bKV-RatgeberOrientierung für Unternehmen und Beschäftigte
bKV und Steuer: Freigrenze, Sachlohn und Pauschalierung
Von Thomas Hofstetter, Versicherungsfachmann (IHK) und Geschäftsführer · Zuletzt aktualisiert: 10.09.2026 · Angaben zu Tarifen und Beiträgen sind als Angaben der Versicherer gekennzeichnet.
Eine vom Arbeitgeber finanzierte bKV kann als Sachbezug steuerbegünstigt sein. Ob die 50-Euro-Freigrenze greift, hängt insbesondere von der Vertragsgestaltung und der Summe aller maßgeblichen Sachbezüge im jeweiligen Kalendermonat ab. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kann unterschiedlich ausfallen.
Die Weichenstellung: Sachlohn oder Barlohn?
Stellt der Arbeitgeber den Versicherungsschutz selbst bereit und besteht kein Anspruch auf Auszahlung anstelle des Versicherungsschutzes, kann Sachlohn vorliegen. Erhält die beschäftigte Person dagegen einen Geldzuschuss oder eine Kostenerstattung, liegt regelmäßig eine Geldleistung vor. Maßgeblich sind die konkrete Vereinbarung und deren tatsächliche Umsetzung.
Gesetz / RechtsprechungBFH, Urteil vom 07.06.2018 – VI R 13/16, BStBl 2019 II S. 371 Quelle
Gesetz / RechtsprechungBFH, Urteil vom 04.07.2018 – VI R 16/17 Quelle
Bei einer bKV durch Entgeltumwandlung können die lohnsteuerliche und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung auseinanderfallen. Ob die Freigrenze anwendbar ist und ob Sozialversicherungsbeiträge anfallen, sollte vor der Umsetzung mit der Steuerberatung oder dem zuständigen Finanzamt geprüft werden.
Die 50-Euro-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
Sachbezüge bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz, wenn die hierfür maßgeblichen Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Die Beträge aller einbezogenen Sachbezüge werden zusammengerechnet. Wird die Grenze überschritten, entfällt die Freigrenze für den maßgeblichen Sachbezug insgesamt; es handelt sich nicht um einen Freibetrag.
Erhält eine beschäftigte Person neben der bKV weitere Sachbezüge, müssen diese bei der Prüfung der Freigrenze berücksichtigt werden. Ob ein einzelner Vorteil einzubeziehen ist und wie er zu bewerten ist, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und der konkreten Ausgestaltung ab.
Gesetz / Rechtsprechung§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG Quelle
Für bestimmte Arbeitgeberleistungen im öffentlichen Personenverkehr gelten eigene steuerliche Regeln. Ein Jobticket ist daher nicht automatisch Bestandteil der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze. Die steuerliche Einordnung sollte getrennt geprüft werden.
Gesetz / Rechtsprechung§ 3 Nr. 15 EStG: bestimmte Arbeitgeberleistungen im öffentlichen Personenverkehr Quelle
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| bKV | Weitere relevante Sachbezüge | Summe | 50-Euro-Freigrenze |
|---|---|---|---|
| 45 € | 5 € | 50 € | Nicht überschritten; weitere Voraussetzungen prüfen |
| 45 € | 10 € | 55 € | Überschritten; kein Freibetrag von 50 € |
Beiträge über 50 Euro: Pauschalierung nach § 37b und § 40 EStG
Übersteigt der maßgebliche Sachbezug die Freigrenze, kann eine Pauschalierung der Lohnsteuer in Betracht kommen. § 37b EStG sieht unter seinen gesetzlichen Voraussetzungen einen Pauschsteuersatz von 30 Prozent vor; daneben können andere Pauschalierungsmöglichkeiten einschlägig sein. Ob eine Pauschalierung zulässig und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer können zusätzlich relevant sein.
Bei § 37b EStG sind insbesondere die zusätzliche Gewährung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, die gesetzlichen Ausschlüsse und die 10.000-Euro-Grenzen je Empfänger und Wirtschaftsjahr bzw. Einzelzuwendung zu beachten. Eine Pauschalierung führt nicht automatisch zur Sozialversicherungsfreiheit.
