Krankentagegeld bei Niederlassung als Arzt anpassen

Melanie Hofstetter
Fachlicher Ratgeber von unserem ACIO-Experten

Ärzteberaterin

Veröffentlicht am 05.10.2026
Krankentagegeld bei Niederlassung als Arzt anpassen

Bildquelle: KI Generiert

Der Wechsel vom Krankenhaus in die eigene Praxis verändert auch Ihre Absicherung bei längerer Krankheit. Wer das Krankentagegeld aus der Zeit als angestellter Arzt einfach weiterlaufen lässt, riskiert eine unpassende Karenzzeit oder einen zu niedrigen Tagessatz – dabei bieten einige Ärztetarife gerade für die Niederlassung besondere Optionsrechte.

Vom Krankenhaus in die eigene Praxis: Beim Krankentagegeld ändert sich mehr als der Berufsstatus

Die eigene Praxis ist für viele Ärztinnen und Ärzte der nächste große Karriereschritt. Aus dem angestellten Facharzt oder Oberarzt wird ein selbstständiger Praxisinhaber. Einkommen, Verantwortung und finanzielle Verpflichtungen verändern sich oft innerhalb weniger Wochen grundlegend.

Genau deshalb sollte auch die bestehende Krankentagegeldversicherung auf den Prüfstand.

Denn eine Absicherung, die während der Tätigkeit im Krankenhaus hervorragend gepasst hat, muss nach der Niederlassung nicht automatisch genauso gut funktionieren.

Das betrifft vor allem drei Punkte: Leistungsbeginn, Höhe des Krankentagegeldes und die Bedingungen für eine Anpassung des bestehenden Vertrages.

Wer bereits während der Klinikzeit weiß, dass eine spätere Niederlassung wahrscheinlich ist, sollte diese Entwicklung deshalb schon bei der Auswahl seiner Krankentagegeldversicherung für Ärzte und Zahnärzte berücksichtigen.

Warum das Krankentagegeld aus der Klinikzeit plötzlich nicht mehr passen kann

Als angestellter Arzt besteht im Krankheitsfall zunächst regelmäßig Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Deshalb beginnen viele private Krankentagegeldversicherungen für angestellte Mediziner erst nach sechs Wochen beziehungsweise ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit.

Mit der Niederlassung fällt diese Entgeltfortzahlung weg.

Damit verändert sich die Ausgangslage fundamental.

Sie müssen nun selbst entscheiden, wie lange Sie einen vollständigen oder teilweisen Einnahmeausfall aus eigenen Rücklagen tragen können. Gleichzeitig entstehen mit einer eigenen Praxis häufig neue finanzielle Verpflichtungen:

  • private Lebenshaltungskosten
  • Finanzierung der Praxisübernahme oder Praxiseinrichtung
  • laufende Versicherungen
  • Miete oder Finanzierung der Praxisräume
  • Personalkosten
  • Leasing oder Finanzierung medizinischer Geräte

Wie diese Kosten bei der Ermittlung des versicherbaren Krankentagegeldes berücksichtigt werden können, ist tarifabhängig. Gerade spezielle Ärztetarife bieten hier teilweise andere Möglichkeiten als klassische Krankentagegeldtarife für Angestellte.

Grundlegende Informationen zur Berechnung von Karenzzeit und Tagessatz finden Sie auch in unserem Ratgeber zur Krankentagegeldversicherung.

Der häufigste Fehler: Die Karenzzeit von 42 Tagen einfach behalten

Während der Anstellung ist eine Karenzzeit von 42 Tagen logisch: Der Arbeitgeber zahlt normalerweise zunächst das Gehalt weiter und das private Krankentagegeld beginnt anschließend.

Nach der Niederlassung existiert diese automatische Überbrückung nicht mehr.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder niedergelassene Arzt zwingend ab dem vierten, achten oder fünfzehnten Krankheitstag Krankentagegeld benötigt.

Entscheidend ist Ihre tatsächliche Liquidität.

Wer ausreichend Rücklagen besitzt und auch einen mehrwöchigen Ausfall problemlos finanzieren kann, kann bewusst eine längere Karenz wählen. Wer dagegen hohe Darlehensraten, Personalkosten und private Verpflichtungen tragen muss, benötigt möglicherweise deutlich früher Leistungen.

