LKH ZU90+ Zahnzusatzversicherung: Erstklassige Vorsorge trifft auf faire Konditionen
Warum der Tarif LKH ZU90+ die richtige Wahl ist
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"Sehr gut (0,8)" lautet das Urteil der Finanztest 07/25.
Bis zu 3 Zahnlücken können für die zukünftige Versorgung mit Zahnersatz mitversichert werden. In den ersten 4 Jahren können bis zu 4.000 EUR an Erstattungsleistung abgerufen werden.
Die LKH verzichtet in diesem Tarif auf die Wartezeiten.
ZU90+
ab
13,50 €
/ Monat
Beispielbeitrag für 21-jährige Person
Beitragsverlauf
Beispielrechnung für Eintrittsalter 21 Jahre
Die wichtigsten Leistungen auf einen Blick
Zahnersatz wie ein Privatpatient
Kassengrundversorgung
Erstattung Implantate
Erstattung hochwertige Inlays
Erstattung Kronen und Brücken
Verblendung
Leistung Zahnersatz ab wann?
Leistung Kunststofffüllungen
Wurzelbehandlung
Parodontosebehandlung
Leistung Zahnbehandlung ab wann?
Leistung für Zahnreinigung
Leistung Zahnreinigung ab wann?
Einfluss Bonusheft
Konstante Beiträge im Alter?
Konstant, da mit Alterssparanteil (ab dem vollendeten 55. Lebensjahr)
Erstattung in den Anfangsjahren
(alle Tarifleistungen inkl. PZR u. Bleaching)
Tarife LKH
Tarife aller Versicherer
Ratgeber & Infos
Fragen & Antworten im Detail - Tarif LKH ZU90+
Welche Erstattung erfolgt, wenn Sie eine höherwertige oder optimale Versorgung in Anspruch nehmen?
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
90 %vom Rechnungsbetrag erhalten Sie jetzt als Erstattung für eine höherwertige bzw. die optimale Versorgung, weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, 95 % bei mindestens fünfjährigem, 100 % ab zehnjährigem Bonusheftnachweis.
In diesem Tarif empfiehlt es sich, zukünftig das Bonusheft lückenlos zu führen, um den Erstattungssatz noch weiter zu erhöhen.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die LKH ZU 90+ Zahnzusatzversicherung füllt bis auf 90 %, 95 % oder 100 % des Rechnungsbetrages auf.
Welche Erstattung erfolgt, wenn Sie ausschließlich die von den gesetzlichen Krankenkassen vorgesehenen Behandlungs- und Zahnersatzmaßnahmen in Anspruch nehmen?
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
100 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie durchgängig als Erstattung für die von den gesetzlichen Krankenkassen vorgesehene Grundversorgung mit Zahnersatz, auch wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die LKH ZU 90+ Zahnzusatzversicherung füllt durchgängig bis auf 100 % des Rechnungsbetrages auf.
Welche Erstattung erfolgt für Implantate?
90 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie für hochwertig ausgeführte Implantate, weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, 95 % bei mindestens fünfjährigem, 100 % ab zehnjährigem Bonusheftnachweis.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den Festkostenzuschuss, wie er für eine einfache Brückenversorgung zu erstatten ist. Die LKH ZU 90+ Zahnzusatzversicherung füllt bis auf 90 % des Rechnungsbetrages auf.
Leistungsumfang für Implantate
Hier gibt es keine Begrenzung. Im Tarif LKH ZU 90+ gibt es weder für die Anzahl der Implantate pro Kiefer noch für die Materialkosten des einzelnen Implantates eine festgesetzte Obergrenze.
Die zahnärztlichen Leistungen sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet.
Hinweis: Werden Implantate für bei Vertragsabschluss fehlende nicht ersetzte Zähne gesetzt, so sind die Leistungen aus dem Tarif LKH ZU 90+ begrenzt auf 1.250 EUR je Implantatversorgung. Hierzu zählen die Implantate selbst, implantatgetragene Suprakonstruktionen (z. B. Kronen, Brücken, Prothesen), augmentative Behandlungen und sowie alle Vor- und Nachbehandlungen, zahnärztliche und kieferchirurgische Leistungen, die mit der Implantatversorgung im Zusammenhang stehen. Diese Begrenzung gilt für die Implantatversorgung in den ersten vier Kalenderjahren.