Gesetz / Rechtsprechung§ 37b EStG Quelle
Gesetz / Rechtsprechung§ 40 EStG: weitere Pauschalierungsmöglichkeiten unter eigenen Voraussetzungen Quelle
Sozialversicherung: wann Beiträge anfallen
Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit sind getrennt zu prüfen. Ob Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anfallen, richtet sich nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, der zusätzlichen Gewährung zum Arbeitslohn und der konkreten Vertragsgestaltung.
Bei einer bKV durch Entgeltumwandlung können die lohnsteuerliche und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung auseinanderfallen. Ob die Freigrenze anwendbar ist und ob Sozialversicherungsbeiträge anfallen, sollte vor der Umsetzung mit der Steuerberatung oder dem zuständigen Finanzamt geprüft werden.
Gesetz / Rechtsprechung§ 1 SvEV Quelle
Abgrenzung: § 3 Nr. 34 EStG ist etwas anderes
Die steuerfreie Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG ist von der bKV zu unterscheiden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können zertifizierte Präventionsleistungen bis zu 600 Euro je beschäftigter Person und Kalenderjahr steuerfrei sein. Versicherungsbeiträge fallen nicht automatisch unter diese Regelung.
Gesetz / Rechtsprechung§ 3 Nr. 34 EStG Quelle
Behandlung beim Arbeitgeber
Beiträge zur bKV können bei betrieblicher Veranlassung grundsätzlich als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Die konkrete steuerliche Behandlung, insbesondere bei übernommenen Steuern oder besonderen Vertragsgestaltungen, sollte mit der Steuerberatung abgestimmt werden.
Beispiel: Bei 50 Beschäftigten und einem monatlichen Beitrag von 45 Euro entstehen 2.250 Euro monatlich bzw. 27.000 Euro jährlich. Ob und in welchem Umfang diese Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden können und ob zusätzliche Lohnnebenkosten anfallen, hängt von den Voraussetzungen der konkreten Gestaltung ab.
Diese Informationen geben den Rechtsstand zum angegebenen Redaktionsdatum wieder und dienen der allgemeinen Orientierung. Sie ersetzen keine Steuer-, Rechts- oder Versicherungsberatung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften, die aktuelle Rechtsprechung sowie die konkrete Vertrags- und Lohnabrechnungsgestaltung.
Die Aufnahmebedingungen der bKV sind tarif- und kollektivabhängig. Gesundheitsprüfung, Wartezeiten, Ausschlüsse und die Frage, ob Versicherungsschutz ohne Gesundheitsprüfung angeboten wird, ergeben sich aus dem konkreten Tarif und Gruppenvertrag.
Häufige Fragen zur Besteuerung der bKV
Eine bKV kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Sachbezug steuerbegünstigt sein. Entscheidend sind unter anderem die Vertragsgestaltung, die maßgeblichen Sachbezüge des Monats und die geltende Freigrenze. Ein Geldzuschuss oder eine Kostenerstattung kann steuerlich anders behandelt werden. Details erläutert unsere Seite „bKV und Steuer“.
Sachbezüge bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz, wenn die hierfür maßgeblichen Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Die Beträge aller einbezogenen Sachbezüge werden zusammengerechnet. Wird die Grenze überschritten, entfällt die Freigrenze für den maßgeblichen Sachbezug insgesamt; es handelt sich nicht um einen Freibetrag.
Wird die maßgebliche Sachbezugsfreigrenze überschritten, kann die Steuerpflicht für den gesamten relevanten Sachbezug eintreten. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer kann unter den Voraussetzungen des §37b oder anderer Vorschriften möglich sein. Die konkrete Gestaltung sollte die Steuerberatung prüfen.
Übersteigt der maßgebliche Sachbezug die Freigrenze, kann eine Pauschalierung der Lohnsteuer in Betracht kommen. § 37b EStG sieht unter seinen gesetzlichen Voraussetzungen einen Pauschsteuersatz von 30 Prozent vor; daneben können andere Pauschalierungsmöglichkeiten einschlägig sein. Ob eine Pauschalierung zulässig und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer können zusätzlich relevant sein.
Bei einer bKV durch Entgeltumwandlung können die lohnsteuerliche und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung auseinanderfallen. Ob die Freigrenze anwendbar ist und ob Sozialversicherungsbeiträge anfallen, sollte vor der Umsetzung mit der Steuerberatung oder dem zuständigen Finanzamt geprüft werden.
Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit sind getrennt zu prüfen. Ob Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anfallen, richtet sich nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, der zusätzlichen Gewährung zum Arbeitslohn und der konkreten Vertragsgestaltung.
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