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Detailübersicht: Heilpraktiker Zusatzversicherung Münchener Verein 173 + 172

173 + 172

Der Tarif wurde nicht getestet.

Kurzübersicht - Tarif Münchener Verein 173 + 172

Wartezeiten?
Keine Wartezeit
Heilpraktikerbehandlung
Nein
Osteopathische Leistungen
Nein
Psychotherapeutische Leistungen
Nein
Arzneimittel vom Heilpraktiker
Nein
Höchstsatz Gebührenverzeichnis
Nein
Arzt für Naturheilverfahren
Nein
Erstattungshöhe für Alternativmedizin
Keine Leistung
Volle alternativmedizinische Leistung von Anfang an?
Keine Leistung

Der Tarif 173 des Münchener Verein erstattet 100 % für Sehhilfen, Gestelle und Gläser. Bei Kontaktlinsenträgern auch für Monats- oder Tageslinsen. Innerhalb von 2 Versicherungsjahren werden bis zu 400 EUR erstattet.
 
Der Tarif leistet auch für ( LASIK, LASEK ) Laserbehandlung zur Sehschärfenkorrektur bis zu 800 EUR pro Auge.
Zusätzlich werden innerhalb von 2 Versicherungsjahren bis zu 800 EUR für sonstige Hilfsmittel, wie z.B. Hörgeräte erstattet.

Der Tarif 172 leistet 100 % für Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen, Schutzimpfungen und Malariaprophylaxe. Innerhalb von 2 Versicherungsjahren werden bis zu 1.000 EUR erstattet.


Fragen & Antworten im Detail - Tarif Münchener Verein 173 + 172

Was ist zu beachten, wenn Sie Ihre ambulante Zusatzversicherung wechseln?

Bei dem Tarif Münchener Verein 173 + 172 handelt es sich um Ihre aktuelle ambulante Zusatzversicherung.

Kündigen Sie diese Versicherung keinesfalls vorschnell! 

Sprechen Sie zuvor unbedingt mit unseren Spezialisten. Wir klären wichtige Details in einem vertraulichen Gespräch. Diagnosen und Behandlungen der letzten Jahre spielen eine sehr wichtige Rolle, wenn Sie Ihren Versicherungsschutz aufstocken oder wechseln wollen.

Welche Erstattung erfolgt für die von Heilpraktikern durchgeführten Behandlungen?
Keine, der Tarif 172+173 leistet generell nicht für Heilpraktikerbehandlungen.
Erstattet die Versicherung das Heilpraktikerhonorar bis zum Höchstbetrag der im Verzeichnis festgelegten Gebühren?
Nein, der Tarif 172+173 leistet generell nicht für Heilpraktikerbehandlungen
Welche Erstattung erfolgt für die von Heilpraktikern verordneten Arzneimittel?
Keine, der Tarif 172+173 leistet nicht für verordnete Arzneimittel.
Welche Erstattung erfolgt für die im Zusammenhang mit einer naturheilkundlichen Behandlung erbrachten und nach GebüH abgerechneten Heilmittel?
Keine, der Tarif 172+173 leistet nicht für Heilmittel, wie z. B. Massagen.
Welche Erstattung erfolgt für die von Heilpraktikern nach den GebüH Ziffern 35.1 bis 35.6 erbrachten osteopathischen Leistungen ?

Keine, der Tarif 172+173 leistet nicht für osteopathische Leistungen.

Welche Erstattung erfolgt für die von Heilpraktikern nach den GebüH Ziffern 19.1 bis 19.8 erbrachten psychotherapeutischen Leistungen?

Keine, der Tarif 172+173 leistet nicht für psychotherapeutische Behandlungen durch Heilpraktiker.


Leistet der Tarif für alle im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes tätigen Heilpraktiker?

Nein, der Tarif 172 + 173 leistet generell nicht für Heilpraktikerbehandlungen.

Welche Erstattung erfolgt für die von Ärzten durchgeführten Behandlungen mit Naturheilverfahren?
Keine, der Tarif 172+173 leistet generell nicht für naturheilkundliche ärztliche Behandlungen.
Welche Erstattung erfolgt für die von Ärzten für Naturheilverfahren verordneten Arzneimittel?
Keine
Welche Erstattung erfolgt für die von Ärzten für Naturheilverfahren verordneten und im Zusammenhang mit einer naturheilkundlichen Behandlung stehenden Heilmittel?
Keine
Erstattet die Versicherung das Arzthonorar bis zum Höchstbetrag der im Hufelandverzeichnis festgelegten Gebühren?
Nein, der Tarif 172+173 leistet generell nicht für naturheilkundiche ärztliche Behandlungen.
Höhe der Erstattung für Alternativmedizin
Keine, der Tarif 173 + 172 des Münchener Verein leistet generell nicht für die Behandlung durch Heilpraktiker oder für die ärztliche Behandlung mit Naturheilverfahren.
Steht die Leistung für Alternativmedizin von Anfang an in voller Höhe zur Verfügung?