Werden med. notwendige, den Kieferknochen aufbauende Behandlungen bezahlt?
Werden funktionsanalytische Maßnahmen bezahlt?
Welche Erstattung erfolgt für hochwertige Inlays?
90 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie für hochwertig ausgeführte Gold- oder Keramikinlays, weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, 95 % bei mindestens fünfjährigem, 100 % ab zehnjährigem Bonusheftnachweis.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den Festkostenzuschuss, wie er für eine kostenneutrale Füllung zu erstatten ist. Die LKH ZU 90+ Zahnzusatzversicherung füllt bis auf 90 % des Rechnungsbetrages auf.
Leistungsumfang für Inlays
Hier gibt es keine Begrenzung. Im Tarif LKH ZU 90+ gibt es keine Obergrenze für die Anzahl der Inlays pro Kiefer und auch keine Vorschriften über die zu verwendenden Materialien wie z .B. Kunststoff, Keramik, Gold. Die zahnärztlichen Leistungen sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden bis zum Höchstsatz erstattet.
Welche Erstattung erfolgt für hochwertigen Zahnersatz (Kronen und Brücken)
90 %
vom Rechnungsbetrag erhalten Sie für Sie für hochwertig ausgeführte Kronen und Brücken, weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, 95 % bei mindestens fünfjährigem, 100 % ab zehnjährigem Bonusheftnachweis.
Erstattungsbeispiel
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur den jeweiligen Festkostenzuschuss. Die LKH ZU 90+ Zahnzusatzversicherung füllt bis auf 90 %des Rechnungsbetrages auf.
Wird die Verblendung von Kronen und Brücken bezahlt?
Leistungsübersicht zu mitversicherten innovativen Zahnbehandlungs-, Zahnersatz- und Schienenleistungen
Detailinformationen zu den Leistungen
Erhalten Sie alle tariflichen Leistungen uneingeschränkt, wenn bereits vor Antragstellung auf Mineralisierungsstörungen zurückgehende Zahnschmelzdefekte / Kreidezähne diagnostiziert wurden?
Nein, bei Kreidezähnen bzw. Zähnen mit Mineralisierungsdefekten wie MMH / MIH gilt der Diagnosezeitpunkt als Versicherungsfall, da die betroffenen Zähne bei der LKH als dauerhaft behandlungsbedürftig eingestuft werden.
Im Antrag muss die Frage nach angeratenen, bzw. laufenden Behandlungen bejaht werden. Ein Vertragsabschluss mit Leistungen für alle übrigen, nicht betroffenen Zähne ist grundsätzlich möglich. Für die betroffenen Zähne wird aber ein genereller Leistungsausschluss vereinbart.
Die im Tarif festgelegten Zahnersatzleistungen gelten generell für
die medizinisch notwendige Neuanfertigung und für Reparaturen bzw. die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz.
Vorhandener und zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns noch intakter Zahnersatz ist für später notwendig werdende Reparaturen, Austausch-, Ersatz- und Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der Tarifleistungen mitversichert.
Die Mitversicherung gilt für bereits vorhandenen
- festsitzenden Zahnersatz (wie Brücken, Kronen, Implantate etc.)
- herausnehmbaren Zahnersatz (wie Teil-, Vollprothesen etc.)
Ab wann können Sie Leistungen für Zahnersatzmaßnahmen in Anspruch nehmen?
Leistet die Zahnzusatzversicherung für Kunststofffüllungen?
Ja, für Kunststofffüllungen an bleibenden Zähnen werden für Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr 90 - 100 % des Rechnungsbetrages erstattet. Der Anteil Ihrer gesetzlichen Krankenkasse für eine kostenneutrale Füllung (ca. 35 EUR) wird abgezogen.
