Detailübersicht: Krankenhauszusatzversicherung DKV KS1
KS1
Kurzübersicht - Tarif DKV KS1
Die Krankenhauszusatzversicherung KS 1 der DKV erstattet die Kosten für Ein- Zweibettzimmer- Unterbringung sowie Chefarzt- und Belegarztbehandlung, nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Grundleistungen übernommen hat.
Liegt der Versicherungsbeginn im Aktionszeitraum zwischen dem 01.03.2025 und dem 01.02.2028, verzichtet die DKV auf die sonst übliche allgemeine Wartezeit von 3 Monaten.
Fragen & Antworten im Detail - Tarif DKV KS1
Für Kinder wird das Krankenhausersatztagegeld in halber Höhe gezahlt.
Verbleiben bei der Wahl eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse Kosten für die Allgemeine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland erstattungsfähig.
Bei Behandlung und Unterbringung in Privatkliniken übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen aber keine Kosten. Den Kostenbaustein der
sonst von der gesetzlichen Krankenkasse getragenen allgemeinen Krankenhausleistungen müssen Sie selbst übernehmen.
Für Kinder wird das Krankenhausersatztagegeld in halber Höhe gezahlt.
Die Wahlleistungsvereinbarung wird zusätzlich zum Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Die zusätzlichen Kosten für besondere Leistungen dürfen vom behandelnden Arzt nämlich nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dies zuvor mit dem Patienten schriftlich vereinbart wurde. Die Wahlleistungsvereinbarung muss unterschrieben werden, bevor die Wahlleistung erbracht wird, sonst muss der Patient diese Leistungen nicht bezahlen.
Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.
Im eigenen Interesse sollten Sie jede geplante Krankenhausbehandlung, die keine Notfallaufnahme ist, rechtzeitig vor ihrem Antritt zeigen, damit der Versicherer eine verbindliche Leistungszusage erteilen kann.
Aufenthalte in reinen Geburtshäusern sind immer rechtzeitig vorher anzumelden, da diese nicht zu den im Bundesregister für Krankenhäuser aufgeführten Kliniken gehören und deshalb eine Zusage des Versicherers notwendig machen.
Nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die Regelversorgung übernommen hat, erstattet Ihre Zusatzversicherung die Kosten für die versicherten Wahlleistungen.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
Die DKV verzichtet auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes (§ 14 AVB Punkt 2.9).
Nein, liegt der Versicherungsbeginn im Aktionszeitraum zwischen dem 01.03.2025 und dem 01.02.2028, verzichtet die DKV auf die sonst übliche allgemeine Wartezeit von 3 Monaten. Die besondere Wartezeit von 8 Monaten für psychotherapeutische Behandlungen und Entbindung bleibt bestehen.
Zum Ende des Kalenderjahres in dem Sie das 44. Lebensjahr vollenden, wird Ihr Versicherungsschutz ohne Gesundheitsprüfung in den Tarif KGZ 1 mit Alterungsrückstellungen umgestellt.
Während der Versicherungsdauer im Gesundheitswesen eintretende Kostensteigerungen können, so wie bei allen anderen Versicherern auch, Beitragsanpassungen nötig machen.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
Nein, es gibt keine Chipkarte zur vereinfachten, direkten Abrechnung zwischen dem Zusatzversicherer und dem Krankenhaus.
Die Abrechnung der Kosten für die Ein- / Zweibettzimmer-Unterbringung sowie für die wahlärztlichen Leistungen, also Behandlungen durch Chefärzte oder Spezialisten, werden Ihnen direkt in Rechnung gestellt. Diese Rechnung reichen Sie dann bei der DKV ein.