bKV-RatgeberOrientierung für Unternehmen und Beschäftigte
bKV-Lexikon: Fachbegriffe verständlich erklärt
Von Thomas Hofstetter, Versicherungsfachmann (IHK) und Geschäftsführer · Zuletzt aktualisiert: 10.09.2026 · Angaben zu Tarifen und Beiträgen sind als Angaben der Versicherer gekennzeichnet.
Im bKV-Lexikon finden Sie wichtige Begriffe aus Angeboten, Gruppenverträgen und Versicherungsbedingungen. Die Bedeutungen können je nach Tarif, Vertrag und Rechtsgebiet unterschiedlich ausfallen.
A bis F
- Altersrückstellung
- Altersrückstellungen sind kalkulatorische Mittel eines Tarifs zur Finanzierung zukünftiger Beiträge. Ob und in welchem Umfang sie gebildet werden, hängt von Tarifart und Versicherer ab.
- Barlohn
- Stellt der Arbeitgeber den Versicherungsschutz selbst bereit und besteht kein Anspruch auf Auszahlung anstelle des Versicherungsschutzes, kann Sachlohn vorliegen. Erhält die beschäftigte Person dagegen einen Geldzuschuss oder eine Kostenerstattung, liegt regelmäßig eine Geldleistung vor. Maßgeblich sind die konkrete Vereinbarung und deren tatsächliche Umsetzung.
- Bereicherungsverbot
- Grundsatz der Schadenversicherung: Insgesamt darf nie mehr erstattet werden, als tatsächlich an Kosten entstanden ist. Relevant bei paralleler bKV und privater Zusatzversicherung.
- Betriebliche Übung
- Eine betriebliche Übung kann aus wiederholter vorbehaltloser Gewährung und den Umständen der Kommunikation entstehen. Eine starre Anzahl von Gewährungen entscheidet nicht allein. Rechtsquelle: BAG 10 AZR 526/10.
- Budgetmodell
- Ein Budgetmodell stellt ein tariflich definiertes Jahresbudget bereit. Höhe, erstattungsfähige Leistungen, Sublimits, Übertrag und Verfall sind tarifabhängig.
- Dotierungsrahmen
- Das vom Arbeitgeber vorgesehene Gesamtbudget. Ob und welche Entscheidungen mitbestimmungspflichtig sind, hängt von der konkreten Ausgestaltung und dem Regelungsgegenstand ab.
- Fortführungsrecht
- Ein Fortführungsrecht kann die private Weiterführung nach dem Ausscheiden ermöglichen. Frist, Beitrag, Leistung und Gesundheitsprüfung ergeben sich aus dem konkreten Tarif.
- Freigrenze
- Eine Freigrenze ist keine allgemeine Steuerfreiheit. Maßgeblich sind §8 EStG, die Summe relevanter Sachbezüge und die konkrete Gestaltung. Rechtsquelle: Freigrenze.
- Freiwilligkeitsvorbehalt
- Eine klar und transparent formulierte Regelung kann unter bestimmten Voraussetzungen einen dauerhaften Anspruch verhindern. Pauschale, widersprüchliche oder unklare Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte können jedoch unwirksam sein. Die konkrete Arbeitgeberzusage wird arbeitsrechtlich geprüft. Rechtsquelle: BAG 10 AZR 526/10.
G bis R
- Geldwerter Vorteil
- Ein Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis, der nicht in Geld besteht. Ob Versicherungsschutz als Sachbezug steuerfrei bleibt, hängt von Vertragsgestaltung und gesetzlichen Voraussetzungen ab.
- Gruppenvertrag / Kollektivvertrag
- Vertragliche Grundlage für die Versicherung einer definierten Gruppe. Er regelt unter anderem Teilnahme, Beiträge und Leistungen. Gesundheitsprüfung, Wartezeiten und Ausschlüsse sind tarifabhängig.
- Mindestteilnehmerzahl
- Mindestkollektivgrößen unterscheiden sich nach Anbieter, Tarif und Gruppenvertrag. Eine pauschale Mindestzahl für den gesamten Markt gibt es nicht. Im individuellen Angebot wird geprüft, ob Ihr Kollektiv die Voraussetzungen erfüllt.
