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Detailübersicht: Heilpraktiker Zusatzversicherung R+V Natur Medizin

Natur Medizin

"Gut (2.2)" lautet das Urteil der Finanztest 05/17

Kurzübersicht - Tarif R+V Natur Medizin

Wartezeiten?
Keine Wartezeit
Heilpraktikerbehandlung
Ja, 80 %
Osteopathische Leistungen
Nein
Psychotherapeutische Leistungen
Nein
Arzneimittel vom Heilpraktiker
Ja, 80 %
Höchstsatz Gebührenverzeichnis
Ja
Arzt für Naturheilverfahren
Ja, 80 %
Erstattungshöhe für Alternativmedizin
2.400 EUR / 24 Monate
Volle alternativmedizinische Leistung von Anfang an?
Nein, bis zu 400 EUR / 1.-2. Kalenderjahr

"Gut (2,2)" lautet das Urteil der Finanztest 05/17 für Tarifleistungen für Heilpraktikerbehandlungen.


Der R+V Tarif Natur Medizin N1 erstattet 80 % der Kosten für Naturheilverfahren durch Ärzte nach dem Hufelandverzeichnis und 80 % der Kosten für Heilpraktikerbehandlungen, sofern diese durch das Hufelandverzeichnis gedeckt sind. In den ersten beiden Kalenderjahren gilt eine generelle Leistungshöchstgrenze von zusammen 400 EUR Erstattungs- oder 500 EUR Rechnungsbetrag. Ab dem dritten Kalenderjahr werden bis 3.000 EUR Rechnungsbetrag innerhalb von 2 Kalenderjahren zu 80 % erstattet, dies ergibt eine Erstattungsleistung von 2.400 EUR.
Die Leistungen erfolgen jeweils bis zu den Höchstbeträgen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker oder der Gebührenordnung für Ärzte.

Fragen & Antworten im Detail - Tarif R+V Natur Medizin

Was ist zu beachten, wenn Sie Ihre ambulante Zusatzversicherung wechseln?

Wenn Sie beim bisherigen Versicherer bleiben und nur Versicherungsumfang ändern wollen, dürfen Sie auf keinen Fall den alten Tarif kündigen!

Wir werden mit Ihnen zusammen einen Änderungsantrag stellen. Der Versicherer wird bei einem Änderungsantrag immer Ihre individuelle Leistungshistorie (eingereichte Rechnungen) berücksichtigen. Lehnt der Versicherer den beantragten Tarifwechsel ab, z.B. weil Sie den bisherigen Tarif oft oder mit chronischen Diagnosen in Anspruch genommen haben, bleibt Ihr bisheriger Versicherungsschutz trotzdem vollständig und ungefährdet erhalten.

Welche Erstattung erfolgt für die von Heilpraktikern durchgeführten Behandlungen?

80 % für die von Ihrem Heilpraktiker abgerechneten Behandlungen, sofern diese durch das Hufelandverzeichnis gedeckt sind, abgerechnet wird dann aber auf Basis des Gebührenverzeichnisses der Heilpraktiker (GebüH) und im Rahmen der dort genannten Gebührenspanne.


Erstattet die Versicherung das Heilpraktikerhonorar bis zum Höchstbetrag der im Verzeichnis festgelegten Gebühren?
Ja, der Tarif N1 leistet auch bis zum Höchstbetrag der im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) festgelegten Gebührenspanne.
Welche Erstattung erfolgt für die von Heilpraktikern verordneten Arzneimittel?
80 % des Rechnungsbetrags für verordnete Arzneimittel.
Welche Erstattung erfolgt für die im Zusammenhang mit einer naturheilkundlichen Behandlung erbrachten und nach GebüH abgerechneten Heilmittel?
80 % des Rechnungsbetrags für vom Heilpraktiker erbrachte und nach GebüH abgerechnete Heilmittel, wie z. B. Massagen.
Welche Erstattung erfolgt für die von Heilpraktikern nach den GebüH Ziffern 35.1 bis 35.6 erbrachten osteopathischen Leistungen ?
Keine , der Tarif Natur Medizin leistet nicht für die osteopathtischen Behandlungen durch Heilpraktiker. Die nach GebüH abrechnungsfähigen Leistungen 35.1 bis 35.6  werden seitens der R+V Versicherung im Tarif N1 nicht erstattet.
Welche Erstattung erfolgt für die von Heilpraktikern nach den GebüH Ziffern 19.1 bis 19.8 erbrachten psychotherapeutischen Leistungen?

Keine, der Tarif Natur Medizin leistet nicht für die psychotherapeutischen Behandlungen durch Heilpraktiker. Die nach GebüH abrechnungsfähigen Leistungen 19.1 bis 19.8. für psychotherapeutische Behandlungen durch Heilpraktiker werden seitens der R+V Versicherung im Tarif N1 nicht erstattet.

Leistet der Tarif für alle im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes tätigen Heilpraktiker?

Ja, der Tarif leistet für Vollheilpraktiker und auch für sektorale oder Teilheilpraktiker die z. B. nur physiotherapeutisch tätig sind.

