Detailübersicht: Krankenhauszusatzversicherung Deutsche Familienversicherung KlinikSchutz Exklusiv
KlinikSchutz Exklusiv
Kurzübersicht - Tarif Deutsche Familienversicherung KlinikSchutz Exklusiv
"Gut (2,4)" lautet das Urteil der Finanztest 12/18
Die Krankenhauszusatzversicherung KlinikSchutz Exklusiv der DFV erstattet die Kosten für Einbettzimmer- Unterbringung, Chefarzt- und Belegarztbehandlung, nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Grundleistungen übernommen hat.
Die tariflichen Leistungen umfassen auch sog. Assistance-Leistungen wie z. B. die telefonische Erläuterung von Diagnosen und deren Behandlungsmöglichkeiten, Organisation einer Klinikaufnahme innerhalb Deutschlands oder eine telefonische Zweitmeinung.
Ergänzend zu diesen Leistungen werden aus dem Tarif DFV KlinikSchutz Exklusiv folgende zusätzliche Assistance-Leistungen angeboten, wenn erstmalig nach Vertragsabschluss eine schwere Krankheit diagnostiziert wird:- Termin zur Erstvorstellung bei einem spezialisierten Facharzt für die schwere Krankheit innerhalb von fünf Werktagen
- Ausgleichszahlung in Höhe von 1.000 EUR pro Werktag (max. 5.000 EUR), wenn dieser Service nicht eingehalten wird
- Erstattung der Fahrt- oder Beförderungs- sowie Übernachtungskosten der versicherten Person und ihrer nahen Angehörigen bis zu 1.000 EUR
- Erstattung der Kinderbetreuungskosten bis zu 2.000 EUR
Fragen & Antworten im Detail - Tarif Deutsche Familienversicherung KlinikSchutz Exklusiv
- es sich um eine Notfalleinweisung handelte
- die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes des Versicherten war oder
- während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftrat, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erforderlich machte
Verbleiben bei der Wahl eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse Kosten für die Allgemeine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland erstattungsfähig.
Bei Behandlung und Unterbringung in Privatkliniken übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen aber keine Kosten. Den Kostenbaustein der
sonst von der gesetzlichen Krankenkasse getragenen allgemeinen Krankenhausleistungen müssen Sie selbst übernehmen.
Ja, das Belegarzthonorar ist nicht auf die Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte begrenzt. Die DFV erstattet die Kosten für die vom abrechnungsberechtigten Arzt persönlich erbrachten Leistungen im tariflichen Rahmen auch ohne vorherige schriftliche Zusage bis zum 5-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte.
100 %. Bei einer ambulanten Operation, die eine an sich gebotene vollstationäre Heilbehandlung ersetzt, werden die Aufwendungen für privatärztliche Behandlungen gemäß Leistungskatalog §115 b zu 100 % ersetzt.
Erstattungsfähig sind Kosten für ambulante Operationen durch Ärzte, die am Krankenhaus angestellt sind sowie durch Belegärzte. Die Vorleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse wird in Abzug gebracht.
Wenn eine Behandlung außerhalb des Leistungskatalogs gem. §115 b SGB V stattfinden sollte, erfolgt keine Erstattung.
Wir empfehlen vor einer ambulanten Operation generell die Kontaktaufnahme mit dem Versicherer, um die Kostenübernahme abzustimmen.
Die Wahlleistungsvereinbarung wird zusätzlich zum Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Die zusätzlichen Kosten für besondere Leistungen dürfen vom behandelnden Arzt nämlich nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dies zuvor mit dem Patienten schriftlich vereinbart wurde. Die Wahlleistungsvereinbarung muss unterschrieben werden, bevor die Wahlleistung erbracht wird, sonst muss der Patient diese Leistungen nicht bezahlen.
Ja, ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für die ambulant unmittelbar vor oder nach einer ersatzpflichtigen Krankenhausbehandlung durchgeführte einmalige Aufnahme- und Abschlussuntersuchung durch den abrechnungsberechtigten Krankenhaus- oder Belegarzt. Eine Vorleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse wird in Abzug gebracht.
