Praxisvertreter trotz Krankentagegeld: Was Ärzte wissen müssen

Melanie Hofstetter
Fachlicher Ratgeber von unserem ACIO-Experten

Ärzteberaterin

Veröffentlicht am 10.10.2026
Praxisvertreter trotz Krankentagegeld: Was Ärzte wissen müssen

Bildquelle: KI Generiert

Sie sind arbeitsunfähig, aber Ihre Arztpraxis soll durch einen Vertreter weiterlaufen. Gefährdet das den Anspruch auf Krankentagegeld? Entscheidend ist nicht allein, ob die Praxis geöffnet bleibt, sondern wer tatsächlich arbeitet, wie Ihr Tarif Arbeitsunfähigkeit definiert und welche Regelungen für eine Praxisvertretung gelten.

Die Praxis läuft weiter, obwohl Sie krank sind – geht das überhaupt?

Eine längere Erkrankung ist für einen niedergelassenen Arzt doppelt unangenehm. Sie selbst können nicht behandeln, gleichzeitig verschwinden Ihre Patienten und die laufenden Verpflichtungen der Praxis nicht einfach.

Miete, Gehälter, Leasingraten und andere Kosten laufen weiter. Gleichzeitig wollen Patienten versorgt werden und gerade bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit stellt sich schnell die Frage:

Kann ein Praxisvertreter meine Patienten behandeln, während ich Krankentagegeld erhalte?

Die kurze Antwort lautet: Das kann möglich sein.

Die entscheidende Frage ist jedoch nicht allein, ob Ihre Praxis weiterhin geöffnet ist. Entscheidend ist zunächst, ob Sie selbst weiterhin vollständig arbeitsunfähig sind und Ihre berufliche Tätigkeit tatsächlich nicht ausüben.

Genau an dieser Stelle unterscheiden sich die Situation des erkrankten Praxisinhabers und die wirtschaftliche Fortführung seiner Praxis.

Krankentagegeld versichert Ihre Arbeitsunfähigkeit – nicht die geschlossene Praxistür

Dieser Unterschied wird in der Beratung häufig unterschätzt.

Eine Krankentagegeldversicherung für Ärzte und Zahnärzte setzt grundsätzlich voraus, dass die versicherte Person arbeitsunfähig ist.

Nach den üblichen Musterbedingungen der privaten Krankentagegeldversicherung liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn Sie Ihre konkrete berufliche Tätigkeit aus medizinischen Gründen vorübergehend nicht ausüben können, diese auch tatsächlich nicht ausüben und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Das bedeutet zunächst einmal:

Ihre Praxis muss nicht zwangsläufig geschlossen sein, nur weil Sie persönlich arbeitsunfähig sind.

Ein anderer Arzt kann Patienten behandeln. Ihre Medizinischen Fachangestellten können weiterarbeiten. Terminverwaltung, Abrechnung und andere organisatorische Prozesse der Praxis können weiterlaufen.

Das allein bedeutet noch nicht, dass Sie selbst wieder arbeitsfähig sind.

Praxisvertreter und Krankentagegeld sind zwei unterschiedliche Ebenen

Nehmen wir ein einfaches Beispiel.

Eine niedergelassene Fachärztin muss sich einer Operation unterziehen. Anschließend wird sie für mehrere Wochen vollständig arbeitsunfähig geschrieben.

Sie kann in dieser Zeit weder Patienten untersuchen noch behandeln und arbeitet auch nicht von zu Hause weiter.

Damit ihre Praxis trotzdem geöffnet bleiben kann, übernimmt ein entsprechend qualifizierter ärztlicher Vertreter vorübergehend die Patientenversorgung.

Versicherungsrechtlich müssen jetzt zwei Sachverhalte getrennt betrachtet werden:

Die Ärztin ist arbeitsunfähig.

Die Praxis als Unternehmen arbeitet weiter.

Genau diese Trennung ist wichtig.