Welche Erstattung erfolgt für die von Ärzten durchgeführten Behandlungen mit Naturheilverfahren?
80 % für die von Ihrem Arzt abgerechneten naturheilkundlichen Behandlungen. Erstattet wird auf Basis des Hufelandverzeichnisses und im Rahmen der dort genannten Gebührenspanne.
Welche Erstattung erfolgt für die von Ärzten für Naturheilverfahren verordneten Arzneimittel?
80 % des Rechnunsbetrags für verordnete Arzneimittel.
Welche Erstattung erfolgt für die von Ärzten für Naturheilverfahren verordneten und im Zusammenhang mit einer naturheilkundlichen Behandlung stehenden Heilmittel?
80 % des Rechnungsbetrags für verordnete Heilmittel. Zu Heilmitteln zählen z.B. Massagen.
Erstattet die Versicherung das Arzthonorar bis zum Höchstbetrag der im Hufelandverzeichnis festgelegten Gebühren?
Ja, der Tarif N1 leistet auch bis zum Höchstbetrag des im Hufelandverzeichnis für naturheilkundlich tätige Ärzte festgelegten Gebührensatzes.
Höhe der Erstattung für Alternativmedizin
80 % bis zu einem Rechnungsbetrag von 3.000 EUR innerhalb von 2 Kalenderjahren werden erstattet. Dies entspricht einem Erstattungsbetrag von 2.400 EUR.
Steht die Leistung für Alternativmedizin von Anfang an in voller Höhe zur Verfügung?
Nein, in den ersten beiden Kalenderjahren gilt eine generelle Leistungshöchstgrenze von zusammen 400 EUR Erstattungs- oder 500 EUR Rechnungsbetrag.
Leistet die Zusatzversicherung auch dann in voller Höhe, wenn sich Ihre gesetzliche Krankenkasse nicht an den Kosten beteiligt?

Ja, eine Vorleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ist nicht erforderlich. Die gesetzliche Krankenkassen leisten im Regelfall weder für alternative Heilverfahren durch Heilpraktiker, noch für Behandlung durch naturheilkundlich tätige Ärzte.

Gibt es Wartezeiten?

Nein, im Tarif R+V Natur Medizin sind keine Wartezeiten vorgesehen. Die Tarifleistungen können unmittelbar nach Versicherungsbeginn in Anspruch genommen werden.

Verfügt der Tarif über Besonderheiten?

Ja, der Tarif verzichtet auf Wartezeiten.

Wie wurden die Beiträge kalkuliert?
Der Tarif ist mit Alterungsrückstellungen kalkuliert, sodass für Erwachsene keine automatischen jährlichen oder nach Beitragsgruppen gestaffelten Beitragserhöhungen vorgesehen sind.
Während der Versicherungsdauer im Gesundheitswesen eintretende Kostensteigerungen können, so wie bei allen anderen Versicherern auch,  Beitragsanpassungen nötig machen.
Was passiert, wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse wechseln?
Wenn Sie von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen deutschen Krankenkasse wechseln, hat dies keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz.
Was passiert, wenn sich Ihr Versicherungsstatus bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ändert, z.B. von pflichtversichert auf freiwillig versichert oder von einer Familienmitversicherung auf einen eigenständigen Versicherungsschutz?
Eine Statusänderung hat keinen Einfluss auf Ihren Versicherungsschutz. Egal ob Sie pflicht- oder freiwillig versichert sind oder ob Sie mitversichertes Familienmitglied sind oder über eine eigene Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse verfügen, diese Änderungen haben keinen Einfluss auf die Zusatzversicherung.
Was passiert, wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenversicherungsmitgliedschaft komplett kündigen, weil Sie z.B. ins Ausland ziehen oder sich ganz privat krankenversichern?
Die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist dem Versicherer umgehend zu melden. Sie haben dann ein zweimonatiges Sonderkündigungsrecht.
Wann können Sie den Vertrag wieder kündigen?
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer kündigen. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt und endet am 31.12. des Beginnjahres.
Sicher versichert? Verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht?

Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.

In § 14 Absatz 2 Teil I AVB / KK 2009 verzichtet die R+V Versicherung für den Tarif Natur Medizin um auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes
Besteht eine Mindestversicherungsdauer?
Die Mindestversicherungsdauer beträgt zwei Jahre. Im Anschluss verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.
Stellt der Versicherer Gesundheitsfragen im Antrag?
Ja, der Versicherer stellt Gesundheitsfragen im Antrag.
Wie lauten die Gesundheitsfragen zu den beantragten Tarifen?
Wenn Sie sich für den Antrag interessieren können Sie sich vorab hier die Gesundheitsfragen ansehen.
Gilt der Versicherungsschutz weltweit?
Nein, der Versicherungsschutz gilt für die in Deutschland durchgeführten und abgerechneten Heilbehandlungen.
Können Kinder unter 18 Jahren allein versichert werden?
Ja, auch Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können in dieser Versicherung allein versichert werden.
Erstellt der Versicherer eine Versichertenkarte (Chipkarte) zur vereinfachten Anmeldung und Abrechnung?
Nein, die Abrechnung erfolgt nicht über eine Chip-Karte. Sie erhalten von Ihrem Arzt oder Heilpraktiker eine Rechnung über die erbrachten Leistungen. Diese Rechnung senden Sie dann an die R+V.