Die Wahlleistungsvereinbarung wird zusätzlich zum Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Die zusätzlichen Kosten für besondere Leistungen dürfen vom behandelnden Arzt nämlich nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dies zuvor mit dem Patienten schriftlich vereinbart wurde. Die Wahlleistungsvereinbarung muss unterschrieben werden, bevor die Wahlleistung erbracht wird, sonst muss der Patient diese Leistungen nicht bezahlen.
Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen ( bei Organtransplantationen innerhalb von 3 Monaten ) nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.
Ja, die versicherten Leistungen werden bei medizinischer Notwendigkeit auch bei stationärer Psychotherapie tarifgemäß erbracht.
Im eigenen Interesse sollten Sie jede geplante Krankenhausbehandlung, die keine Notfallaufnahme ist, rechtzeitig vor ihrem Antritt zeigen, damit der Versicherer eine verbindliche Leistungszusage erteilen kann.
Aufenthalte in reinen Geburtshäusern sind immer rechtzeitig vorher anzumelden, da diese nicht zu den im Bundesregister für Krankenhäuser aufgeführten Kliniken gehören und deshalb eine Zusage des Versicherers notwendig machen.
Nachdem die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die Regelversorgung übernommen hat, erstattet Ihre Zusatzversicherung die Kosten für die versicherten Wahlleistungen.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
Die DFV verzichtet auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes (AVB 13.1.).
Nein, im Tarif DFV KlinikSchutz Exklusiv ist keine Wartezeit vorgesehen. Die Tarifleistungen können unmittelbar nach Versicherungsbeginn in Anspruch genommen werden.
Während der Versicherungsdauer im Gesundheitswesen eintretende Kostensteigerungen können, so wie bei allen anderen Versicherern auch, Beitragsanpassungen nötig machen.
Dieser Tarif der DFV wird häufig als ein Tarif ohne Gesundheitsfragen beworben. Tatsächlich ist es aber so, dass der Kunde im Antrag mit seiner Unterschrift bestätigen muss, eine Gesundheitsfrage mit "Nein" beantwortet zu haben. Tut er dies nicht, wird der Antrag von der DFV nicht policiert.
Wenn Sie sich für den Antrag interessieren können Sie sich vorab hier die Gesundheitsfragen ansehen
Das tägliche Kündigungsrecht steht Ihnen auch zu, wenn der Vertrag länger als 30 Monate gelaufen ist.
Nehmen Sie innerhalb der ersten 24 Moante nach Abschluss des Vertrages eine Leistung in Anspruch, besteht eine Kündigungs-Sperrzeit von 12 Monaten. Die Sperrzeit endet spätestens, wenn die Laufzeit des Vertrages 30 Monate ab Vertragsabschluss überschreitet.
Die genaue Regelung steht unter Punkt 13.1 der Bedingungen: Ausschluss der täglichen Kündigungsmöglichkeit bei Inanspruchnahme einer Versicherungsleistung
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
Solange Sie noch keine Leistung in Anspruch genommen haben, können Sie den Vertrag täglich, frühestens aber zum Ende des ersten Monats kündigen.
Das tägliche Kündigungsrecht steht Ihnen auch zu, wenn der Vertrag länger als 30 Monate gelaufen ist.
Nehmen Sie innerhalb der ersten 24 Moante nach Abschluss des Vertrages eine Leistung in Anspruch, besteht eine Kündigungs-Sperrzeit von 12 Monaten. Die Sperrzeit endet spätestens, wenn die Laufzeit des Vertrages 30 Monate ab Vertragsabschluss überschreitet.
Die genaue Regelung steht unter Punkt 13.1 der Bedingungen: Ausschluss der täglichen Kündigungsmöglichkeit bei Inanspruchnahme einer Versicherungsleistung
Nein, es gibt keine Chipkarte zur vereinfachten, direkten Abrechnung zwischen dem Zusatzversicherer und dem Krankenhaus.
Die Abrechnung der Kosten für die Einbettzimmer-Unterbringung sowie für die wahlärztlichen Leistungen, also Behandlungen durch Chefärzte oder Spezialisten, werden Ihnen direkt in Rechnung gestellt. Diese Rechnung reichen Sie dann bei der DFV ein.