Detailübersicht: Heilpraktiker Zusatzversicherung ARAG V 100
V 100
Kurzübersicht - Tarif ARAG V 100
Im Tarif ARAG V 100 werden für die in den Tarifbedingungen genannten Vorsorgeuntersuchungen 100 % vom Rechnungsbetrag erstattet.
Hierfür stehen bis zu 1.000 EUR Rechnungsbetrag innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren zur Verfügung.
Zusätzlich erfolgt eine Erstattung zu 100 % für Schutzimpfungen.
Hierfür stehen 200 EUR innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren zur Verfügung.
Die ARAG verzichtet in diesem Tarif auf Gesundheitsfragen.
Fragen & Antworten im Detail - Tarif ARAG V 100
Bei einem Wechsel in diesen Tarif sind keine Gesundheitsfragen zu beantworten. Die ARAG stellt keine Antragsfragen und leistet trotzdem für die Behandlung bestehender Diagnosen und Vorerkrankungen. Ein Wechsel kann also jederzeit beantragt werden.
Wir empfehlen, zuerst den neuen Tarif zu beantragen und die Antragsprüfung abzuwarten. Nimmt die ARAG Ihren Antrag an, kann der bestehende Versicherungsschutz fristgerecht gekündigt werden.
Keine, der Tarif V 100 leistet generell nicht für Heilpraktikerbehandlungen.
Nein, der Tarif V 100 leistet generell nicht für Heilpraktikerbehandlungen.
Keine, der Tarif V 100 leistet nicht für vom Heilpraktiker verordnete Arzneimittel.
Keine, der Tarif V 100 leistet nicht für Heilmittel, wie z. B. Massagen.
Keine, der Tarif V 100 leistet nicht für osteopathische Leistungen.
Keine, der Tarif V 100 leistet nicht für psychotherapeutische Behandlungen durch Heilpraktiker.
Nein, der Tarif V 100 leistet generell nicht für Heilpraktikerbehandlungen.
Keine, der Tarif V 100 leistet generell nicht für naturheilkundliche ärztliche Behandlungen.
Keine, der Tarif V 100 leistet nicht für ärztlich verordnete Arzneimittel.
Keine, der Tarif V 100 leistet nicht für Heilmittel.
Nein, der Tarif V 100 leistet generell nicht für naturheilkundiche ärztliche Behandlungen.
Keine, der Tarif ARAG V 100 leistet generell nicht für die Behandlung durch Heilpraktiker oder für die ärztliche Behandlung mit Naturheilverfahren.
Nein, der Tarif ARAG V 100 leistet generell nicht für die Behandlung durch Heilpraktiker oder für die ärztliche Behandlung mit Naturheilverfahren.
Ja, eine Vorleistung der GKV ist nicht Voraussetzung für die tarifliche Leistung.
Sollte jedoch ein Anspruch auf Leistungen der GKV bestehen, müssen diese immer zuerst in Anspruch genommen werden. Die Original-Rechnungen oder Duplikate müssen dann mit einem Vermerk über die gewährten bzw. nicht gewährten Leistungen der GKV versehen sein und so bei der ARAG eingereicht werden.
Ja, die Wartezeit beträgt grundsätzlich 3 Monate, nur für psychotherapeutische Behandlungen sind es 8 Monate. Um im Notfall trotzdem an der Seite des Versicherten zu stehen, verzichtet die ARAG bei Unfällen auf die Einhaltung der allgemeinen Wartezeit, sodass die jeweiligen Tarifleistungen im Falle eines Unfalls sofort nach Versicherungsbeginn zur Verfügung stehen.
Ja, der Tarif verzichtet auf Gesundheitsfragen im Antrag.
Ja, wenn die Behandlung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung durchgeführt werden kann, muss sie von Ärzten mit Kassenzulassung durchgeführt und über die GKV abgerechnet werden. Privatärztliche Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Maßnahmen nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden können.
Während der Versicherungsdauer im Gesundheitswesen eintretende Kostensteigerungen können, so wie bei allen anderen Versicherern auch, Beitragsanpassungen nötig machen.
Wenn Sie von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen deutschen Krankenkasse wechseln, hat dies keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz.
Eine Statusänderung hat keinen Einfluss auf Ihren Versicherungsschutz. Egal ob Sie pflicht- oder freiwillig versichert sind oder ob Sie mitversichertes Familienmitglied sind oder über eine eigene Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse verfügen, diese Änderungen haben keinen Einfluss auf die Zusatzversicherung.
Die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist dem Versicherer umgehend zu melden. Sie haben dann ein zweimonatiges Sonderkündigungsrecht.
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Mindestversicherungsdauer, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
Die Mindestversicherungsdauer beträgt zwei Jahre. Im Anschluss verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.
Nein, der Versicherer stellt keine Gesundheitsfragen im Antrag.
Die ARAG verzichtet für den V 100 auf die Beantwortung von Gesundheitsfragen, daher können wir Ihnen zu diesem Tarif keine Fragen einblenden.
Nein, der Versicherungsschutz gilt für die in Deutschland durchgeführten und gemäß der Gebührenordnung für Ärzte abgerechneten Vorsorgeuntersuchungen.
Ja, auch Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können in dieser Versicherung allein versichert werden.
Nein, die Abrechnung der Vorsorgemaßnahmen erfolgt nicht über eine Chip-Karte. Für die nicht mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse abrechnungsfähigen Behandlungsmaßnahmen erhalten Sie von Ihrem Arzt eine Rechnung. Diese Rechnung senden Sie dann im Original an die ARAG.