Ein gut geführtes Bonusheft wird von der LKH belohnt.
Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr erhalten grundsätzlich 90 % Erstattung.
Die Anzahl der erstattungsfähigen Kunststofffüllungen ist nicht begrenzt. Die Füllungen sind nach den Gebührenordnungsziffern 2060, 2080, 2100, 2120 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und werden mit medizinischer Begründung bis zum Höchstsatz erstattet.
Leistet die Zahnzusatzversicherung auch für Wurzelbehandlungen?
Ja, für Wurzelbehandlungen werden 90 - 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt.
Sie erhalten 90 %, wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, 95 % bei fünfjährigem, 100 % bei zehnjährigem Bonusheftnachweis.Ein gut geführtes Bonusheft wird von der LKH belohnt.
Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse Teile der Behandlungsmaßnahmen übernimmt, erstattet der Tarif LKH ZU 90+ die Restkosten.
Eine Laserbehandlung im Rahmen einer Wurzelbehandlung ist im Tarif LKH ZU 90+ erstattungsfähig. Die Maßnahme ist nach der Gebührenordnungsziffer 0120 der Gebührenordnung für Zahnärzte abzurechnen und wird bei medizinischer Begründung bis zum Höchstsatz erstattet.
Leistet die Zahnzusatzversicherung auch für Parodontosebehandlungen?
Ja, für Parodontosebehandlungen werden 90 - 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt. Ihre gesetzliche Krankenkasse muss Teile der Behandlungsmaßnahmen erstatten, ansonsten erfolgt keine Leistung aus dem Tarif LKH 90+.
Sie erhalten 90 %, wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, 95 % bei fünfjährigem, 100 % bei zehnjährigem Bonusheftnachweis.
Ein gut geführtes Bonusheft wird von der LKH belohnt.
Eine Laserbehandlung im Rahmen einer Parodontosebehandlung ist im Tarif LKH ZU 90+ erstattungsfähig. Die Maßnahme ist nach den Gebührenordnungsziffern 4080, 4090, 4100, 4130 und 4133 der Gebührenordnung für Zahnärzte abzurechnen und wird bis zum Höchstsatz erstattet.
Fanden jemals in der Vergangenheit Parodontosebehandlungen/-untersuchungen statt oder sind diese für die Zukunft angeraten, muss ein Leistungsausschluss für Parodontosebehandlungen und Folgen vereinbart werden. Vom Leistungsausschluss betroffen sind dann alle tariflichen Leistungen in dem von der Parodontose betroffenen Bereich.
Leistet die Zahnzusatzversicherung auch für Aufbissschienen?
Ja, für Aufbissschienen (nicht jedoch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung) werden 90 - 100 % des Rechnungsbetrages erstattet, wenn der Behandlungsbedarf nicht unter die Leistungspflicht Ihrer gesetzlichen Krankenkasse fällt. Ihre gesetzliche Krankenkasse muss Teile der Behandlungsmaßnahmen erstatten, ansonsten erfolgt keine Leistung aus dem Tarif LKH 90+.
Sie erhalten 90 %, wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, 95 % bei fünfjährigem, 100 % bei zehnjährigem Bonusheftnachweis.
Ein gut geführtes Bonusheft wird von der LKH belohnt.
Bereits vorhandene Aufbissschienen müssen bei Antragstellung angegeben werden. Für bei Antragstellung vorhandene Aufbissschienen muss ein Leistungsausschluss für die Schiene selbst und für die aufgrund der Schiene zukünftig medizinisch notwendigen Zahnersatzleistungen vereinbart werden.
Ab wann können Sie Leistungen für Zahnbehandlungsmaßnahmen in Anspruch nehmen?
Leistet die Zahnzusatzversicherung für die moderne professionelle Zahnreinigung und für weitere vorbeugende Maßnahmen, die dem Erhalt der natürlichen Zahnsubstanz dienen?