Die richtige Frage lautet deshalb nicht: Welche Karenzzeit ist für Ärzte üblich?

Die bessere Frage lautet:

Wie lange kann meine persönliche und betriebliche Liquidität einen krankheitsbedingten Ausfall tatsächlich tragen?

Genau diese Rechnung sollte bei einer Praxisgründung oder Praxisübernahme neu vorgenommen werden.

Auch der bisherige Tagessatz gehört auf den Prüfstand

Nicht nur der Leistungsbeginn kann sich ändern.

Ein angestellter Arzt versichert zunächst seine Einkommenslücke nach dem Ende der Entgeltfortzahlung. Nach der Niederlassung basiert die wirtschaftliche Situation dagegen auf dem Ertrag der eigenen Praxis.

Ein früher vereinbarter Tagessatz kann deshalb nach einigen Jahren Berufstätigkeit und mit dem Wechsel in die Selbstständigkeit deutlich zu niedrig sein.

Umgekehrt darf das Krankentagegeld nicht beliebig hoch gewählt werden. Versicherer verlangen entsprechende Einkommensnachweise und haben unterschiedliche Regeln dafür, welche Einkommensbestandteile bei selbstständigen Ärzten berücksichtigt werden.

Bei speziellen Tarifen für niedergelassene Mediziner können teilweise auch weiterlaufende Praxiskosten in die mögliche Absicherung einbezogen werden.

Der DKV KTAA für niedergelassene Ärzte ist beispielsweise ausdrücklich auf diese Berufsgruppe ausgerichtet. Die DKV beschreibt hier neben dem persönlichen Verdienstausfall auch die Möglichkeit, weiterlaufende Praxiskosten im versicherten Tagessatz zu berücksichtigen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Krankentagegeld automatisch jede betriebliche Ausgabe ersetzt. Je nach Praxisstruktur kann zusätzlich eine separate Praxisausfallabsicherung sinnvoll sein.

Besonders wertvoll: Optionsrechte für die spätere Niederlassung

Aus meiner Beratung von Ärztinnen und Ärzten ist das einer der Punkte, die bei Vertragsabschluss häufig unterschätzt werden.

Ein junger angestellter Arzt betrachtet verständlicherweise zunächst seine heutige Situation. Die mögliche Niederlassung liegt vielleicht fünf oder zehn Jahre entfernt.

Aber genau in dieser Zeit kann sich auch der Gesundheitszustand verändern.

Wenn dann für eine höhere Absicherung oder eine kürzere Karenz eine neue Gesundheitsprüfung verlangt wird, kann die Anpassung schwieriger werden.

Deshalb sind vertraglich geregelte Optionsrechte bei Niederlassung für Ärzte besonders interessant.

Ein konkretes Beispiel ist der INTER KTMA+ für angestellte Mediziner.

Dieser Tarif berücksichtigt eine spätere Niederlassung ausdrücklich. Nach den aktuell bei ACIO dokumentierten Tarifregelungen kann bei der Niederlassung der Leistungsbeginn ohne erneute Gesundheitsprüfung bis auf den 15. Tag vorgezogen werden. Gleichzeitig kann der versicherte Tagessatz im Rahmen dieses Optionsrechts auf bis zu 800 Euro pro Tag erhöht werden.

Genau für solche Karriereveränderungen kann ein Optionsrecht entscheidend sein.

Weitere Spezialtarife für Mediziner finden Sie auf unserer Übersicht zur INTER Krankentagegeldversicherung.

Wie sollte ich mein Krankentagegeld anpassen?

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Ohne Gesundheitsprüfung ist nicht automatisch ohne Einschränkung

Beim Vergleich solcher Regelungen lohnt es sich, sehr genau hinzusehen.

Denn zwischen einem vertraglich vorgesehenen Optionsrecht und einer aktuell praktizierten Kulanzregelung des Versicherers besteht ein wichtiger Unterschied.

Ein gutes Beispiel liefert der Allianz KTM für Ärzte und Zahnärzte.