Denn Krankentagegeld ist eine personenbezogene Versicherung. Versichert ist die Arbeitsunfähigkeit der Ärztin oder des Arztes und der damit verbundene Verdienstausfall – nicht die Frage, ob an der Eingangstür der Praxis das Schild „geschlossen“ hängt.

Trotzdem sollten Ärzte jetzt nicht einfach von einer automatischen Leistung ausgehen

So eindeutig der Grundgedanke klingt, so wichtig ist der Blick in die konkreten Versicherungsbedingungen.

Spezielle Krankentagegeldtarife für Ärzte können die Besonderheiten einer Praxisvertretung ausdrücklich berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird teilweise von einer Vertreterklausel gesprochen.

Damit soll klargestellt werden, dass der Einsatz eines Vertreters nicht automatisch mit einer eigenen Berufsausübung des versicherten Praxisinhabers gleichgesetzt wird.

Eine solche Regelung kann gerade für niedergelassene Ärzte wertvoll sein.

Bei der Auswahl einer Krankentagegeldversicherung sollte deshalb nicht nur auf Beitrag, Tagessatz und Karenzzeit geachtet werden.

Auch die Frage, was im Leistungsfall mit der Praxis passiert, gehört zur Tarifprüfung.

Auf unserer Übersicht der Krankentagegeld Tarife können Sie die verschiedenen Leistungen und Spezialtarife vergleichen.

Vorsicht bei der eigenen Mitarbeit während der Arbeitsunfähigkeit

Ein wesentlich heiklerer Punkt ist die Frage, was Sie selbst während des Krankentagegeldbezugs noch tun.

Denn vollständige Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht:

„Ich behandle lediglich keine Patienten mehr.“

Die Definition bezieht sich auf die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit insgesamt.

Bei einem niedergelassenen Arzt besteht diese nicht ausschließlich aus Untersuchung, Diagnose und Behandlung.

Zur beruflichen Tätigkeit können je nach persönlicher Ausgestaltung beispielsweise auch Praxisorganisation, Personalführung, wirtschaftliche Entscheidungen, Dokumentation oder andere administrative Aufgaben gehören.

Deshalb wäre es riskant, während einer bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit selbstverständlich weiter mehrere Stunden täglich die Praxis vom heimischen Laptop aus zu steuern.

Die entscheidende Grenze ist nicht immer offensichtlich.

Ein kurzer organisatorischer Kontakt mit der Praxis ist etwas anderes als eine fortgesetzte regelmäßige Tätigkeit als Praxisinhaber.

Im Leistungsfall sollte deshalb frühzeitig geklärt werden, welche Tätigkeiten mit den Versicherungsbedingungen vereinbar sind.

Ein Praxisvertreter kann gerade verhindern, dass Sie zu früh wieder arbeiten

Aus meiner Sicht wird dieser Aspekt häufig genau umgekehrt betrachtet.

Manche Ärzte befürchten, dass ein Vertreter ihren Krankentagegeldanspruch gefährdet und versuchen deshalb, möglichst viel selbst zu organisieren.

Das kann problematisch sein.

Ein funktionierender Praxisvertreter kann Ihnen gerade ermöglichen, sich wirklich aus dem Praxisbetrieb zurückzuziehen und sich auf Ihre Genesung zu konzentrieren.

Der Vertreter übernimmt die medizinische Versorgung, das Praxisteam kann weiterarbeiten und Sie müssen nicht aus wirtschaftlichem Druck heraus früher als medizinisch sinnvoll wieder Patienten behandeln.

Gerade bei einer längeren Erkrankung kann das ein wichtiger Bestandteil einer vernünftigen Notfallplanung sein.

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Darf sich ein Vertragsarzt bei Krankheit überhaupt vertreten lassen?

Grundsätzlich ja.

Das Vertragsarztrecht sieht ausdrücklich vor, dass sich Vertragsärzte unter anderem wegen Krankheit vertreten lassen können.

Welche formalen Anforderungen gelten, hängt allerdings von Dauer, Form der Vertretung und der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ab.