Ja, der Tarif LKH ZU 90+ erstattet für Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr 90, 95 oder 100 %, bis zu 200 EUR pro Kalenderjahr für Prophylaxemaßnahmen. Sie erhalten 90 % (180 EUR), wenn kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht, 95 % (190 EUR) bei fünfjährigem und 100 % (200 EUR) bei zehnjährigem Bonusheftnachweis.
Aus folgenden Leistungen können Sie dabei auswählen:
- professionelle Zahnreinigung (nach GOZ Ziffer 1040 )
- Erstellung eines Mundhygienestatus sowie gründliche Untersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
- Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustands
- Kontrolle des Übungserfolgs einschließlich weiterer Anleitungen
- Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne und deren Vermeidung
- mikroinvasive Kariesinfiltration
- Behandlung von sehr empfindlichen Zahnflächen
- Entfernen des Biofilms, Oberflächenpolitur sowie Fluoridierung und Versiegelung (Fissurenversiegelung)
Der Betrag von 200 EUR pro Kalenderjahr ist ausreichend, wenn Sie zweimal jährlich eine professionelle Zahnreinigung durchführen lassen. Diese kostet nach der Gebührenordnung für Zahnärzte ca.100 EUR.
Für Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr werden grundsätzlich 90 % (180 EUR) erstattet.
Die Leistungen für Prophylaxemaßnahmen unterliegen der Summenbegrenzung der Anfangsjahre.
Ab welchem Zeitpunkt leistet die Versicherung für die professionelle Zahnreinigung?
Leistet die Zahnzusatzversicherung für zahnaufhellende Maßnahmen (z.B. Bleaching)?
Ja, zahnaufhellende Maßnahmen (z. B. Bleaching) werden im Tarif LKH ZU 90+ erstattet, wenn sie von einem approbierten, niedergelassenen Zahnarzt oder unter dessen ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden.
Dies Maßnahme wird in Abhängigkeit vom Bonusheft zu 90, 95 bzw. 100 %, bis zu 200 EUR je Kalenderjahr erstattet. Maßnahmen zur Schmerzausschaltung (z.B. Akupunktur, Vollnarkose u.ä.) werden diesem Budget ebenfalls zugerechnet.
Die Leistungen für Bleaching unterliegen der Summenbegrenzung der Anfangsjahre.
Welchen Einfluss hat Ihr Bonusheft auf die Erstattungsleistung der privaten Zusatzversicherung?
Ihr Bonusheft hat bei der Versorgung mit Zahnersatz großen Einfluss auf die Höhe der Gesamterstattung.
Ihr Bonusheftstatus: Bonus 0. Kein Bonusheft bzw. weniger als 5 Jahre dokumentierter kontinuierlicher Zahnarztbesuche.
In diesem Tarif empfiehlt es sich, zukünftig das Bonusheft lückenlos zu führen, um den Erstattungssatz noch weiter zu erhöhen.
Sie bekommen jetzt 90 % vom Rechnungsbetrag für eine höherwertige bzw. optimale Versorgung, weil derzeit noch kein Anspruch auf einen Kassenbonus besteht. 95 % werden es bei mindestens fünfjährigem und 100 % ab einem zehnjährigen Bonusheftnachweis.
Die LKH belohnt im Tarif ZU 90+ kontinuierliche und im Bonusheft dokumentierte Zahnarztbesuche. Je höher der Bonus ausfällt, desto weniger müssen Sie selbst vom Rechnungsbetrag übernehmen. ( Keramikkrone LKH ZU 90+ )
Erstattung in den Anfangsjahren: Wird die Leistung der Zahnzusatzversicherung in den ersten Jahren nach Versicherungsbeginn begrenzt?
| 1.000 EUR | Erstattungsbetrag im 1. KJ |
| 4.000 EUR | Erstattungsbetrag im 2. - 4. KJ |
Die Summenbegrenzung der Anfangsjahre gilt für alle tariflichen Leistungen.
Ab dem 5. Kalenderjahr stehen die Leistungen ohne Begrenzung zur Verfügung.
Die Begrenzungen entfallen bei dem Behandlungsbedarf, der nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen ist.
