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Zahngesundheit

Leistung der gesetzlichen Krankenkassen für kieferorthopädische Behandlungen

Die Leistungen ist bei der gesetzlichen Krankenversicherungen ist an 3 Bedingungen gebunden:

  1. Der Zahnarzt muss eine schwerwiegende Zahnfehlstellung diagnostizieren. Die Einteilung erfolgt dabei in 5 kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG).
  2. Die Diagnose muss mit der Definition der Kassen konform sein. Sie zahlt nur bei einer Zahn- oder Kieferfehlstellung, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen behindert. Bei den Befunden KIG 3 bis 5 übernimmt die Kasse Kosten, bei KIG 2 zahlt (bei medizinischer Notwendigkeit) nur eine Zahnzusatzversicherung für Kieferorthopädie.
  3. Mit der Behandlung muss rechtzeitig begonnen werden, d. h. vor dem 18. Lebensjahr.

Es verbleibt immer ein Eigenanteil von 20 %, auch wenn die Krankenkasse der Leistung zugestimmt hat. Werden mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig behandelt, schrumpft der Eigenanteil auf  10 %.

Eltern erhalten den Eigenanteil erst zurück, wenn der Zahnarzt schriftlich bestätigt hat, dass die Behandlung erfolgreich beendet wurde.

Arbeitet der Patient nur unzureichend mit oder wird die Behandlung abgebrochen, ist der bereits gezahlte Eigenanteil verloren. Einige Zahnzusatzversicherungen bieten Ersatz und erstatten den vom Versicherten gezahlten Anteil.

Kieferorthopädie ist teuer - nicht nur für die Krankenkasse

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