Detailübersicht: Heilpraktiker Zusatzversicherung Münchener Verein Naturmedizin 178
Tarife Münchener Verein
Naturmedizin 178
Kurzübersicht - Tarif Münchener Verein Naturmedizin 178
"Gut (2,4)" lautet das Urteil der Finanztest 05/17 für Tarifleistungen für Heilpraktikerbehandlungen.
Der Tarif Naturmedizin 178 des Münchener Vereins erstattet 85 % der Kosten für Heilpraktikerbehandlungen, 85 % der Kosten für Naturheilverfahren durch Ärzte nach dem Hufelandverzeichnis und 85 % der Kosten für osteopathische Behandlungen von Mitgliedern des Berufsverbandes der Osteopathen, bis 1.176 EUR Rechnungsbetrag. Dies ergibt eine Erstattungsleistung von 1.000 EUR.
Die Leistungen erfolgen jeweils bis zu den Höchstbeträgen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker oder der Gebührenordnung für Ärzte. Osteopathen können im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise abrechnen. Hier finden Sie einen der wenigen Tarife, der sich allein auf alternative Heilverfahren konzentriert und neben den allgemein üblichen Positionen auch für Osteopathie leistet.
Fragen & Antworten im Detail - Tarif Münchener Verein Naturmedizin 178
Wenn Sie beim bisherigen Versicherer bleiben, aber den Versicherungsumfang ändern wollen, dürfen Sie auf keinen Fall die bestehende Versicherungsnummer kündigen!
Wir werden mit Ihnen zusammen eine Teilkündigung formulieren. Wenn mehrere Familienmitglieder unter einer Vertragsnummer versichert sind, ist es umso wichtiger exakt zu formulieren, welche Tarifbausteine zu welchem Zeitpunkt für welche versicherte Person gekündigt werden sollen, damit der bestehende Versicherungsumfang für alle übrigen Familienmitglieder unverändert erhalten bleibt.
85 % des Rechnungsbetrags für osteopathische Leistungen durch Heilpraktiker nach den GebüH Ziffern 35.1 bis 35.6
Alternativ erstattet diese Versicherung auch 85 % der Behandlungskosten für osteopathische Behandlungen durch andere Leistungserbringer. Die genauen Voraussetzungen finden Sie hier: Osteopathie durch andere Leistungserbringer.
Es gilt die generelle Summenbegrenzung der Anfangsjahre sowie die Leistungshöchstgrenze ab dem 3. Versicherungsjahr in Höhe von 1.000 EUR je Versicherungsjahr.
85 % des Rechnungsbetrags für psychotherapeutische Behandlungen durch Heilpraktiker nach den GebüH Ziffern 19.1 bis 19.8.
Voraussetzung ist die medizinische Notwendigkeit. Eine Kostenübernahmeerklärung ist nicht zwingend erforderlich, wir empfehlen jedoch die Abstimmung mit dem Münchener Verein vor Behandlungsbeginn. Es gilt die generelle Summenbegrenzung der Anfangsjahre sowie die Leistungshöchstgrenze ab dem 3. Versicherungsjahr in Höhe von 1.000 EUR je Versicherungsjahr .
Ja, der Tarif leistet für Vollheilpraktiker und auch für sektorale oder Teilheilpraktiker die z. B. nur physio- oder psychotherapeutisch tätig sind.
Nein, innerhalb des ersten vollen Kalenderjahres werden bis zu 240 EUR und innerhalb der ersten beiden Kalenderjahre bis zu 480 EUR erstattet.
Ab dem dritten Jahr stehen pro Jahr 1.000 EUR zur Verfügung.
Im ersten Jahr steht eine Erstattungsleistung von 240 EUR zur Verfügung. Für jeden nicht versicherten Monat werden 20 EUR vom Erstattungshöchstbetrag abgezogen.
Beginnt die Versicherung z.B. am 01.10. stehen noch 60 EUR für das erste und 240 EUR für das zweite Jahr zur Verfügung.
Ja, eine Vorleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ist nicht erforderlich. Die gesetzliche Krankenkassen leisten im Regelfall weder für alternative Heilverfahren durch Heilpraktiker, noch für Behandlung durch naturheilkundlich tätige Ärzte.
Wenn Sie den Zuschuss für Hilfsmittel, wie z.B. Hörgeräte in Anspruch nehmen wollen, ist eine Vorleistung ihrer gesetzlichen Krankenkasse aber zwingend erforderlich.
Nein, im Tarif Münchener Verein 178 sind keine Wartezeiten vorgesehen. Die Tarifleistungen können unmittelbar nach Versicherungsbeginn in Anspruch genommen werden.
Ja, der Tarif verzichtet auf Wartezeiten.
Ja, der Tarif leistet auch für osteopathische Behandlungen durch andere Leistungserbringer. Bei Rechnungen für osteopathische Behandlungen muss immer auch ein Vorleistungs- oder Ablehnungsvermerk Ihrer gesetzlichen Krankenkasse mit eingereicht werden.
Ja, bei der erstmaligen Abrechnung von Heilpraktikerleistungen muss ebenfalls ein Ablehnungsvermerk Ihrer gesetzlichen Krankenkasse mit eingereicht werden. Hiermit wird dokumentiert, dass die GKV grundsätzlich keine Erstattung auf Heilpraktikerleistungen vornimmt.
Während der Versicherungsdauer im Gesundheitswesen eintretende Kostensteigerungen können, so wie bei allen anderen Versicherern auch, Beitragsanpassungen nötig machen.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.