Die Summenbegrenzung ändert sich nur für das erste Kalenderjahr, wenn der Versicherungsbeginn zu einem anderen Zeitpunkt als zwischen dem 01.01. und dem 31.03. liegt.
1.000 EUR bei Versicherungsbeginn vom 01.01. bis 31.03.
750 EUR bei Versicherungsbeginn vom 01.04. bis 30.06.
500 EUR bei Versicherungsbeginn vom 01.07. bis 30.09.
250 EUR bei Versicherungsbeginn vom 01.10. bis 31.12.
Heil- und Kostenplan (HKP): Muss dem Versicherer vor Beginn der Behandlung ein HKP zur Prüfung vorgelegt werden?
Orientiert sich der Versicherer bei der Erstattung der Rechnungen an dem tatsächlichen Rechnungsbetrag oder gilt ein Preis- und Leistungsverzeichnis?
Die LKH berechnet die tariflich vereinbarten Erstattungen vorrangig auf der Basis des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses (BEL II) der gesetzlichen Krankenkassen. Sind bestimmte Leistungen nicht im BEL II enthalten (z. B. Inlays), werden bundesweit ermittelte, ortsübliche Durchschnittspreise zugrunde gelegt.
Damit werden von der LKH niedrigere Leistungen anerkannt als von den Zahnzusatzversicherungen, die Material- und Laborkosten gänzlich auf Basis der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) der privaten Krankenkassen bzw. nach ortsüblichen Preisen erstatten.
Was ist ein Preis- und Leistungsverzeichnis?
Arzt ohne Kassenzulassung
Wird eine Behandlung von Ärzten ohne Kassenzulassung durchgeführt, haben Sie dieselben Leistungsansprüche. Da Sie aber Ihnen zustehende Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen (Festkostenzuschuss) nicht in Anspruch genommen haben, wird der Erstattungsanspruch pauschal um 30 % gekürzt. Diese Summe würde als fiktive Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse angerechnet und von den tariflichen Leistungen der LKH abgezogen. Es verfügen etwa 99 % der niedergelassenen Zahnärzte über eine Kassenzulassung.
Kassenunabhängige Erstattung: Gelten die heute genannten Leistungen auch dann noch, wenn die gesetzliche Krankenkasse die Zuschüsse im Zahnbereich zukünftig weiter streichen sollte?
Ja, Leistungen im Tarif LKH ZU90+ stehen auch nach einer Gesundheitsreform noch in derselben Höhe zur Verfügung. Die Erstattung erfolgt dann unabhängig von den gesetzlichen Krankenkassen, der Tarif ist daher reform- und zukunftstauglich.
Ausblick 2027:
Im Rahmen der GKV-Reform 2027 soll laut Gesetzentwurf der Standard-Kassenanteil von 60 % auf 50 % sinken, mit 5-Jahres-Bonusheft von 70 % auf 60 %, mit 10-Jahres-Bonusheft von 75 % auf 65 %. Wird der Entwurf umgesetzt, bedeutet das im Rahmen der zahnmedizinischen Versorgung einen höheren Eigenanteil für die Versicherten.
In jedem Fall ist bei Behandlern mit Kassenzulassung ein ausgezahlter Festkostenzuschuss in Anspruch zu nehmen. Den Zuschuss erhalten Sie auch dann, wenn Sie sich für eine Versorgungsform (z. B. Implantat) entscheiden, die eigentlich keine Kassenleistung wäre.
Sollten die gesetzlichen Krankenkassen den Zahnersatz vollständig aus ihrem Leistungskatalog streichen, leistet die LKH auch weiterhin die bereits heute zugesagten 90 - 100 %.
Leistet der Tarif auch für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung?
Ja, unter den Versicherungsschutz fallen auch die im Zusammenhang mit einer tariflichen Leistung aus den Bereichen Zahnbehandlung oder Zahnersatz stehenden Aufwendungen für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung. Hierzu zählen z.B.