Nein, der Tarif 173 + 172 des Münchener Verein leistet generell nicht für die Behandlung durch Heilpraktiker oder für die ärztliche Behandlung mit Naturheilverfahren.

Leistet die Zusatzversicherung auch dann in voller Höhe, wenn sich Ihre gesetzliche Krankenkasse nicht an den Kosten beteiligt?

Ja, eine Vorleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ist nicht erforderlich. Die gesetzliche Krankenkassen leisten nur unter besonderen Bedingungen für Sehhilfen und gar nicht für eine LASIK-OP.
Wenn Sie aber den Zuschuss für Hilfsmittel wie z. B. Hörgeräte oder für Präventionsmaßnahmen in Anspruch nehmen wollen, ist eine Vorleistung ihrer gesetzlichen Krankenkasse zwingend erforderlich.

Gibt es Wartezeiten?

Nein, im Tarif Münchener Verein 172+ 173 sind keine Wartezeiten vorgesehen. Die Tarifleistungen können unmittelbar nach Versicherungsbeginn in Anspruch genommen werden.

Verfügt der Tarif über Besonderheiten?

Ja, der Tarif verzichtet auf Wartezeiten.

Ja, bei Rechnungen für Sehhilfen für Kinder unter 14 Jahren muss auch ein Vorleistungs- oder Ablehnungsvermerk Ihrer gesetzlichen Krankenkasse mit eingereicht werden.

Wie wurden die Beiträge kalkuliert?
Der Tarif ist mit Alterungsrückstellungen kalkuliert, sodass für Erwachsene keine automatischen jährlichen oder nach Beitragsgruppen gestaffelten Beitragserhöhungen vorgesehen sind.
Während der Versicherungsdauer im Gesundheitswesen eintretende Kostensteigerungen können, so wie bei allen anderen Versicherern auch,  Beitragsanpassungen nötig machen.
Was passiert, wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse wechseln?
Wenn Sie von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen deutschen Krankenkasse wechseln, hat dies keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz.
Was passiert, wenn sich Ihr Versicherungsstatus bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ändert, z.B. von pflichtversichert auf freiwillig versichert oder von einer Familienmitversicherung auf einen eigenständigen Versicherungsschutz?
Eine Statusänderung hat keinen Einfluss auf Ihren Versicherungsschutz. Egal ob Sie pflicht- oder freiwillig versichert sind oder ob Sie mitversichertes Familienmitglied sind oder über eine eigene Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse verfügen, diese Änderungen haben keinen Einfluss auf die Zusatzversicherung.
Was passiert, wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenversicherungsmitgliedschaft komplett kündigen, weil Sie z.B. ins Ausland ziehen oder sich ganz privat krankenversichern?
Die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist dem Versicherer umgehend zu melden. Sie haben dann ein zweimonatiges Sonderkündigungsrecht.
Wann können Sie den Vertrag wieder kündigen?
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer kündigen. Das erste Versicherungsjahr endet am 31.12. des Beginnjahres.
Sicher versichert? Verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht?

Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.

In § 14, Teil II der allgemeinen Versicherungsbedingungen  verzichtet der Münchener Verein auf die Anwendung des ordentlichen Kündigungsrechtes
Besteht eine Mindestversicherungsdauer?
Die Mindestversicherungsdauer beträgt zwei Versicherungsjahre. Das erste Versicherungsjahr endet am 31.12. des Beginnjahres. Im Anschluss verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.
Stellt der Versicherer Gesundheitsfragen im Antrag?
Ja, der Versicherer stellt Gesundheitsfragen im Antrag.
Wie lauten die Gesundheitsfragen zu den beantragten Tarifen?
Wenn Sie sich für den Antrag interessieren können Sie sich vorab hier die Gesundheitsfragen ansehen.
Gilt der Versicherungsschutz weltweit?
Nein, der Versicherungsschutz gilt für die in Deutschland durchgeführten und abgerechneten Heilbehandlungen.
Können Kinder unter 18 Jahren allein versichert werden?
Ja, auch Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können in dieser Versicherung allein versichert werden.
Erstellt der Versicherer eine Versichertenkarte (Chipkarte) zur vereinfachten Anmeldung und Abrechnung?
Nein, die Abrechnung erfolgt nicht über eine Chip-Karte. Sie erhalten von Ihrem Arzt oder Optiker eine Rechnung über die erbrachten Leistungen. Diese Rechnung senden Sie dann an den Münchener Verein.