Nach den aktuell bei ACIO hinterlegten Tarifinformationen sehen die Versicherungsbedingungen bei einer früheren Karenz oder einem höheren Tagessatz grundsätzlich eine Gesundheitsprüfung vor. Für die Niederlassung wird in der Praxis zwar beschrieben, dass die Karenzzeit verkürzt und der bisherige Tagessatz um bis zu 200 Euro erhöht werden kann, im Regelfall ohne Gesundheitsprüfung.

ACIO weist bei dieser Regelung jedoch ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um eine Kulanzzusage und nicht um ein bedingungsgemäß garantiertes Recht handelt.

Das ist ein kleines Detail mit großer Bedeutung.

Wer heute seine langfristige Absicherung plant, sollte deshalb nicht nur fragen:

„Kann ich später erhöhen?“

Sondern:

„Habe ich darauf laut Versicherungsbedingungen einen Rechtsanspruch?“

Auch bestehende Ärztetarife können beim Statuswechsel unterschiedlich reagieren

Ein weiterer Punkt zeigt, warum eine individuelle Prüfung notwendig ist.

Beim DKV KTAG A für angestellte Ärzte führt der Wechsel in die Selbstständigkeit bei gleichzeitiger Verkürzung der Karenz und Erhöhung des Tagessatzes nach den aktuellen Tarifinformationen zu einer eingeschränkten Risikoprüfung unter Bezug auf den ursprünglichen Antrag.

Damit unterscheidet sich die Regelung deutlich von einem Tarif, der für die spätere Niederlassung ein fest vereinbartes Optionsrecht ohne erneute Gesundheitsprüfung vorsieht.

Es gibt also nicht die eine Regel für Ärzte.

Entscheidend ist immer der konkrete Vertrag.

Praxisgründung und Praxisübernahme: Der Bedarf kann unterschiedlich aussehen

Auch bei der Niederlassung selbst lohnt sich eine genauere Betrachtung.

Bei einer Praxisübernahme bestehen häufig vom ersten Tag an feste Strukturen: Mitarbeiter, Räume, Geräte, Finanzierungen und ein vorhandener Patientenstamm.

Bei einer Neugründung entwickelt sich der Praxisumsatz dagegen möglicherweise erst über einen längeren Zeitraum.

Das kann Auswirkungen darauf haben, welcher Tagessatz zunächst nachweisbar und versicherbar ist und wie viel Liquiditätsreserve für die erste Zeit vorhanden sein sollte.

Deshalb sollte die Krankentagegeldversicherung nicht isoliert betrachtet werden.

Zur Planung gehören insbesondere:

  1. der bisherige Krankentagegeldvertrag,
  2. die neue berufliche Stellung als Selbstständiger,
  3. der voraussichtliche persönliche Gewinn,
  4. laufende Verpflichtungen der Praxis,
  5. vorhandene Liquiditätsreserven,
  6. mögliche Optionsrechte des bisherigen Tarifs und
  7. die Frage, ob daneben eine Praxisausfallversicherung erforderlich ist.

Erst daraus ergibt sich eine sinnvolle Kombination aus Tagessatz und Karenzzeit.

Und was gilt bei einer Niederlassung in einer BAG?

Wer nicht allein gründet oder übernimmt, sondern Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft wird, sollte noch einen weiteren Punkt berücksichtigen.

Hier entscheidet der Gesellschaftsvertrag mit darüber, wie lange ein erkrankter Partner weiterhin am Gewinn beteiligt wird und welche Verpflichtungen gegenüber den übrigen Gesellschaftern bestehen.

Das ist eine eigene Absicherungssituation.

Dazu haben wir einen separaten Beitrag über das Krankentagegeld in der ärztlichen BAG erstellt. Die BAG sollte deshalb nicht einfach nach denselben Regeln wie eine Einzelpraxis abgesichert werden.

Wann sollten Ärzte ihr Krankentagegeld vor der Niederlassung prüfen?

Nicht erst am ersten Tag in der neuen Praxis.

Sobald die Niederlassung konkret geplant wird, sollte auch der bestehende Krankentagegeldvertrag geprüft werden.