- Vollnarkose
- Analgo-Sedierung
- Lachgas-Sedierung
- Akupunktur
- Hypnose
Die Aufwendungen werden zum jeweils maßgebenden Erstattungssatz der Hauptleistung ersetzt. Bis zu 200 EUR je Kalenderjahr stehen zur Verfügung.
Hinweis: Leistungen für Zahnaufhellung / Bleaching werden diesem Budget ebenfalls zugerechnet.
Detaillierte Informationen über besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung finden Sie hier.
Welche Erstattung erfolgt für kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen?
90 % vom Rechnungsbetrag erhalten Sie als Erwachsener bei der LKH nur dann für neu begonnene med. notwendige kieferorthopädische Behandlungen, wenn diese kieferorthopädische Maßnahme auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen ist.
Die kieferorthopädischen Leistungen werden in diesem Fall nicht durch einen gesonderten Höchstbetrag eingeschränkt. Die Auszahlungen unterliegen auch nicht der generell in den Anfangsjahren geltenden Summenbegrenzung.
Gibt es Abweichungen und Besonderheiten, durch die sich ein Versicherer deutlich von anderen Zahnzusatzversicherungen unterscheidet?
Ja, werden Implantate für bei Vertragsabschluss fehlende nicht ersetzte Zähne gesetzt, so sind die Leistungen aus dem Tarif LKH ZU 90+L begrenzt auf 1.250 EUR je Implantatversorgung. Hierzu zählen die Implantate selbst, implantatgetragene Suprakonstruktionen (z. B. Kronen, Brücken, Prothesen), augmentative Behandlungen und sowie alle Vor- und Nachbehandlungen, zahnärztliche und kieferchirurgische Leistungen, die mit der Implantatversorgung im Zusammenhang stehen. Diese Begrenzung gilt für die Implantatversorgung in den ersten vier Kalenderjahren.
Ja, für alle tariflichen Leistungen muss immer das Bonusheft oder – sofern vorhanden - ein genehmigter Heil- und Kostenplan eingereicht werden. Die Erstattung erfolgt in Abhängigkeit vom Bonusheft immer zu 90, 95 bzw. 100 %.
Ja, Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr erhalten grundsätzlich eine Erstattung von 90 %, auch wenn sie fünf oder mehr Jahre ein lückenlos geführtes Bonusheft nachweisen können.
Wie wurden die Beiträge kalkuliert?
Der Tarif LKH ZU 90+ ist ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert. Es gibt fünf Alters- und Beitragsgruppen. Versicherte, die das 15., 20., 35., 45. und 55. Lebensjahr vollenden, bezahlen dann den in der Beitragstabelle genannten und der jeweiligen Altersgruppe zugeordneten Neubeitrag. Die Umstellung in den Tarif ZU 90+ L mit Alterungsrückstellungen erfolgt automatisch zu Beginn des Jahres in dem die versicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet.
Beitragsanpassungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sind ergänzend möglich.
Besteht eine Mindestversicherungsdauer?
Wann können Sie den Vertrag wieder kündigen?
Nach Ablauf der Mindestversicherungsdauer (2 Versicherungsjahre) können Sie den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündigen.
Was passiert, wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse wechseln?
Was passiert, wenn sich Ihr Versicherungsstatus bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ändert, z.B. von pflichtversichert auf freiwillig versichert oder von einer Familienmitversicherung auf einen eigenständigen Versicherungsschutz?
Was passiert, wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenversicherungsmitgliedschaft komplett kündigen, weil Sie z.B. ins Ausland ziehen oder sich ganz privat krankenversichern?
Gilt der Versicherungsschutz weltweit?
Stellt der Versicherer Gesundheitsfragen im Antrag?
Wie lauten die Gesundheitsfragen zu den beantragten Tarifen?
Welche Bewertung hat der Tarif in der letzten Stiftung Warentest (Finanztest) erhalten?
Jennifer Volkmer
Spezialistin für Versicherungsbedingungen – prüft die hier gezeigten Tarif-Fakten, Erstattungssätze und Bedingungen auf Richtigkeit, damit Sie sich auf jedes Detail verlassen können.