Von Bedeutung sind beispielsweise die fachliche Qualifikation des Vertreters und bei längeren Vertretungszeiträumen mögliche Anzeige oder Genehmigungspflichten.

Gerade bei spezialisierten Fachärzten kann die praktische Suche nach einem geeigneten Vertreter zusätzlich schwierig werden.

Deshalb gehört die Frage „Wer kann meine Praxis im Ernstfall übernehmen?“ eigentlich in die Notfallplanung jeder Einzelpraxis.

Wer bezahlt den Praxisvertreter?

Hier kommen wir zum wirtschaftlich entscheidenden Punkt.

Ein qualifizierter Praxisvertreter arbeitet nicht kostenlos.

Sein Honorar kann bei einer mehrwöchigen oder mehrmonatigen Vertretung einen erheblichen Betrag ausmachen.

Gleichzeitig erzielt die Praxis möglicherweise weiterhin Einnahmen.

Ob diese Einnahmen ausreichen, um Vertretung, Personal, Räume und weitere Kosten zu finanzieren, hängt stark von Fachrichtung und Praxisstruktur ab.

Eine Hausarztpraxis mit großem Patientenstamm funktioniert wirtschaftlich anders als eine hoch spezialisierte chirurgische oder diagnostische Praxis.

Deshalb reicht die Aussage

„Ich habe 300 Euro Krankentagegeld am Tag“

für eine vernünftige Absicherungsplanung nicht aus.

Entscheidend ist, welche wirtschaftliche Lücke im Krankheitsfall tatsächlich entsteht.

Krankentagegeld und Praxisausfallversicherung nicht verwechseln

Gerade beim Thema Praxisvertreter werden zwei Versicherungen häufig miteinander vermischt.

Das Krankentagegeld sichert in erster Linie den krankheitsbedingten Verdienstausfall der versicherten Person ab.

Eine Praxisausfallversicherung beziehungsweise eine entsprechende Betriebskostenabsicherung verfolgt dagegen einen anderen Ansatz. Sie soll betriebliche Kosten auffangen, die trotz des persönlichen Ausfalls weiterlaufen.

Dazu können je nach Vertrag beispielsweise Kosten für Personal, Miete, Finanzierung und gegebenenfalls auch eine Vertretung gehören.

Bei niedergelassenen Ärzten kann deshalb eine Kombination beider Absicherungen sinnvoll sein.

Einige spezielle Ärztetarife ermöglichen allerdings auch innerhalb des Krankentagegeldes eine weitergehende Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation einer Arztpraxis.

Ein Beispiel ist der DKV KTAA für niedergelassene Ärzte, bei dem nach den aktuellen Tarifinformationen neben dem persönlichen Verdienstausfall auch weiterlaufende Praxiskosten bei der möglichen Höhe des Tagessatzes berücksichtigt werden können.

Das bedeutet jedoch nicht, dass damit automatisch jede Ausgabe für einen Praxisvertreter versichert ist.

Genau deshalb muss die konkrete Absicherung immer anhand der jeweiligen Tarifbedingungen geprüft werden.

Was passiert mit den Einnahmen, die der Vertreter erwirtschaftet?

Auch diese Frage wird schnell kompliziert.

Ein Praxisvertreter sorgt im Idealfall dafür, dass weiterhin Patienten behandelt und Honorare erwirtschaftet werden.

Damit entsteht möglicherweise trotz Ihrer persönlichen Arbeitsunfähigkeit weiterhin Umsatz.

Dem stehen allerdings zusätzliche Kosten für die Vertretung und die ohnehin laufenden Ausgaben der Praxis gegenüber.

Umsatz ist deshalb nicht automatisch persönliches Einkommen.

Für die Krankentagegeldversicherung ist außerdem relevant, welche Einkommensgröße der Versicherer bei Selbstständigen beziehungsweise niedergelassenen Ärzten zugrunde legt und welche Regelungen der konkrete Tarif für Veränderungen des Einkommens enthält.