- Obligatorium
- Obligatorium bezeichnet die verpflichtende Einbeziehung einer definierten Gruppe. Ob dies gilt und welche Folgen es für Gesundheitsprüfung oder Wartezeiten hat, bestimmt der konkrete Gruppenvertrag.
- Pauschalierung (§ 37b EStG)
- §37b EStG kann unter seinen gesetzlichen Voraussetzungen eine Pauschalierung mit 30 Prozent ermöglichen. Voraussetzungen, Ausschlüsse, Höchstgrenzen und Sozialversicherung sind gesondert zu prüfen. Zu beachten sind insbesondere die 10.000-Euro-Grenzen je Empfänger und Wirtschaftsjahr bzw. Einzelzuwendung; Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer können hinzukommen. Eine Pauschalierung bewirkt nicht automatisch Sozialversicherungsfreiheit. Rechtsquelle: Pauschalierung (§ 37b EStG).
- Portabilität
- Möglichkeiten, Versicherungsschutz bei einem Arbeitgeberwechsel fortzusetzen. Ob eine Übertragung oder private Fortführung möglich ist, ergibt sich aus Tarif, Gruppenvertrag und der konkreten Situation.
S bis Z
- Sachbezug
- Eine Einnahme, die nicht in Geld besteht. Direkt gewährter Versicherungsschutz kann ein Sachbezug sein. Die Voraussetzungen der 50-Euro-Freigrenze sind gesondert zu prüfen.
- Sachlohn
- Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs. Nach BFH VI R 13/16 liegt Sachlohn vor, wenn Beschäftigte ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen können. Ausführlich unter bKV und Steuer.
- Versicherungsnehmer
- Vertragspartner des Versicherers. Bei einer arbeitgeberfinanzierten bKV ist dies in der Regel der Arbeitgeber. Die steuerliche Einordnung hängt von der gesamten Vereinbarung und Umsetzung ab.
- Wartezeit
- Zeitraum nach Versicherungsbeginn, in dem bestimmte Leistungen noch nicht beansprucht werden können. Ob Wartezeiten gelten oder entfallen, bestimmt der konkrete Tarif und Gruppenvertrag.
- Zusätzlichkeitserfordernis
- § 8 Abs. 4 EStG definiert die zusätzliche Gewährung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Steuer- und Sozialversicherungsrecht sind getrennt zu prüfen; insbesondere enthält § 1 SvEV eigene Voraussetzungen. Einordnung der Entgeltumwandlung
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Teilen Sie uns Mitarbeiterzahl, Branche und gewünschte Leistungen mit. Wir prüfen passende Tarife und die Aufnahmebedingungen für Ihr Unternehmen.
- Aufnahmebedingungen tarifabhängig
- Beitrag je Mitarbeitendem
- Anbieterübergreifend
Weitere Begriffe aus Angeboten und Verträgen
- Bausteinmodell
- Tarifmodell für einzelne Leistungsbereiche, beispielsweise Zahn oder Krankenhaus. Umfang, Grenzen und Kombinierbarkeit der Bausteine sind tarifabhängig.
- Beitragsbefreiung
- Eine Beitragsbefreiung kann den Versicherungsschutz bei bestimmten Ereignissen oder Voraussetzungen aufrechterhalten. Ob sie eingeschlossen oder wählbar ist und welchen Mehrbeitrag sie verursacht, ergibt sich aus dem Tarif.
- Budgetanrechnung
- Regelung, welche Leistungen auf das vereinbarte Budget angerechnet werden. Separate Service- oder Vorsorgeleistungen können den Umfang ergänzen; ihr Nutzen hängt vom Tarif und der tatsächlichen Nutzung ab.
- Durchführungsweg
- Die Art der Finanzierung und Teilnahme: arbeitgeberfinanziertes Obligatorium, arbeitnehmerfinanziertes Fakultativmodell oder Mischform aus Arbeitgeber-Grundbudget und freiwilliger Aufstockung.