Dabei interessieren mich in der Beratung insbesondere folgende Fragen:

  • Welcher Tagessatz ist derzeit versichert?
  • Ab welchem Krankheitstag wird geleistet?
  • Welches Einkommen lag dem bisherigen Vertrag zugrunde?
  • Welche Regelung enthält der Tarif bei einem Wechsel von angestellt zu selbstständig?
  • Besteht ein ausdrückliches Optionsrecht für die Niederlassung?
  • Ist eine neue Gesundheitsprüfung erforderlich?
  • Gibt es Fristen für die Ausübung des Optionsrechts?
  • Wie hoch sind nach der Niederlassung private und betriebliche Verpflichtungen?
  • Welche Rücklagen stehen für die Karenzzeit zur Verfügung?

Diese Prüfung kann ergeben, dass der bestehende Vertrag problemlos angepasst werden kann.

Sie kann aber genauso zeigen, dass eine andere Lösung benötigt wird.

Mein Rat: Die Niederlassung nicht nur finanziell, sondern auch versicherungstechnisch planen

Bei einer Praxisgründung werden Finanzierung, Kaufpreis, Personal, Räume und Zulassung meist sehr sorgfältig geplant.

Die bestehende Krankentagegeldversicherung läuft dagegen manchmal einfach weiter.

Genau das sollte nicht passieren.

Der Wechsel aus einer Klinik oder einem MVZ in die eigene Praxis ist einer der größten Einschnitte im Berufsleben eines Arztes. Die bisherige sechswöchige Entgeltfortzahlung fällt weg, die wirtschaftliche Verantwortung steigt und aus dem bisherigen Arbeitseinkommen wird ein unternehmerischer Gewinn.

Ihre Krankentagegeldversicherung sollte diesen Schritt mitgehen.

Besonders wertvoll können Tarife sein, bei denen die spätere Niederlassung bereits beim Abschluss berücksichtigt wurde und Anpassungen vertraglich ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich sind.

Welche Lösung für Ihre konkrete Situation passt, hängt jedoch von Ihrem bestehenden Vertrag, Ihrer Praxisstruktur und Ihren finanziellen Reserven ab.

Auf unserer dauerhaften Seite zur Krankentagegeldversicherung für Ärzte und Zahnärzte können Sie die verschiedenen Möglichkeiten vergleichen und Ihren individuellen Bedarf berechnen.

Mein wichtigster Tipp: Prüfen Sie Ihr Krankentagegeld nicht erst nach der Praxisübernahme. Nehmen Sie den Vertrag mit auf die Checkliste der Niederlassung. Dann wissen Sie rechtzeitig, welche Möglichkeiten Ihr bestehender Tarif bietet und wo tatsächlich Anpassungsbedarf besteht.

Häufige Fragen bei der Niederlassung

Nein, nicht zwangsläufig. Entscheidend sind die Bedingungen Ihres bestehenden Tarifs. Einige spezielle Ärztetarife ermöglichen bei einer späteren Niederlassung eine Anpassung von Karenzzeit und Tagessatz ohne erneute Gesundheitsprüfung. Bei anderen Tarifen ist zumindest eine erneute oder eingeschränkte Risikoprüfung erforderlich.

Als angestellter Arzt passt der Leistungsbeginn ab dem 43. Tag häufig zur sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Mit der Niederlassung fällt diese Absicherung weg. Ob Sie eine kürzere Karenz benötigen, hängt unter anderem von Ihren finanziellen Rücklagen, laufenden Verpflichtungen und der Struktur Ihrer Praxis ab.

Das ist tarifabhängig. Einige Ärztetarife enthalten besondere Optionsrechte für die Niederlassung. Beim INTER KTMA+ kann beispielsweise der Leistungsbeginn bei späterer Niederlassung ohne erneute Gesundheitsprüfung bis auf den 15. Tag vorgezogen und gleichzeitig der Tagessatz innerhalb der tariflichen Grenzen erhöht werden. Andere Tarife sehen eine Gesundheitsprüfung oder lediglich Kulanzregelungen vor.

Am besten sobald die Niederlassung konkret geplant wird. Dann lässt sich feststellen, ob der bestehende Vertrag geeignete Optionsrechte enthält, welche Fristen gelten und wie hoch der zukünftige Bedarf sein wird. Eine Prüfung erst nach dem Praxisstart kann unnötig Möglichkeiten verschenken.