Eine pauschale Aussage nach dem Muster

„Sobald die Praxis Geld verdient, entfällt das Krankentagegeld“

wäre deshalb genauso falsch wie

„Die Einnahmen der Praxis spielen überhaupt keine Rolle.“

Entscheidend sind Tarif, wirtschaftliche Situation und konkrete Ausgestaltung der Vertretung.

Besonders wichtig: Wer trifft während Ihrer Krankheit die Entscheidungen?

Ein Praxisvertreter löst außerdem nicht automatisch sämtliche organisatorischen Probleme.

Wenn Sie beispielsweise nach einem schweren Unfall oder einer Operation gar nicht handlungsfähig sind, muss jemand befugt sein, notwendige Entscheidungen für die Praxis zu treffen.

Dazu gehören möglicherweise Personalfragen, Zahlungen, Kommunikation mit der Kassenärztlichen Vereinigung oder organisatorische Entscheidungen rund um die Vertretung.

Eine Vertretungsregelung sollte deshalb möglichst nicht erst dann entwickelt werden, wenn der Praxisinhaber bereits im Krankenhaus liegt.

Gerade bei einer Einzelpraxis lohnt es sich, einen kleinen Notfallplan vorzubereiten:

  • Wer darf im Ernstfall handeln?
  • Wo befinden sich Versicherungsverträge und wichtige Praxisunterlagen?
  • Wer kennt die Krankentagegeldversicherung?
  • Wie wird ein geeigneter ärztlicher Vertreter gefunden?
  • Wer informiert die zuständige Kassenärztliche Vereinigung?
  • Welche finanziellen Rücklagen stehen bis zum Beginn des Krankentagegeldes zur Verfügung?
  • Reicht die vorhandene Absicherung aus, wenn zusätzlich ein Vertreter bezahlt werden muss?

Damit wird aus einer Versicherungspolice ein tatsächlich funktionierendes Absicherungskonzept.

In einer BAG gelten zusätzliche Regeln

Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft ist die Situation noch einmal anders.

Dort können die anderen Gesellschafter einen Teil der Patientenversorgung übernehmen. Gleichzeitig regelt häufig der Gesellschaftsvertrag, wie lange ein erkrankter Partner seinen Gewinnanteil erhält und wie zusätzliche Kosten verteilt werden.

Auch die Verpflichtung, einen externen Vertreter zu finanzieren, kann eine Rolle spielen.

Deshalb sollte bei BAG Gesellschaftern nicht nur der Versicherungsvertrag, sondern auch der Gesellschaftsvertrag geprüft werden.

Für diese besondere Konstellation haben wir eine eigene Seite zum Krankentagegeld für Ärzte in einer BAG und einen ausführlichen Beitrag darüber erstellt, warum der Gesellschaftsvertrag über die richtige Krankentagegeldabsicherung entscheidet.

Diese News konzentriert sich dagegen bewusst auf die Frage, ob und wie eine Praxis während der persönlichen Arbeitsunfähigkeit des Inhabers weitergeführt werden kann.

Auch die Rückkehr in die Praxis muss sauber getrennt werden

Irgendwann kommt der Zeitpunkt, an dem der erkrankte Arzt wieder einzelne Tätigkeiten übernehmen kann.

Dann verändert sich die Situation erneut.

Die vollständige Arbeitsunfähigkeit kann enden, obwohl eine sofortige Rückkehr in den normalen Praxisalltag medizinisch noch nicht sinnvoll ist.

Genau deshalb ist auch die Leistung bei einer stufenweisen Wiedereingliederung ein wichtiges Qualitätsmerkmal einer Krankentagegeldversicherung.

Dazu haben wir bereits ausführlich erklärt, wann eine Krankentagegeldversicherung bei Teil Arbeitsunfähigkeit und Wiedereingliederung eines Arztes weiterleistet.