- Kopfbeitrag
- In vielen arbeitgeberfinanzierten Kollektivverträgen wird ein einheitlicher Beitrag je versicherter Person kalkuliert. Je nach Anbieter, Tarif, Alterssystem, Tarifstufe, Finanzierungsform und Beitragsbefreiung können jedoch unterschiedliche Beiträge gelten.
- Negativauslese
- Ungleichmäßige Zusammensetzung einer Gruppe, etwa wenn vor allem Personen mit erwartetem Leistungsbedarf teilnehmen. Versicherer können deshalb Teilnahme- und Annahmebedingungen festlegen; ein Obligatorium ersetzt nicht automatisch eine Gesundheitsprüfung.
- Prozenttarif
- Tarif mit einem vereinbarten prozentualen Erstattungssatz. Zusätzlich können Jahresgrenzen, Sublimits oder Anfangsstaffeln gelten. Eine generelle Überlegenheit gegenüber Budgettarifen besteht nicht.
- Staffelung der Anfangsjahre
- Begrenzung der erstattungsfähigen Beträge in den ersten Vertragsjahren. Sie ist von einer Wartezeit zu unterscheiden. Zeitraum, Höhe und Anrechnung ergeben sich aus dem konkreten Tarif.
- Zusätzlichkeitserfordernis
- § 8 Abs. 4 EStG definiert die zusätzliche Gewährung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Steuer- und Sozialversicherungsrecht sind getrennt zu prüfen; insbesondere enthält § 1 SvEV eigene Voraussetzungen. Einordnung der Entgeltumwandlung
Abkürzungen und Normen, die in Angeboten auftauchen
- bKV / bAV
- Betriebliche Krankenversicherung beziehungsweise betriebliche Altersversorgung. Zwei eigenständige Instrumente - siehe bKV oder bAV.
- § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
- Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze - die zentrale Norm der bKV-Besteuerung. Rechtsquelle: § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
- § 8 Abs. 4 EStG
- Definiert, wann eine Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Die Vorschrift ordnet dieses Erfordernis nicht für jeden Sachbezug an. Rechtsquelle: § 8 Abs. 4 EStG.
- § 37b EStG
- §37b EStG kann unter seinen gesetzlichen Voraussetzungen eine Pauschalierung mit 30 Prozent ermöglichen. Voraussetzungen, Ausschlüsse, Höchstgrenzen und Sozialversicherung sind gesondert zu prüfen. Zu beachten sind insbesondere die 10.000-Euro-Grenzen je Empfänger und Wirtschaftsjahr bzw. Einzelzuwendung; Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer können hinzukommen. Eine Pauschalierung bewirkt nicht automatisch Sozialversicherungsfreiheit. Rechtsquelle: § 37b EStG.
- § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
- Ob und in welchem Umfang Mitbestimmungsrechte bestehen, hängt vom konkreten Regelungsgegenstand und der betrieblichen Ausgestaltung ab. Lassen Sie die Beteiligungsrechte vor Umsetzung prüfen. Arbeitsrechtliche Einordnung Rechtsquelle: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
- § 203 VVG
- Regelt unter bestimmten Voraussetzungen Anpassungen in der Krankenversicherung. Welche Anpassungsregeln für eine bKV gelten, hängt vom Tarif und Vertragsmodell ab. Rechtsquelle: § 203 VVG.
- § 613a BGB
- Betriebsübergang. Bei Umstrukturierungen ist zu prüfen, ob der bKV-Gruppenvertrag übergeht oder neu geschlossen werden muss. Rechtsquelle: § 613a BGB.
Wie Sie dieses Lexikon nutzen
Die meisten Missverständnisse rund um die bKV entstehen an drei Begriffspaaren, die im Alltag verwechselt werden: Freigrenze und Freibetrag - bei Überschreitung entfällt die Begünstigung vollständig, nicht nur anteilig. Sachlohn und Barlohn - davon hängt die gesamte Steuerfreiheit ab. Und Budgetmodell und Bausteinmodell - die Entscheidung prägt Wahrnehmung und Wirkung stärker als jedes Leistungsdetail. Wenn Sie ein Angebot lesen, prüfen Sie zuerst diese drei Punkte; alles Weitere ist Feinabstimmung.
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- Beitrag je Mitarbeitendem
- Anbieterübergreifend