistungsausschlüsse vereinbart wurden, erhält der Versicherte die Chipkarte nach drei Monaten. Die Unterbringungskosten werden dann direkt mit dem Krankenhaus abgerechnet. Wahlarztleistungen für Chef- oder Belegärzte werden gesondert in Rechnung gestellt, direkt an den Versicherten geschickt und von diesem bei der R+V eingereicht.