Praxisvertretung und Wiedereingliederung sind also zwei unterschiedliche Phasen:

Während der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ersetzt der Vertreter den erkrankten Arzt möglichst vollständig.

Bei der Wiedereingliederung beginnt der Arzt selbst wieder schrittweise zu arbeiten.

Ein guter Versicherungsschutz sollte beide Situationen sinnvoll berücksichtigen.

Mein Rat: Die Vertreterfrage vor und nicht während der Krankheit klären

Wenn ich mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten über Krankentagegeld spreche, interessiert mich deshalb nicht nur der gewünschte Tagessatz.

Ich möchte wissen, wie die Praxis tatsächlich funktioniert.

Gibt es angestellte Ärzte? Kann ein Kollege vertreten? Ist die Fachrichtung überhaupt kurzfristig vertretbar? Welche Kosten entstehen dabei? Wie lange reichen die Rücklagen? Und was passiert mit den Einnahmen, wenn der Praxisinhaber mehrere Monate ausfällt?

Erst mit diesen Informationen lässt sich beurteilen, welche Krankentagegeldversicherung wirklich zur Praxis passt.

Ein Praxisvertreter und der Bezug von Krankentagegeld schließen sich nicht grundsätzlich gegenseitig aus.

Entscheidend ist, dass Sie selbst tatsächlich arbeitsunfähig sind, während Ihrer vollständigen Arbeitsunfähigkeit keine eigene berufliche Tätigkeit ausüben und Ihr Tarif die konkrete Situation sinnvoll abbildet.

Wer eine eigene Praxis führt, sollte die Vertreterfrage deshalb bereits beim Abschluss oder bei der nächsten Überprüfung seiner Krankentagegeldversicherung ansprechen.

Denn im Ernstfall geht es nicht nur darum, ob Ihre Versicherung zahlt.

Es geht auch darum, ob Ihre Praxis weiterarbeiten kann, während Sie die Zeit bekommen, tatsächlich wieder gesund zu werden.

Häufige Fragen bei Vertretung in der Praxis

Das kann möglich sein. Für den Krankentagegeldanspruch ist zunächst entscheidend, ob Sie selbst im Sinne Ihrer Versicherungsbedingungen vollständig arbeitsunfähig sind und Ihre berufliche Tätigkeit tatsächlich nicht ausüben. Zusätzlich sollten die konkreten Tarifbedingungen darauf geprüft werden, wie eine Praxisvertretung behandelt wird.

Nicht automatisch. Eine weitergeführte Praxis und die persönliche Arbeitsunfähigkeit des Praxisinhabers sind zunächst unterschiedliche Sachverhalte. Allerdings können Einkommensentwicklung, Praxisergebnis und die konkrete Ausgestaltung des Tarifs für die Höhe beziehungsweise Fortführung des versicherten Krankentagegeldes relevant sein.

Hier ist Vorsicht angebracht. Die üblichen Bedingungen der privaten Krankentagegeldversicherung verlangen grundsätzlich, dass die versicherte Person ihre konkrete berufliche Tätigkeit nicht ausübt. Ob einzelne organisatorische Tätigkeiten bereits als Berufsausübung gelten, hängt vom Einzelfall ab. Im Leistungsfall sollte dies mit dem Versicherer geklärt werden.

Das hängt von der Praxisstruktur ab. Krankentagegeld dient grundsätzlich der Absicherung des persönlichen Verdienstausfalls. Eine Praxisausfallversicherung kann dagegen insbesondere laufende Betriebskosten oder Kosten einer Vertretung absichern. Bei niedergelassenen Ärzten sollte deshalb geprüft werden, wie beide Bausteine zusammenspielen.

Bei einer BAG kommt zusätzlich der Gesellschaftsvertrag ins Spiel. Dort können Gewinnfortzahlung, gegenseitige Vertretung und Kosten eines externen Vertreters geregelt sein. Deshalb sollte die Krankentagegeldversicherung bei BAG Gesellschaftern gezielt auf diese Vereinbarungen abgestimmt werden.